Tenor
Die Berufung der Beigeladenen zu 7) gegen das Urteil des Sozialgerichtes Köln vom 23.05.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene zu 7) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers als Facharzt für Diagnostische Radiologie zur vertragsärztlichen Tätigkeit in C zugelassen zu werden.
Der 1967 geborene Kläger war ab 1996 als angestellter Arzt in der Medizinischen Klinik des Krankenhauses T GmbH und ab 1999 an der Radiologischen Klinik der Universität C tätig. Er ist seit 2004 Facharzt für Diagnostische Radiologie und wurde mit Wirkung zum 19.05.2005 ins Arztregister eingetragen.
Ende 2005 gründeten Dr. L1 und das Universitätsklinikum C das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) W. Als Ärzte angestellt werden sollten die bis dahin jeweils in eigener vertragsärztlicher Praxis tätigen Dr. M, Facharzt für Radiologie, und Dr. M1, Fachärztin für Strahlentherapie, sowie der an Klinik der Universität C beschäftigte Kläger. Wegen bestehender Zulassungsbeschränkungen sollte Dr. M1 auf ihre (volle) Zulassung als Vertragsärztin zu Gunsten ihrer (vollschichtigen) Anstellung beim neu zu gründenden MVZ verzichten. Auch Dr. M sollte seine Zulassung zurückgeben, jedoch nicht vollschichtig für das MVZ tätig werden, sondern nur in einem Umfang von 10 Stunden die Woche. Diesen Stundenumfang sollte der Kläger mit weiteren 30 Stunden die Woche zu einer Vollzeitstelle auffüllen und somit faktisch auf der von Dr. M "eingebrachten" Stelle (mit-) tätig werden.
Auf die entsprechenden Anträge der Beteiligten stellte der Zulassungsausschuss für Ärzte am 26.10.2005 fest, dass Dr. M und Dr. M1 "zugunsten" des MVZ W gemäß § 103 Abs. 4a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auf ihre Zulassungen zur Kassenpraxis verzichtet haben, so dass diese zum 31.10.2005 endeten. Weiter beschloss er: Dem Antrag auf Zulassung des MVZ W wird mit Wirkung zum 01.11.2005 stattgegeben. Die Beschäftigung der Dres. M zu 10 Stunden pro Woche (25 %), L zu 30 Stunden pro Woche (75 %) sowie M1 zu 40 Stunden pro Woche wird genehmigt.
Im Dezember 2006 beendete Dr. M seine Tätigkeit für das MVZ. Der Kläger übernahm dessen Stunden und arbeitete fortan Vollzeit. Der Zulassungsausschuss genehmigte auch diese Änderung (Beschluss vom 24.01.2007).
Im Februar 2009 änderte das MVZ seine Rechtsform. Aus dem MVZ W wurde die MVZ W GmbH. Der Zulassungsausschuss beschloss, den Anträgen des Gründers, der Universitätsklinik C, stattzugeben, das MVZ W GmbH zuzulassen sowie die Beschäftigung des Klägers und der übrigen Ärzte zu genehmigen.
Mit Schreiben vom 03.01.2011 beantragte der Kläger eine eigene Zulassung als Facharzt für Diagnostische Radiologie in C. Er sei über fünf Jahre in einem MVZ als Arzt tätig geworden und erfülle somit die Anspruchsvoraussetzungen nach § 103 Abs. 4a SGB V. Dies lehnte der Zulassungsausschuss ab (Beschluss vom 13.04.2011), denn ein solcher Anspruch bestehe nicht für Ärzte, die - wie der Kläger - aufgrund einer "Nachbesetzung" in einem MVZ tätig gewesen seien. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte zurück (Beschluss vom 24.08.2011). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes könne die privilegierte Zulassung nur ein angestellter Arzt eines MVZ in Anspruch nehmen, der selbst zunächst auf seine Zulassung verzichtet habe, um in dem MVZ als angestellter Arzt tätig zu werden. Dies treffe auf den Kläger nicht zu. Seine Tätigkeit für das MVZ W habe nur deswegen zu 75 % genehmigt werden können, weil zuvor Dr. M auf seine (volle) Zulassung als niedergelassener Facharzt für Radiologie verzichtet habe und selbst nur im Umfange von 25 % vom MVZ beschäftigt worden sei.
Hiergegen hat der Kläger am 04.10.2011 Klage erhoben und ausgeführt: Bereits bei Begründung des Anstellungsverhältnisses im MVZ W sei ihm in Aussicht gestellt worden, nach einer Tätigkeit von fünf Jahren für das MVZ die Zulassung als Facharzt für diagnostische Radiologie für den Planungsbereich C erlangen zu können. Dies sei für ihn Grund für die Tätigkeit im MVZ gewesen. Der dem entgegenstehende Beschluss des Beklagten sei rechtswidrig. Der Gesetzeswortlaut sehe gerade nicht vor, dass nur derjenige angestellte Arzt privilegiert werden solle, der zunächst selbst auf seine Zulassung als Vertragsarzt verzichtet habe, um als angestellter Arzt im MVZ tätig zu werden. Er habe die dem MVZ W nach Zulassungsverzicht von Dr. M genehmigte Arztstelle mit Wirkung zum 01.11.2005 auch nicht im Wege der Nachbesetzung erlangt, sondern im Wege der Erstbesetzung. Die dem MVZ W genehmigte Arztstelle sei damals zu 75 % von ihm und zu 25 % von Dr. M ausgefüllt worden, ohne dass zuvor ein anderer angestellter Arzt auf dieser Arztstelle tätig geworden sei. Nach der Bedarfsplanungsrichtlinie Ärzte genüge dieser Umfang der erstbesetzten Arztstelle für den geltend gemachten Anspruch auf Zulassung in vollem Umfang.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Beschlusses aus der Sitzung vom 24.08.2011 zu ver...