Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Erteilung einer Anstellungsgenehmigung für einen Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum. Strahlentherapie

 

Orientierungssatz

1. Die Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses, § 95 Abs. 2 S. 7 und 8 SGB 5. Die Genehmigung kann nicht erteilt werden, wenn eine Zulassungsbeschränkung vorliegt und diese bereits bei Antragstellung angeordnet war.

2. Die Anstellungsgenehmigung wird davon abhängig gemacht, dass die Voraussetzungen von § 95 Abs. 2 S. 5 SGB 5 vorliegen.

3. Schutzwürdig ist nur derjenige, der noch fristgerecht seine Zulassung beantragt und materiell-rechtlich alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, falls er lediglich noch eine weitere Zeit zur Beschaffung entsprechender Nachweise benötigt.

4. Die Strahlentherapeuten sind ab dem 1. 1. 2013 durch den Gemeinsamen Bundesausschuss in die Bedarfsplanung einbezogen worden.

5. Eine in der Bedarfsplanungsrichtlinie-Ärzte geregelte Entscheidungssperre steht dem Zulassungsantrag unmittelbar entgegen, wenn sich dieser nach seinem Wortlaut auf die Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem MVZ bezieht.

6. Das Recht zur Nachbesetzung einer Arztstelle besteht zeitlich nicht unbegrenzt; es ist an die Einhaltung einer sechsmonatigen Frist gebunden. Zusätzlich müssen vor Fristablauf alle materiellen Voraussetzungen für eine Nachbesetzung erfüllt sein (BSG Urteil vom 19. 10. 2011, B 6 KA 23/11).

 

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen zu 7) wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.10.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Erteilung einer Anstellungsgenehmigung.

Die Klägerin ist als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in X zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Zum 31.03.2011 schied die angestellte Fachärztin für Strahlentherapie Dr. L aus dem MVZ aus. Die Klägerin suchte einen Nachfolger und beauftragte insoweit bereits am 02.03.2011 die Bundesagentur für Arbeit. Gleichzeitig schaltete sie drei "Headhunter" bei der Suche nach einem neuen Strahlentherapeuten ein.

Am 06.09.2012 wurde der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über eine Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinie-Ärzte im Bundesanzeiger als "Vorabinformation" veröffentlicht (sog. Moratoriumsbeschluss). Dieser regelte:

" ...

§ 48 Aufnahme bisher nicht beplanter Arztgruppen und Übergangsregelung

(1) Die folgenden Arztgruppen werden ab 1. Januar 2013 entsprechend § 4 dieser Richtlinie in die Bedarfsplanung einbezogen:

1. - 3 ...

4. Strahlentherapeuten,

5. - 9 ...

(2) Der Zulassungsausschuss kann über Zulassungsanträge dieser Arztgruppen, die nach dem 6. September 2012 gestellt werden, erst dann entscheiden, wenn der Landesausschuss die Feststellung nach § 103 Absatz 1 Satz 1 SGB V getroffen hat. Der Landesausschuss soll spätestens bis zum 15. Februar 2013 über die Versorgungssituation im Planungsbereich für die Arztgruppen entscheiden. Anträge nach Satz 1 sind wegen Zulassungsbeschränkungen auch dann abzulehnen, wenn diese noch nicht bei Antragstellung angeordnet waren. Die Sätze 1 - 3 gelten auch für Anträge auf die Genehmigung von Anstellungen in Medizinischen Versorgungszentren oder bei Vertragsärzten.

(3) § 4 Absatz 5 tritt außer Kraft.

II. Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 6. September 2012 in Kraft."

Im Nachlauf sperrte der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen am 05.02.2013 den Planungsbereich Nordrhein u.a. für die Fachgruppe Strahlentherapie mit Wirkung zum 01.01.2013 (Beschluss veröffentlicht im Rheinischen Ärzteblatt 4/2013).

Am 14.09.2012 beantragte die Klägerin, die Anstellung der aus Rumänien stammenden Ärztin H in Vollzeit (Anrechnungsfaktor 1,0) mit Wirkung zum 01.01.2013 zu genehmigen, die erforderlichen Unterlagen würden nachgereicht. Am 14.11.2012 beantragte die Klägerin, die Anstellung zum 01.02.2013 zu genehmigen, da der für die Approbation erforderliche Sprachtest noch nicht habe absolviert werden können. Mit Schreiben vom 14.01.2013 übersandte die Klägerin einen Formularantrag auf Genehmigung der Beschäftigung der Ärztin H zum 01.03.2013, die Approbationsurkunde vom 26.11.2012, eine Kopie des avisierten Arbeitsvertrags, eine Erklärung über das frühestmögliche Ende der derzeitigen Beschäftigung beim Krankenhaus X, eine Erklärung der Ärztin über das Nichtvorliegen von Suchtkrankheiten und einen eigenhändig unterschriebenen Lebenslauf. Ein Führungszeugnis sei beantragt und werde unmittelbar an den Zulassungsausschuss für Ärzte E übersandt. Erst am 25.03.2013 wies die Klägerin nach, dass die Fachärztin für Strahlentherapie H aufgrund Antrags vom 26.11.2012 - "vervollständigt am 07.03.2013" - zum 11.03.2013 ins Arztregister eingetragen worden war. Hilfsweise beantragte die Klägerin die Anstellung mit 10 Stunden/Woche (Anrechnungsfaktor 0,25) zu genehmigen. Man habe sich bereits vor Ausscheiden der Fa...

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