Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Essen vom 2.8.2013 - L 14 R 294/13, das vollständig dokumentiert ist.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.04.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Beginn der der Klägerin von der Beklagten bewilligten Regelaltersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) streitig.

Die Klägerin ist am 00.00.1928 in T. (damals und heute Rumänien (Siebenbürgen), 1940 bis Ende des Krieges Ungarn) geboren. Sie ist jüdischen Glaubens, lebt seit 1949 in Israel und besitzt die israelische Staatsbürgerschaft. Als Verfolgte im Sinne des § 1 Bundesentschädigungsgesetz bezieht sie eine mit Bescheid des Regierungsbezirksamts für Wiedergutmachung L. vom 16.10.1957 bewilligte Entschädigung für Schaden an Freiheit für die Zeit von April 1944 bis Januar 1945 für einen Aufenthalt im Ghetto H. (Siebenbürgen, im März 1944 als Teil Ungarns von deutschen Truppen besetzt). Daneben bezieht sie vom israelischen Finanzministerium aufgrund ihres Antrags auf Invalidenrehabilitation von 1958 Leistungen nach dem israelischen Gesetz Nr. 5717-1957 und von der Claims Conference aufgrund ihres Antrags von 2001 eine Entschädigung aufgrund ihres Verfolgungsschicksals im Konzentrationslager Auschwitz im Jahre 1944. Einen Antrag auf Entschädigung/Rente durch den Art. 2 - Fund / Hardship Fund der Claims Conference bzw. einen Antrag auf Anerkennungsleistung durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen hat die Klägerin nicht gestellt. Nach Auskunft des israelischen Versicherungsträgers hat sie dort keinen Antrag auf Altersrente gestellt.

Mit Antrag vom 20.11.2010 beantragte die Klägerin erstmals bei der Beklagten durch ihren damaligen Bevollmächtigten und heutigen Prozessbevollmächtigten die Anerkennung einer Beitragszeit nach dem ZRBG von April bis Mai 1944, da sie im Ghetto P. (H.) Reinigungsarbeiten verrichtet habe, sowie eine Rentenzahlung auf der Grundlage des ZRBG.

Mit Bescheid vom 05.10.2011 gewährte die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente ab dem 01.11.2010. Der Rentengewährung legte die Beklagte eine Beitragszeit nach dem ZRBG vom 01.04.1944 bis zum 31.05.1944 und Ersatzzeiten vom 19.03.1944 bis zum 31.12.1949 zugrunde. Für die Zeit vom 01.11.2010 bis zum 30.09.2011 ergab sich eine Nachzahlung in Höhe von 2614,60 EUR; ab dem 01.10.2011 ergab sich ein Zahlbetrag in Höhe von 237,25 EUR monatlich. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Anspruchsvoraussetzungen seien seit dem 12.04.1993 erfüllt; die Rente werde ab dem Antragsmonat geleistet, weil der Antrag erst nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt worden sei, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien.

Im Rahmen des Widerspruchs (Widerspruchseingang am 17.10.2011) führte der Bevollmächtigte der Klägerin aus, dass auf einen möglichen Antrag der Klägerin bei der israelischen Nationalversicherung Bezug genommen und die Antragsgleichstellung im Rahmen des ZRBG-Verfahrens begehrt werde. Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit, die Klägerin habe nach Auskunft des israelischen Versicherungsträgers in Israel keinen Rentenantrag gestellt; die weitere Anfrage, ob der Widerspruch zurückgenommen werde, beantwortete er nicht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe erstmals am 20.11.2010 und damit nach dem 30.06.2003 einen Antrag auf Anerkennung von Beitragszeiten nach Maßgabe des ZRBG und auf Zahlung von Altersrente gestellt. Ausgehend von diesem Antrag beginne die Altersrente nach § 99 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) mit dem Antragsmonat und werde daher zutreffend ab dem 01.11.2010 geleistet. Nach § 19 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV) würden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf Antrag erbracht; der Rentenantrag löse gemäß § 115 Absatz 1 SGB VI regelmäßig das Verwaltungsverfahren aus; er bestimme ferner in Verbindung mit § 99 SGB VI den Rentenbeginn. Mit § 3 ZRBG habe der Gesetzgeber keine Spezialregelung zur allgemeinen Beginnsvorschrift des § 99 SGB VI geschaffen; § 3 ZRBG regele nur, dass ein bis zum 30.06.2003 gestellter Rentenantrag als ein am 18.06.1997 gestellter Antrag gelte; hierbei handele es sich lediglich um eine Antragsfiktion, nicht aber um eine spezielle Beginnsvorschrift; § 99 SGB VI werde durch § 3 ZRBG hinsichtlich der Voraussetzungen des Rentenbeginns in keiner Weise verdrängt; die in § 3 ZRBG getroffene Regelung lasse ohne § 99 SGB VI keine Bestimmung des Rentenbeginns zu. Auch komme ein früherer Rentenbeginn wegen einer Antragsgleichstellung nach Artikel 27 des deutsch-israelischen Sozialversicherungsabkommens (DISVA) nicht in Betracht, da nach Auskunft des israelischen Rentenversicherungsträgers kein Rentenantrag in Israel gestellt worden sei. Im Übrig...

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