Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Rechtsschutzbedürfnis zur gesonderten gerichtlichen Überprüfung einer durch Zeitablauf bereits erledigten Meldeaufforderung des Grundsicherungsträgers
Orientierungssatz
1. Es besteht kein Rechtsschutzbedürfnis zur gesonderten gerichtlichen Überprüfung einer durch Zeitablauf bereits erledigten Meldeaufforderung des Grundsicherungsträgers. Ob ein hierzu ergangener Bescheid formell und materiell rechtmäßig ist, ist nach Verstreichen des Meldetermins nur dann von Bedeutung, wenn der Grundsicherungsträger gestützt auf den Verstoß gegen die Meldeaufforderung durch einen Sanktionsbescheid die Regelleistung absenkt.
2. Für die Zulässigkeit einer etwaigen Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse in Form der Wiederholungsgefahr.
3. Die bloße Gefahr, der Grundsicherungsträger werde den Kläger erneut auffordern, zu einem Beratungsgespräch zu erscheinen, reicht als Wiederholungsgefahr nicht aus, weil es der gesetzliche Auftrag des Trägers ist, den Kläger zu beraten und zu fördern und zu diesem Zweck eine Berufsberatung durchzuführen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 13.08.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen zwei sogenannte Meldeaufforderungen des Beklagten.
Der Beklagte forderte den Kläger, der von ihm Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhielt und erhält, mit Schreiben vom 02.05.2011 auf, bei ihm am 11.05.2011 um 8 Uhr vorzusprechen. Nachdem der Kläger an diesem Tag nicht erschienen war, wiederholte er unter dem Datum vom 11.05.2011 die Aufforderung zum 18.05.2011. Beide Schreiben enthielten den Hinweis, der Beklagte wolle mit dem Kläger über sein Bewerberangebot und seine berufliche Situation sprechen. Des Weiteren enthielten sie eine Belehrung über die Folgen des Nichterscheinens. Die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen wurden im Einzelnen dargelegt.
Gegen die Meldeaufforderungen erhob der Kläger jeweils Widerspruch, die mit Widerspruchsbescheiden vom 25.05.2011 (Meldeaufforderung vom 02.05.2011) und 26.05.2011 (Meldeaufforderung vom 11.05.2011) als unzulässig verworfen wurden. Der Widerspruch sei nicht zulässig, da die Einladungsschreiben keinen Verwaltungsakt darstellten.
Gegen die Aufforderung vom 02.05.2011 hat der Kläger am 16.05.2011 eine als allgemeine Leistungsklage bezeichnete Klage erhoben (S 17 AS 1913/11), eine zweite Klage am 01.06.2011 nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2011 (S 17 AS 2144/11). Diese Klagen hat das Sozialgericht zusammen mit der gegen die Meldeaufforderung vom 11.05.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 26.05.2011 am 06.06.2011 erhobene Klage (S 17 AS 2186/11) unter dem Aktenzeichen S 17 AS 1913/11 verbunden (Beschlüsse vom 12.09.2011 und 09.08.2012).
Das Begehren des Klägers, den Bescheid vom 02.05.2011 in der Form der Einladung zum Meldetermin für den 11.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2011 und den Bescheid vom 11.05.2011 in Form der Einladung zum Meldetermin für den 18.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2011 aufzuheben, hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 13.08.2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Einladungsschreiben handele es sich um Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderungen sei daher auch nur im Hinblick auf Ermessensfehler gerichtlich überprüfbar, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des Meldeverlangens - ordnungsgemäße Meldeaufforderung (insbesondere auch korrekte Rechtsfolgenbelehrung) und Bestehen mindesten einer der im Gesetz genannten Meldezwecke - vorlägen. Der Zweck der Meldung müsse in der Meldeaufforderung mitgeteilt werden. Es reiche aber aus, wenn der Meldezweck in der Meldeaufforderung allgemein umschrieben werde. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte ein Einladungsschreiben nach § 59 SGB II iVm § 309 Abs. 2 SGB III zum Zwecke der Berufsberatung an den Kläger geschickt habe. Der Hinweis, dass ein Nichterscheinen des Klägers mit einer Kürzung seiner Leistungen in Höhe von 10 Prozent der Regelleistung verbunden sei, sei die korrekte Rechtsfolgenbelehrung nach § 32 Abs. 1 SGB II gewesen. Ermessensfehler seien nicht erkennbar.
Gegen den am 18.08.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.09.2012 Berufung eingelegt. Er habe sich bereits gegenüber dem Sozialgericht geäußert, die Klage zum Aktenzeichen zurückzunehmen, die Verbindung der Verfahren im Übrigen wieder aufzuheben und die Verfahren S 17 AS 2186/11 und 2144/11 fortzuführen. Darauf habe das Gericht nicht reagiert und den Klageantrag falsch verstanden. Tatsächlich habe er begehrt, den Beklagten zu verpflichten seinem Widerspruch vom 15.05.2011 stattzugeben und die pauschale Einladung zu einem Beratungsgespräch zurückzunehmen. Zudem habe sich sein Bege...