Leitsatz (amtlich)

Ein Beschluß, durch den die Übernahme der Kosten eines nach SGG § 109 auf Antrag des Klägers eingeholten ärztlichen Gutachtens auf die Landeskasse abgelehnt worden ist, kann mit der Beschwerde nach SGG § 172 angefochten werden. Die Beschwerde ist nach SGG § 172 Abs 1 statthaft, weil es sich bei der Entsch über den Antrag auf Übernahme der Kosten auf die Landeskasse nicht um einen Teil des Beweisbeschlusses handelt, gegenüber der die Beschwerde nach SGG § 172 Abs 2 ausgeschlossen ist, sondern um einen Gerichtsbeschluß nach Ausführung des Beweisbeschlusses. (So auch Bayerisches LSG, Beschluß vom 1955-02-23 im Bayerischen Arbeitsblatt, Bd 81 Nr 268; Teutsch in SGb 1954 S 101).

Der Senat ist befugt, die Ermessensentscheidung zu überprüfen, weil es sich bei diesem Ermessen um ein sogenanntes richterliches Ermessen handelt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2149633

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