Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 04.12.2019 geändert und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Zuerkennung eines höheren Grades der Behinderung (GdB).
Der 1977 geborene Kläger ist gelernter Zimmerer und als Maschinenführer in einem holzverarbeitenden Betrieb beschäftigt. Er beantragte spätestens am 18.10.2016 die Feststellung eines GdB von mindestens 50 und legte dazu Blutzuckerprotokolle sowie verschiede Arztberichte auf orthopädischem, internistischem und diabetologischem Fachgebiet vor. Nach Einholung eines Befundberichts bei dem den Kläger behandelnden Allgemeinmediziner B und einer gutachtlichen Stellungnahme seines medizinischen Dienstes stellte der Beklagte mit Bescheid vom 16.12.2016 einen GdB von 40 fest und berücksichtigte dabei als Beeinträchtigungen einen Diabetes mellitus (Einzel-GdB 40) sowie eine Funktionsstörung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 10).
Der Kläger legte am 02.01.2017 Widerspruch ein, gerichtet auf die Feststellung eines GdB von 50, den er dahingehend begründete, dass er wegen des Diabetes mellitus in seiner Freizeit und in seinem Beruf erheblich eingeschränkt sei, weil er während seiner Arbeit zwischen großen Anstrengungen und Ruhepausen nicht planbar wechseln könne, so dass er nicht regelmäßig auf Unter- und Überzuckerung reagieren könne. Seine Blutzuckerwerte würden ständig schwanken, er leide an einem Diabetes-Fuß-Syndrom und sei erheblich in seiner Gestaltungs- und Erlebnisfähigkeit eingeschränkt. Die Schmerzen an der Wirbel-säule hätten sich verschlimmert, wegen der Schmerzen sei er körperlich nicht mehr in der erforderlichen Weise belastbar. Er habe dadurch auch Ein- und Durchschlafstörungen, so dass er an Erschöpfungszuständen leide. Das schränke seine Teilhabe am Gesellschaftsleben ein. Zudem seien die Erkrankungen am Kniegelenk und an Depressionen zu Unrecht nicht funktionsbeeinträchtigend berücksichtigt worden. Dem Widerspruch waren weitere ärztliche Unterlagen (in Gestalt einer Stellungnahme der behandelnden Diabetologin R vom 24.01.2017 mit diversen Blutzuckerprotokollen sowie eines Berichts des Orthopäden K vom 14.11.2016) beigefügt.
Auf der Grundlage einer weiteren gutachtlichen Stellungnahme des medizinischen Dienstes des Beklagten wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.03.2017 zurück. Die Beeinträchtigungen seien im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zutreffend bewertet worden. Bezüglich des Diabetes mellitus bestehe keine erschwerte Behandlungssituation, es sei eine stabile Stoffwechsellage erreichbar.
Der Kläger hat am 20.04.2017 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Detmold erhoben und vorgetragen, dass die Injektion eines Basalinsulins einmal täglich und die eines Mahlzeiteninsulins zu jeder Mahlzeit erforderlich seien. Damit einher gehe eine vier- bis sechsmal tägliche Glucosemessung. Hypoglykämische Zustände und Hypoglykämien seien unvermeidbar, was dadurch belegt werde, dass Mess- und Spritzutensilien sowie Süßgetränke und kleine Snacks ständig bereitliegen müssten. Er werde durch die Behandlungen zunehmend depressiv. Wegen der Hypoglykämien habe er sein Motorrad verkauft, auch bei der Arbeit habe er Angst, in eine Hypoglykämie zu fallen, zur Glucosekontrolle müsse er den Arbeitsplatz verlassen. In der Freizeit seien spontane Unternehmungen mit Freunden oder der Familie nicht möglich. Er sei durch die Folgen des Diabetes mellitus auch in seinem Sexualleben eingeschränkt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 16.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.03.2017 zu verurteilen, bei dem Kläger ab dem 07.10.2016 einen GdB von 50 festzustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, dass die behaupteten Hypoglykämien größeren Ausmaßes ärztlicherseits gerade nicht bestätigt oder dokumentiert seien (Bezugnahme auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 25.10.2012, B 9 SB 2/12 R). Allein eine intensivierte Insulintherapie führe nicht automatisch zur Feststellung eines GdB von 50. Eine unzureichende Einstellung und durch die Krankheit oder Therapie bedingte gravierende Einschnitte in der Lebensführung seien nicht belegt. Eine psychische Erkrankung vom Ausmaß einer Schwerbehinderung werde ebenso wenig bestätigt. Unter stationären Bedingungen habe eine stabile Stoffwechsellage erreicht werden können. Eine Erhöhung des HbA1c-Wertes um mehr als neun liege nicht vor. Der bei dem Kläger erforderliche Therapieaufwand sei der üblicherweise auftretende. Es sei nicht ersichtlich, durch welche erheblichen Einschnitte der Kläger erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt sei.
Das SG hat Befundberichte eingeholt von den Internisten und Diabetologen R (vom 05.09.2017) und U. Zudem hat es in einem Erörterungstermin am 07.09.2018 den Kläger angehört. Der Kläger hat Ausdrucke der Daten aus dem Sensorsystem zur ...