Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Detmold vom 01.06.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Gerichtskosten in Höhe von 225 EUR auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2021.
Der 0000 geborene Kläger stand vom 13.06.2006 bis zum 31.12.2020 in einem Arbeitsverhältnis bei der Fa. A. GmbH E.. Er ist der Vater von drei Kindern, das jüngste Kind ist am 00.00.0000 geboren, die anderen beiden Kinder sind 0000 und 0000 geboren. Der Kläger betreute das jüngste Kind ab dem 01.06.2019 und befand sich ab diesem Zeitpunkt in Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund Personalabbaus einvernehmlich beendet und der Kläger meldete sich am 14.12.2020 zum 01.01.2021 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 14.01.2021 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil er in den letzten zwei Jahren vor dem 01.01.2021 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sei. Mit dem am 28.01.2021 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, es könne nicht sein, dass nur die Tatsache, dass das zu betreuende Kind in der Elternzeit zu alt war, ihm den Anspruch auf Arbeitslosengeld verwehre. Die Betreuung des Kindes in dieser Zeit sei absolut notwendig gewesen, da seine Frau und er nicht gleichzeitig in Schicht arbeiten konnten. Es könne weiterhin nicht möglich sein, dass er aufgrund der Tatsache, dass er seiner Frau einen Wiedereinstieg in das Berufsleben ermöglicht habe, seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verliere, insbesondere wenn man bedenke, dass er vorher 17 Jahre in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Innerhalb der Rahmenfrist vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2020 seien nur 173 Kalendertage anwartschaftsbegründend zu berücksichtigen, in denen der Kläger versicherungspflichtig gewesen sei. Dies seien die Zeiträume 01.01.2019 bis 31.05.2019 (A.) und 01.06.2019 bis 22.06.2019 (Elternzeit). Eine weitergehende Elternzeit könne nicht anwartschaftsbegründend anerkannt werden. Gem. § 26 Abs. 2a SGB III sei die Anerkennung der Elternzeit als versicherungspflichtige Zeit auf die Zeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes beschränkt.
Hiergegen hat der Kläger am 04.02.2021 Klage bei dem Sozialgericht Detmold erhoben, die er sinngemäß entsprechend seinem Widerspruch begründet hat
Er hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2021 zu verurteilen, ihm ab dem 01.01.2021 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an dem angefochtenen Bescheid festgehalten.
Das Sozialgericht hat den Kläger zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und die Klage mit Gerichtbescheid vom 01.06.2022 unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid und das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 30.08.2016 - L 1 AL 61/14 abgewiesen.
Gegen den ihm am 17.06.2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 30.06.2022 Berufung eingelegt. Er wiederholt seine Ausführungen aus erster Instanz und beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 01.06.2022 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.01.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2021 zu verurteilen, ihm ab dem 01.01.2021 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit hingewiesen, ihm gem. § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Gerichtskosten iHv 225 EUR aufzuerlegen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid, mit dem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2021 abgelehnt wird und den der Kläger zutreffend mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) anficht, ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat - ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch (§ 137 SGB III) und der Frage des Eintritts einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, denn er hat die Anwartschaftszeit (§ 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) nicht erfüllt.
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143 SGB III) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Rahmenfrist ...