rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 18.02.1998; Aktenzeichen S 18 Kn 32/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.02.1998 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung von Regelaltersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab dem Beginn des Folgemonats nach Vollendung des 65. Lebensjahres (01.03.1992).
Der am ...1927 geborene Kläger bezog ab März 1987 Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Arbeitslosigkeit (Bescheide vom 07.01. und 03.11.1987). Dieses wurde jährlich zum 01.07. ab 01.07.1987 angepasst und zum 01.01.1992 nach § 307 SGB VI umgewertet. Weitere Anpassungen zum 01.07. folgten in den Jahren 1992 bis 1994. Auf den Antrag (15.09.1994), Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres zu erhalten, gewährte die Beklagte Regelaltersrente ab 01.09.1994 (Bescheid vom 13.10.1994). Hierbei ergab sich gegenüber der bisherigen Rente ein um 199,75 DM höherer Zahlbetrag. Ohne Erfolg berief sich der Kläger mit seinem auf einen früheren Beginn der Zahlung von Regelaltersrente gerichteten Widerspruch auf § 13 Sozialgesetzbuch I (SGB I) (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 21.03.1995). Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen verurteilte die Beklagte zur begehrten Rentenzahlung ab 01.03.1992 (S 18 KN 50/95, Urteil vom 30.08.1995). Es nahm an, wegen Vollendung des 65. Lebensjahres habe eine Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI bestanden. Das sich anschließende Berufungsverfahren (LSG NRW L 18 KN 71/95) endete durch Vergleich (19.03.1996). Die Beklagte verpflichtete sich, ihre Entscheidung für Bezugszeiten von dem Zeitpunkt an zu überprüfen, von dem an der Vordruck 22614 RRG 1992 von ihr verwendet worden sei, und dem Kläger einen entsprechenden Bescheid zu erteilen. Bei Gewährung von Regelaltersrente ab Zeitpunkt der Vordruckverwendung verzichtete der Kläger auf Rentenansprüche. Die Beklagte hielt in einem Vermerk fest (24.04.1996), ensprechend den Ausführungen im Arbeitshandbuch seien die Anpassungsmitteilungen ab 01.07.1991 nicht als Merkmalsfälle "MM 50" (Eventuell Gewährung von Altersrente veranlassen ...) gekennzeichnet worden. Dieses sei vorgesehen worden zum 01.07.1991 für spezifische Versichertengruppen des Jahrgangs 1931 und zum 01.07.1992 für Versichertengruppen des Jahrgangs 1932 sowie für Bezieher von Knappschaftsausgleichleistung, Knappschaftsrente oder Bergmannsrente (Leistungsarten - LEAT 10 bis 15 - des Geburtsjahrgangs 1927 bis zum Geburtsmonat einschließlich Juni). Bei diesem Personenkreis sei eventuell die Gewährung von Altersrente zu veranlassen in Betracht gekommen. Für den Personenkreis, zu dem der Kläger gehöre, habe dagegen der Vordruck 22614 nicht verwendet werden können. Die Beklagte lehnte ab, von einem früheren Beginn der Regelaltersrente auszugehen, bezog aber entsprechend einem Antrag des Klägers den Zeitraum vom 24.04. bis 24.10.1950 in die Rentenberechnung als Ausbildungszeit ein (ablehnender Bescheid vom 20.05.1996; Teilabhilfebescheid vom 06.09.1996; zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 21.01.1997)
Zur Begründung seiner Klage zum SG Gelsenkirchen hat der Kläger vorgetragen, ihm stehe entsprechend der Rechtsprechung des LSG NRW (Urteil vom 28.11.1996, L 2 KN 30/96) die Zahlung von Regelalters rente ab 01.03.1992 zu. Das SG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (Urteil vom 18.02.1998).
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, die Voraussetzungen für eine Hinweispflicht nach § 115 Abs. 6 SGB VI oder für eine Pflicht zu einer spontanen Beratung nach § 14 SGB I seien nicht erfüllt. Der Berechnung der Regelaltersrente lägen 19,7042 persönliche Entgeltpunkte (PEP) aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und 45,0541 PEP der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde. Mithin habe sich ersterer Bereich um 4,9641 PEP erhöht, letzterer dagegen um 0,1269 PEP vermindert. Dies beruhe auf der Bewertung der Pflichtbeitragszeiten am Beginn des Versicherungslebens, der Bewertung der beitragsfreien Zeiten und der beitragsgeminderten Zeiten sowie dem Wegfall der Vorschrift des Artikels 2 § 15 ArVNG. Die Vielzahl der Neuerungen in der Rentenberechnung mit In-Kraft-Treten des SGB VI, die ihrer Art nach sich für die Versicherten hätten begünstigend oder belastend auswirken können, habe bedingt, dass keine Gruppe von Bestandsrentnern zum In-Kraft-Treten des SGB VI ohne individuelle Probeberechnung erkennbar gewesen sei, die durch Beantragung einer anderen Altersrente begünstigt worden wäre. Von den Beziehern von Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 60. Lebensjahres und Arbeitslosigkeit (LEAT 17) des Geburtsjahrgangs 1927 seien maximal 24,60 % der Fälle, die vor dem 55. Lebensjahr berufs- oder erwerbsunfähig waren, und 24,98 % der Fälle, die dies nicht vor Vollendung des 55. Lebensjahr...