Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweisbarkeit eines Postzustellers bei beantragter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Orientierungssatz
1. Bei Bei beantragter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB 6 ist ein vor dem 2. 1. 1961 geborener Postzusteller zumutbar auf die Tätigkeit als Bürohelfer in einer Poststelle und als Poststellenmitarbeiter nach BAT III/ TVöD verweisbar.
2. Gleichfalls zulässig ist eine Verweisbarkeit auf angelernte Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-, Etikettier-,Muster- und Kommissionsarbeiten in den verschiedensten Wirtschaftszweigen zulässig. Diese Berufstätigkeiten kommen weiterhin auch in Teilzeit vor.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 02.07.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom 13.04.2017 bis zum 31.10.2019.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Etwa seit November 1977 arbeitete sie in der Metallverarbeitung bei der Montage am Band bis etwa 1983. Darauf folgte eine weitere Tätigkeit in der Montage sowie als Pulverbeschichterin von circa Ende 1986 bis 1991. Seit dem 30.03.1998 war die Klägerin bei der Deutschen Post bis zum 31.12.2011 als Postzustellerin in Vollzeit beschäftigt und nach dem Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG vom 18.06.2003, zuletzt geändert durch Tarifvertrag Nr. 163, in Entgeltgruppe 3 beschäftigt. Am 07.12.2011 erkrankte sie arbeitsunfähig und bezog vom 01.01.2012 bis zum 25.01.2013 Krankengeld. Sodann erhielt sie bis zum 24.04.2014 Arbeitslosengeld I. Im Anschluss war sie arbeitslos ohne Leistungsbezug.
Erstmalig beantragte die Klägerin am 17.07.2012 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten geführte Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund unter dem Aktenzeichen S 34 R 1439/13 nahm die Klägerin nach Einholung von gerichtlichen Sachverständigengutachten durch den Arzt für Psychiatrie und Neurologie X. vom 15.09.2014 und den Facharzt für Orthopädie S. vom 20.01.2015, welche beide ein vollschichtiges Leistungsvermögen feststellten, zurück.
Am 13.04.2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Den Antrag begründete sie mit chronischen Gelenkerkrankungen, welche sie nicht mehr belastbar machen würden. Die Feinmotorik der Hände sei sehr stark eingeschränkt. Die starken Schmerzen seien ohne Tabletteneinnahme nicht zu ertragen.
Die Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein. Der Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin I. gab an, dass die Klägerin insbesondere durch Ganzkörperschmerzen mit derzeitiger Betonung der Oberschenkelregion, der Sattelgelenke und der Lenden-Becken-Region beschwert sei. Es bestehe eine tägliche Anlaufsteifigkeit von gut einer Stunde. Auch die Ärzte der Gemeinschaftspraxis O./M./H. bestätigten das Vorliegen von zunehmenden Ganzkörperschmerzen, welche zu einer Leistungsminderung und Durchschlafstörungen führen würden. Insbesondere die Handkraft sei reduziert. Hinzu kämen schmerzhafte Funktionseinschränkungen der Sprunggelenke sowie eine Neigung zu Depressionen und Angstzuständen. Die Hausärztin und Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau Diese teilte als Beschwerden ein starkes Steifheitsgefühl, Kraftlosigkeit und Bewegungseinschränkungen bei Polyarthrose und fortgeschrittener Veränderung an den Händen mit. Die Klägerin könne auch nicht lange Stehen oder Sitzen. Es bestünden auch in Bewegung starke Schmerzen an der Wirbelsäule, den Knien und den Füßen beidseits. Eine Besserungsmöglichkeit bestehe nicht.
Sodann holte die Beklagte ein Gutachten bei dem Facharzt für Nervenheilkunde V. ein. Am 25.10.2017 diagnostizierte dieser bei der Klägerin eine Panikstörung, Angst und depressive Störung, gemischt, ein chronisches Schmerzsyndrom bei degenerativer Wirbelsäulenveränderung und Polyarthrose sowie eine Schilddrüsenvergrößerung. Aus nervenärztlicher Sicht sei trotz der Panikstörung und auch der gemischten Angst und Depression von einem vollschichtigen Leistungsvermögen auszugehen. Die Hauptbeeinträchtigung bestehe auf rheumatologisch-orthopädischem Gebiet. In einer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 08.11.2017 hielt der Medizinaldirektor C. die Voraussetzung für eine Erwerbsminderung weiterhin für nicht gegeben, weil ein Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden täglich bestehen würde.
Mit Bescheid vom 24.11.2017 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil die medizinischen Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Panikstörung, Angst und depressive Störung gemischt, eines chronischen Schmerzsyndrom...