nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 08.10.2003; Aktenzeichen S 3 AL 30/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 08.10.2003 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19.09.2002 und des Abänderungsbescheides vom 09.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2003 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 17.09.2002 zu gewähren und dabei beim anzurechnenden monatlichen Bruttoeinkommen der Ehefrau weitere 19,40 Euro an Versicherungsbeiträgen in Abzug zu bringen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat 2/9 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe des Klägers für die Zeit vom 17.09.2002 bis 30.06.2003.

Der am 00.00.1955 geborene Kläger ist seit längerer Zeit arbeitslos. Zuletzt bezog er Arbeitslosenhilfe. Am 23.08.2001 stellte er einen Fortzahlungsantrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Seine Ehefrau bezog zu diesem Zeitpunkt ein Bruttoeinkommen in Höhe von 3.237,99 DM. Der Kläger machte monatliche Aufwendungen für Versicherungen in Höhe von 271,81 DM geltend (Hausratversicherung 9,92 DM; Gebäudeversicherung 13,84 DM; Lebensversicherung 133,99 DM; Haftpflichtversicherung 12,59 DM Kfz-Versicherung 75,00 DM und Rechtsschutzversicherung 26,47 DM). Unter Anerkennung von Versicherungsaufwendungen in Höhe von 271,81 DM bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 17.09.2001. Es ergab sich ein Anrechnungsbetrag von 76,79 DM pro Woche und ein Zahlbetrag von 167,44 DM pro Woche. Der ungekürzte Zahlbetrag hätte 244,23 DM pro Woche betragen.

Am 20.08.2002 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 17.09.2002. Er gab an, dass sich die Aufwendungen für Versicherungsbeiträge nicht wesentlich geändert hätten und sich nunmehr auf 146,33 Euro im Monat beliefen. Die Beklagte ermittelte ein durchschnittliches Bruttoerwerbseinkommen der Ehefrau des Klägers in Höhe von 1.714,55 Euro monatlich. Mit Bescheid vom 19.09.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 17.09.2002 in Höhe von 55,44 Euro wöchentlich. Sie berücksichtigte lediglich 51,44 Euro pro Monat an Versicherungen, was einen Betrag von 3 % von 1.714,55 Euro entsprach. Der Leistungsbetrag hätte ungekürzt 124,32 Euro pro Woche betragen. Unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrages von 61,88 Euro pro Woche verblieb ein tatsächlicher Leistungsbetrag in Höhe von 55,44 Euro pro Woche.

Auf den Widerspruch des Klägers hin, berücksichtigte die Beklagte zusätzlich beim wöchentlichen Anrechnungsbetrag die Fahrtkosten der Ehefrau. Mit Änderungsbescheid vom 09.12.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung eines vom Einkommen des Ehegatten anzurechnenden Betrages von 59,43 Euro, so dass sich ein Zahlbetrag von 60,89 Euro wöchentlich ergab. Bei der Berechnung des vom Einkommen des Ehegatten anzurechnenden Betrages berücksichtigte sie Aufwendungen zu öffentlichen und privaten Versicherungen wie bisher in Höhe von 51,44 Euro monatlich.

Der Kläger hat seinen Widerspruch auch nach Erlass dieses Änderungsbescheides aufrecht erhalten und die Auffassung vertreten, dass die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen vom Einkommen seiner Ehefrau abzuziehen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass nach den gesetzlichen Regelungen nur ein Pauschbetrag in Höhe von 3 % des Einkommens als Aufwendungen von Versicherungen anerkannt werden könnte.

Am 04.02.2003 hat der Kläger beim Sozialgericht in Detmold Klage erhoben und dabei im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Vorverfahren wiederholt. Er ist bei der Auffassung verbleiben, dass die Pauschalierung der Versicherungsaufwendungen verfassungswidrig sei und die Bezieher kleiner Einkommen benachteiligt würden. Es seien die gesamten nachgewiesenen Versicherungsaufwendungen zu berücksichtigen.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19.09.2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 09.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2003 abzuändern und ihm Arbeitslosenhilfe ab dem 17.09.2002 unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Versicherungsaufwendungen zu bewilligen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten. Insbesondere sei gegen die Berücksichtigung von 3 % des Bruttoeinkommens der Ehefrau für Versicherungsleistungen nichts einzuwenden. Es seien nicht die tatsächlichen Versicherungsleistungen anzuerkennen, sondern laut § 3 Abs. 2 Arbeitslosenhilfeverordnung 2002 (Alhi-VO 2002) nur 3 %.

Mit Urteil vom 08.10.2003 hat das Sozialgericht der Klage stattgeg...

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