rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 09.02.1999; Aktenzeichen S 9 KR 156/97) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 9. Februar 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß der Rechtsstreit S 9 Kr 32/77 (SG Köln) erledigt ist. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt letztlich sinngemäß die Feststellung, dass er entgegen dem Inhalt der Bescheide der beklagten AOK vom 21.5.1996 und 5.3.1997 auf seine Anträge aus dem Jahre 1995 freiwilliges Mitglied der Kasse geworden ist.
Er ist 1944 geboren und war vom 2.1.1984 bzw. vom 16.12.85 - mit kurzen Unterbrechungen - bis zuletzt am 4.6.91 aufgrund des Bezugs von Arbeitslosenhilfe - Mitglied der AOK Köln, einer Funktionsvorgängerin der Beklagten. Mitglied der beigeladenen BKK war er zuletzt vom 5.6. bis zum 9.9.1991 aufgrund einer Arbeitsbeschaffungs-Maßnahme in den Riehler Heimstätten. Seit dem 8.11.1994 bezog oder bezieht er Sozialhilfe. In einem ab dem 29.5.1995 gültigen Schwerbehindertenausweis wurde ihm ein Grad der Behinderung von 80 bescheinigt.
Auf seinen Antrag vom 14.6.95 gewährte ihm der Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 30.4.1996 Rente wegen Erwerbsunfähig keit ab dem 1.6.1995. In der Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) vom 29.6.1995 hatte der Kläger die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für das Jahr 1959 und Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die Zeit von 1969 bis 1991 angegeben. Die Beigeladene teilte ihm mit Schreiben vom 26.9.1995 mit, die Vorausetzungen für die KVdR könnten nicht geprüft werden, weil er sich trotz mehrfacher Aufforderung mit der Kasse nicht in Verbindung gesetzt habe; die beigeladene BKK entschied später, der Kläger habe die Vorversicherungszeit für die KVdR nicht erfüllt, weil er in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist vom 1.1.1959 bis zum 14.6.95, d.h. vom 23.3.1977 bis zum 14.6.1995 nicht 9/10 = 16 Jahre 4 Monate und 27 Tage anrechenbare Vorversicherungszeit aufweisen könne, sondern nur 10 Jahre 2 Monate und 28 Tage (nach Mitteilung der früheren Bevollmächtigten des Klägers bestandskräftig gewordener Bescheid vom 10.7.1996).
Im Mai 1995 hatte der Kläger bei der AOK wegen Versicherungsschutzes vorgesprochen; am 9.11.95 beantragte er, ihn freiwillig zu versichern; er legte seinen Schwerbehindertenausweis vor. Die Funktionsvorgängerin der Beklagten teilte ihm mit formlosem Schreiben vom 21.5.1996 mit, eine freiwillige Versicherung sei nicht möglich, weil der Kläger zuletzt am 4.6.1991 dort versichert gewesen sei. Mit am 23.5.1996 erhobenen Widerspruch wies der Klä ger auf den Rentenbezug hin. Die Widerspruchsstelle der AOK entschied mit Widerspruchsbescheid vom 5.3.1997, die Durchführung einer freiwilligen Versicherung sei nicht möglich; die Aufnahme als Schwerbehinderter scheide aus, weil die Satzung der Kasse in § 3 (Blatt 49 der Verwaltungsakten) bestimme, dass Schwerbehinderte nur bis zum 45. Lebenjahr beitreten könnten; ansonsten sei der Kläger nicht freiwilliges Mitglied der Kasse geworden, weil er einen entspechenden Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der letzten Mitgliedschaft gestellt habe; für die Prüfung der Zugehörigkeit zur KVdR sei die beigeladene BKK zuständig, die ihm am 10.7.1996 mitgeteilt habe, dass er die Vorversicherungszeit nicht erfüllt habe. Der Widerspruchsbescheid wurde am 10.3.1997 der Rechtsanwältin S.-B. zugestellt, die eine vom Kläger mit Datum des 26.8.1996 unterzeichnete Erklärung vorgelegt hatte, des Inhalts, dass der Kläger der Rechtsanwältin in seiner Angelegenheit gegen die AOK Vollmacht zu seiner Vertretung erteile. Der Kläger hat am 18.3.1997 die dort unter dem Aktenzeichen S 9 Kr 32/77 SG Köln geführte Klage gegen die AOK Köln erhoben und vorgetragen, die AOK nehme ihn weder als Pflichtmitglied noch als freiwillig Versicherten auf; nach Tod des Vaters und Verlust der letzten Arbeitsstätte habe er zunächst von der Erbschaft gelebt, sei dann zum Sozialamt gegangen und habe sich beim Arbeitsamt melden müssen; dann habe ihm sein Arzt einen Schwerbehindertenausweis empfohlen, den er auch bekommen habe; schließlich habe er die Erwerbsunfähigkeitsrente eingereicht und nach Schwierigkeiten auch bekommen; bis dahin habe er sich alle drei Monate beim Arbeitsamt gemeldet; keiner habe ihm gesagt, dass er sich freiwillig versichern müsse; anstandslos habe ihm auch das Sozialamt die Krankenscheine zur Verfügung gestellt; so auch derzeit noch; er wolle endlich vom Sozialamt los. Im Verfahren S 9 Kr 32/77 SG Köln meldete sich für den Kläger die Rechtsanwältin S.-B. und beantragte, dem Kläger unter ihrer Beiordnung Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Das SG antwortete ihr mit Schreiben vom 1.10.1997, über den Prozeßkostenhilfe-Antrag werde erst nach dem bereits anberaumten Erörterungstermin entschieden, da dort die Erfolgsaussichten erö...