rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Münster (Entscheidung vom 31.08.2000; Aktenzeichen S 3 KR 77/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Münster vom 31. August 2000 wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Münster vom 3. März 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger will festgestellt wissen, daß er - als vom 1.4.1975 bis zum 30.9.1984 an der Universität zu K ... eingeschriebener Student - bei einer Funktionsvorgängerin der beklagten AOK Rheinland (vereinigt ab dem 1.4.1994) als Mitglied der mit Wirkung ab dem 1. September 1975 geschaffenen Krankenversicherung der Studenten (KVdS) pflichtversichert war (§ 165 Abs 1 Nr 5 RVO idF des Gesetzes über die Krankenversicherung der Studenten (KSVG) vom 24.6.1975 - BGBl 1536 - jetzt §5 Abs 1 Nr 9 des Sozialgesetztbuches ( SGB)V).
Der Kläger ist am ...1935 in L ... geboren. Er war 1955/56 Student der Karl-Marx-Universität L ... und von Mai 1957 bis zum 19.8.1997 als ordentlicher Student an der Universität M ... immatrikuliert (Bescheinigung der Universität vom 19.11.1998). Mittlerweile bezieht der Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. In der Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) hat er mit Datum des 1.10.1995 mitgeteilt und unterzeichnet, er habe am 1.4.1970 erstmalig eine Erwerbstätigkeit aufgenommen und sei vom 1.4.1970 bis zum 31.7.1975 sowie vom 1.8.1975 bis zum 30.6.1984 bei der C ... V ... gegen Krankheit versichert gewesen und seit dem 11.7.1984 Mitglied der AOK Münster. Für die Zeit vom 1.7.1981 bis zum 30.5.1984 ist der Kläger durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung NW in der Rentenversicherung nachversichert worden (Bescheid der BfA vom 20.10.1987 - "Berufsstellung pp: Studienreferendar"). Im noch anhängigen Verfahren S 3 KR 21/97 SG Münster = L 5 KR 43/00 LSG NW streitet der Kläger mit der AOK Westfalen-Lippe, ob er bei dieser Kasse Mitglied der KVdR geworden ist. In einem weiteren noch anhängigen Verfahren des Klägers gegen die AOK Westfalen-Lippe (S 3 KR 49/00 SG Münster = L 16 KR 113/00 LSG NW = L 5 KR 43/00 LSG NW) verlangt der Kläger mit der Behauptung, es seien von ihm erhobene Ansprüche übergangen, eine Ergänzung der erstinstanzlichen Entscheidung aus dem Verfahren S 3 KR 21/97 SG Münster (§ 140 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).
Mit Datum des 10.9.1997 stellte die Universität zu K ... dem Kläger eine Bescheinigung aus. Für die Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung bestätigte die Universität dem Kläger an "Zeiten der Hochschulausbildung nach Vollendung des 16. Lebensjahres" eine Ausbildungsdauer vom 1.4.1975 bis zum 30.9.1984. Das vom Kläger vorgelegte Doppel der Bescheinigung der Universität weist ferner - in der Ablichtung - einen handschriftlichem Vermerk auf, mit einem Namenskürzel, dem Datum des nämlichen 10.9.1997, dem Stempel "AOK Rheinland Die Gesundheitskasse Studententreff" und dem Inhalt: "Herr S. hat am 10.9.1997, einen Antrag auf Bestätigung seiner Mitgliedszeiten gestellt."
Mit Schreiben vom 24.3.1999 und Anlagen wandte sich der Kläger an den o.a. Studententreff der beklagten AOK. Er forderte die AOK auf, einen Bescheid über seinen Antrag vom 10.7.1997 zu erteilen, erläuterte, daß er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zugehörigkeit zur KVdS erfüllt habe und führte - soweit nachvollziehbar - u.a. aus, bereits am 10.9.1997 habe die Beklagte erklärt, daß die Aufbewahrungsfrist für Mitgliedschaft und Befreiung nach dem KSVG vom 24.6.1975 nur für sieben Jahre vorgeschrieben sei, und daß deshalb die Immatrikulationsbescheinigung genüge; am 26.2.1998 habe die Beklagte dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt S ... telefonisch erklärt, daß er keinen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gestellt habe; in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis habe er zum WS 1975/76 nicht gestanden; er sei nicht wegen Anspruchs auf Familienhilfe o.ä. beitragsfrei gewesen; Rückmeldung ohne Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes sei nach dem KVSG nicht möglich gewesen; die Regelung in § 318 RVO habe zur Folge gehabt, daß sämtliche Studierende der zuständigen AOK des Rheinlandes hätten gemeldet werden müssen; die Ortskrankenkasse des Hochschulortes sei für ihn zuständig gewesen; das Studentensekretariat der Universität habe ihm bestätigt, daß grundsätzlich Krankenversicherungspflicht aller zum WS 1975/76 rückgemeldeten Studenten iS der Anlage 3 der Meldeverordnung für die KVdS (KVSMV) vom 30.10.1975 (BGBl 2709) angenommen worden sei, da der DSKV-Beitrag im Sozialbeitrag für das SS 1975 enthalten gewesen sei und danach Krankenversicherungspflicht bestanden habe; bei seiner Rückmeldung am 17.8.1975 habe der Nachweis genügt, daß der Sozialbeitrag für das SS 1975 gezahlt worden sei; die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) habe ihm nunmehr die Möglichkeit eröffnet, sein...