nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleich. Protokoll. Öffentliche Urkunde. Anfechtung. Wiederaufnahme
Leitsatz (redaktionell)
1. Erklärungen eines Rechtsanwalts, die dieser im Termin in Gegenwart seines Mandanten abgibt und denen der Mandant nicht widerspricht, sind im Außenverhältnis auch dann wirksam, wenn der Umfang der Bevollmächtigung des Rechtsanwalts streitig ist.
2. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Anfechtung einer Willenserklärung finden auf einen Prozessvergleich keine Anwendung.
Normenkette
SGG § 118 Abs. 1, §§ 122, 179; ZPO § 160 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 162 Abs. 1, § 415 Abs. 1, §§ 579-580
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 10.10.2003; Aktenzeichen S 6 P 2/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.10.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Weiterführung eines durch gerichtlichen Vergleich beendeten Verfahrens. In der Sache beansprucht er im Wesentlichen die Zahlung von Pflegegeld nach Pflegestufe I für weitere vier Monate.
Der 1948 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.1999 bei der Beklagten pflegeversichert. Zuvor war er Mitglied bei der Barmer Ersatzkasse und anschließend bei der AOK Westfalen-Lippe.
Die Beklagte lehnte mit Bescheiden vom 16.03.1999 und 13.07.2000 die Zahlung von Pflegegeld ab, weil der Kläger die Pflege nicht in geeigneter Weise selbst sichergestellt habe. Die Pflegeleistung könne nur als Sachleistung bewilligt werden. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der beim Sozialgericht Münster unter dem Az.: S 6 (15) P 2/00 geführten Klage.
Mit weiteren Bescheiden vom 27.08.1999 und 19.04.2001 lehnte die Beklagte die Erstattung von in Bulgarien entstandenen Pflegekosten ab. Hiergegen richtete sich die beim Sozialgericht Münster unter dem Az.: S 6 (15) P 56/00 erhobene Klage.
Das Sozialgericht erörterte beide Verfahren mit den Beteiligten am 15.11.2002. In der vom Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gefertigten und unterschriebenen Niederschrift über diesen Termin heißt es:
"Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts erscheinen: Der Kläger in Begleitung des Herrn Rechtsanwalt Dr. T; für die Beklagte Herr I unter Bezugnahme auf die bei Gericht hinterlegte Generalterminsvollmacht.
Der Vorsitzende erörtert den Sachverhalt mit den Erschienenen. Der Kläger erteilt Herrn Rechtsanwalt Dr. T Vollmacht auch für die Streitsache S 6 (15) P 56/00.
Der Vorsitzende überreicht dem Vertreter der Beklagten sowie dem Bevollmächtigten des Klägers eine Ablichtung der Niederschrift vom 21.12.2000 des LSG in der Berufungssache L 16 P 3/00, eine Kopie des Aktenvermerks des Herrn A vom 02.01.2001 von der AOK Westfalen-Lippe sowie eine Kopie des Bewilligungsbescheides vom 03.01.01. Der Vorsitzende regt die gütliche Beilegung des Rechtsstreits an und schlägt der Beklagten vor, sich den Entscheidungen der Pflegekasse der Barmer Ersatzkasse und der Pflegekasse der AOK Westfalen-Lippe anzuschließen, die im Hinblick auf die im Termin am 21.12.2000 dargelegte Auffassung des 16. Senats des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen für die Zeit vor und nach dem hier streitigen Zeitraum vom 01.01.98 bis 31.12.99 eine fehlende Sicherstellung der Pflege nicht mehr geltend gemacht haben. Nach dem Aktenvermerk des Herrn A vom 02.01.2001 habe die Berichterstatterin des Senats die Auffassung vertreten, dass die besonderen Umstände des Falles des Klägers entsprechend gewürdigt werden sollten.
Mit Rücksicht auf § 34 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 SGB XI, wonach nur bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr das Pflegegeld weiter zu gewähren ist, dürfte allerdings im Hinblick auf die vom Kläger in der Streitsache S 6 (15) P 56/00 mitgeteilten Auslandsaufenthalte der Leistungsanspruch einzuschränken sein.
Daraufhin schließen die Beteiligten auf Vorschlag des Vorsitzenden folgenden
Vergleich:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, unter Abänderung des Bescheides vom 16.03.99 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.07.2000 für die Zeit vom 01. Mai 1998 bis Ende 1999 dem Kläger Pflegegeld nach der Pflegestufe l zu zahlen.
2. Der Kläger nimmt die gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.04.2001 gerichtete Klage (Az.: S 6 (15) P 56/00) zurück.
3. Die Beteiligten sehen den unter dem Az. S 6 (15) P 2/00 geführten Rechtsstreit als erledigt an.
4. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
5. Der Vertreter der Beklagten behält sich den Widerruf des Vergleichs für die Beklagte durch schriftliche Erklärung zu den Gerichtsakten bis Ende des Jahres 2002 vor.
vorgelesen und genehmigt
gez. L gez. F
Beginn des Termins: 11.00 h Ende des Termins: 11:45 h"
Die Beklagte hat mitgeteilt, sie mache von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch (Schreiben vom 17.12.2002).
Der Kläger hat mit Schreiben vom 12.12.2002 und 23.12.2002 im Wesentlichen vorgetragen, er verstehe nicht, weshalb das Pfle...