Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Belastungsgrenze. Zuzahlungspflicht zu Krankenbehandlung für 2004 und 2005. Hinnahme von Leistungskürzungen durch GMG. Existenzminimum. ergänzendes Darlehen. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Durch die Änderungen des GMG zum 1.1.2004 haben Sozialhilfeempfänger wie alle sonstigen gesetzlichen Versicherten Zuzahlungen von bis zu 2% ihres Bruttoeinkommens, chronisch Kranke haben Zuzahlungen lediglich bis 1% ihres Bruttoeinkommens zu erbringen. Speziell für Sozialhilfeempfänger ist der Begriff des Bruttoeinkommens in § 62 Abs 2 SGB 5 festgelegt worden, wobei nicht die gesamten Leistungen maßgeblich sind, sondern für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes.
2. Sämtliche Zuzahlungen, wie auch im Einzelfall nicht von der Krankenkasse gewährte medizinische Leistungen sowie nicht verordnungsfähige Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen seit 2004 aus den allgemeinen Regelsätzen bestritten werden. Daher war bereits 2004 auch die Gewährung einmaliger Hilfen zum Lebensunterhalt gem § 21 BSHG nicht mehr möglich.
3. Das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum ist nicht unterschritten, wenn krankenversicherte Bezieher von Sozialhilfe wie hier im Jahr 2004 monatlich Zuzahlungen von 2,96 Euro leisten und die Leistungskürzungen des GMG auch für 2005 hinnehmen müssen.
4. Dem steht auch die Einführung des § 35 Abs 3 SGB 12 nicht entgegen. Die Regelung trägt den Bedenken Rechnung, dass bei Heimbewohnern vielfach die gesamten für das Jahr zu erbringenden Zuzahlungen bereits im 1. Monat eines Jahres anfallen und dann aus dem lediglich geringen Barbetrag zu erbringen wären.
5. Ein ergänzendes Darlehen gem § 37 SGB 12 setzt voraus, dass die Zuzahlungen zu den Krankheitskosten einen von den Regelsätzen nach § 28 SGB 12 umfassten und nach den Umständen unabweisbar gebotenen Bedarf darstellen, der im Einzelfall auf keine andere Weise gedeckt werden kann. Dies ergibt sich seit der Änderung des § 1 SHRegelsatzV durch das GMG aus der RSV, die deutlich macht, dass die Regelsätze auch Zuzahlungen zu den Krankheitskosten erfassen.
6. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die neuen Belastungen für den Bereich der Gesundheitspflege für die Zeit ab 1.1.2005 in den regelsatzrelevanten Abteilungen in § 2 Abs 2 RSV möglicherweise nicht hinreichend berücksichtigt wurden.
7. Die Schlechterstellung chronisch Kranker, die zwangsläufig mehr für ihre Gesundheit aufbringen müssen, im Vergleich zu denjenigen, die keine oder nur geringe Mittel aufzuwenden haben, stellt keinen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG dar, weil der Gesetzgeber abgestufte Zuzahlungsregelungen getroffen hat.
8. Auch für das Jahr 2005 sind die Krankheitskosten von den Regelsätzen erfasst. Die der Höhe nach mit dem SGB 2 identischen Regelsätze nach dem SGB 12 sind nicht zu beanstanden, zumal nach § 28 Abs 1 S 2 SGB 12 die Möglichkeit der abweichenden Festlegung der Bedarfe besteht. Der Gesetzgeber hat das sicherzustellende sog soziokulturelle Existenzminimum, insbesondere einen Schutz des Leistungsempfängers vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung, hinreichend berücksichtigt, indem er Erwägungen aus der nach den BSHG gewährten Sozialhilfe aufgegriffen und für das SGB 12 präzisiert hat. Mit dem Rückgriff auf eine statistisch valide Einkommens- und Verbrauchsstichprobe und unter Anwendung des sog Statistikmodells beruht die Regelleistung auf ausreichenden Erfahrungswerten unter Zugrundelegung vertretbarer Wertungen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.07.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Jahre 2004 und 2005 als einmalige Beihilfen die von ihm geleisteten Zuzahlungen im Rahmen seiner Krankenbehandlung zu gewähren.
Der 1960 geborene Kläger ist mit dem Humanen Immundefizienz-Virus (HIV) infiziert und mit allen Indikatorerkrankungen des Aids-Vollbildes erkrankt. Er ist wegen der Folgen der Erkrankung voll erwerbsgemindert und erhält (aktuell bis ins Jahre 2009 befristet) Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Erstmals im Juni 1986 erhielt er Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Auch im Jahre 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger entsprechende Leistungen, wobei neben den Kosten der Unterkunft ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bis 30.11.2004 in Höhe von 34,77 EUR und für Dezember 2004 in Höhe von 25,56 EUR sowie ein Sonderbedarf wegen aufgrund seiner Erkrankung erhöhter Heizkosten gewährt wurde. Hinsichtlich des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ist in einem Widerspruchsbescheid vom 31.03.2005 ausgeführt, die Höhe der Leistungen in den Monaten Januar bis November 2004 beruhe auf einem Eingabefehler.
Am 02.03.2004 beantragte der Kl...