Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Studentin. Hochschulsport. organisatorischer Verantwortungsbereich der Hochschule. Nikolausturnier
Orientierungssatz
1. Eine Studentin steht während eines vom Hochschulsport ihrer Universität veranstalteten Basketballspiels im Rahmen eines Nikolausturniers, an dem auch Studierende anderer Hochschulen teilnehmen konnten, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
2. Für den Schutz der studentischen Unfallversicherung ist es nicht erforderlich, dass es sich um eine regelmäßige Sportveranstaltung handelt.
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 18.02.2013 wird abgeändert.
Der Bescheid vom 18.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2010 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Unfall vom 05.12.2009 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.
Die 1984 geborene Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls als Studentin der W. Universität N (WWU) mit dem Ziel des Staatsexamens für die Fächer Sport und Pädagogik immatrikuliert. Am 05.12.2009 verdrehte sie sich beim Basketballspielen in der Sporthalle des G-Gymnasiums in N im Rahmen des vom 04.12.2009 bis 05.12.2009 vom Hochschulsport der Universität N veranstalteten sog. "Nikolausturniers", an dem sie als Studentin und nicht in ihrer neben dem Studium ausgeübten Tätigkeit als Übungsleiterin teilgenommen hatte, das rechte Knie. Sie wurde mit dem Rettungstransportwagen zum Durchgangsarzt gebracht. Dieser diagnostizierte einen V.a. Kniebinnentrauma nach Distorsion und veranlasste eine MRT-Untersuchung, die einen Kreuzbandriss ergab.
Mit Bescheid vom 18.12.2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, die Teilnahme am Nikolausturnier falle nicht unter den für Studierende geltenden Versicherungsschutz. Bei Wettkämpfen und Turnieren wie den Nikolausturnieren stehe der Hochleistungssport einzelner Studierender im Vordergrund, ein wesentlicher sachlicher Zusammenhang mit den gesundheitlichen, sozialen und persönlichkeitsbildenden Aufgaben des Hochschulsports sei nicht begründbar.
Hiergegen erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, das Turnier sei eine Breitensportveranstaltung, die ein Feld des gegenseitigen Kennenlernens beim gemeinsamen Sporttreiben biete, verschiedene Hochschulgruppen integriere, einen gesundheitlichen Ausgleich zur einseitigen kognitiven Belastung der Studierenden darstelle und zum selbständigen Sporttreiben anrege. Das Turnier sei nicht mit den Hochschulsportmeisterschaften, bei denen der Hochleistungssport einzelner Studierender im Vordergrund stehe, vergleichbar. Beigefügt war die Ausschreibung des Nikolausturniers durch die WWU und den Hochschulsport N. Die Einladung enthält unter anderem folgenden Wortlaut: "Seit über vier Jahrzehnten veranstaltet der Hochschulsport N mit dem Nikolausturnier die größte Breitensportveranstaltung an deutschen Hochschulen. Auch mit über 2000 Teilnehmenden und mehr als zehn Sportarten hat das Nikolausturnier seinen Charakter über all die Jahre beibehalten können: Sport und Ehrgeiz ja, gewinnen gerne - aber nicht um jeden Preis und schon gar nicht, wenn dabei der Spaß zu kurz kommen könnte. So möchten wir auch im Jahr 2009 allen Aktiven wieder zwei unvergessliche Tage voller Sport und Spaß bieten. In über 30 Sporthallen im gesamten Stadtgebiet werden Sportlerinnen und Sportler in den Sportarten Basketball, Fußball, Futsal, Handball, Inline Hockey, Lacrosse, Ultimate Frisbee, Unihockey und Volleyball um die Siege im Nikolausturnier spielen."
Die Beklagte zog den Turnierverlauf aus dem Internet bei. Diesem ist zu entnehmen, dass neben den Spielen am Freitag, dem 04.12.2016 (von 9:00 bis 20:00 Uhr) und am Samstag, dem 05.12.2016 (von 9:30 Uhr bis ca. 13.00 Uhr) am Freitagabend ab 20:00 Uhr eine Party in der Mensa B geplant war.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2010, bekanntgegeben nicht vor dem 10.02.2010, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, Versicherungsschutz für Studierende sei nur unter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenz beschriebenen Ziele und Aufgaben des Hochschulsports (z.B. den gesundheitlichen Ausgleich zu der einseitigen Belastung zum Studium zu schaffen, Möglichkeiten des gegenseitigen Kennenlernens beim gemeinsamen Sporttreiben zu eröffnen, die Integration der verschiedenen Hochschulgruppen durch gemeinsame Sportaktivitäten und Geselligkeit zu fördern oder die integrativen Möglichkeiten des Sports auch Behinderten und ausländischen Hochschulangehörigen zu erschließen) gerechtfertigt. Obwohl es sich bei dem Nikolausturnier um eine vom Hochschulsport und damit einer universitären Einrichtung initiierte und organisierte Verans...