Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage
Orientierungssatz
Ziel einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG ist es, über den Anspruch des Betroffenen oder über dessen Widerspruch zu entscheiden. Zulässigkeitsvoraussetzung ist damit, dass der Kläger von der Behörde sachlich nicht beschieden wurde. Mit einem zwischenzeitlichen Erlass des Bescheides ist das Rechtschutzbedürfnis für die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage entfallen (BSG Beschluss vom 31. 3. 2017, B 8 SO 4/17). Die Klage ist als unzulässig abzuweisen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.01.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand ist eine Untätigkeitsklage.
Der im Jahre 1971 geborene Kläger leidet an einer Vielzahl körperlicher Beschwerden, die er auf einen beruflichen Kontakt mit Umweltgiften zurückführt. Insoweit waren bzw. sind eine Vielzahl von Rechtsstreiten bei dem Sozialgericht Köln und dem Landessozialgericht (LSG) anhängig.
In einem Verfahren betreffend die Berufskrankheiten nach Ziff. 4301, 4302 und 4201 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) fand am 15.12.2017 eine mündliche Verhandlung vor dem LSG Nordrhein-Westfalen statt (Az.: L 4 U 641/17). In diesem Termin wurde die Beklagte vom Senat darauf hingewiesen, dass die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden möglicherweise als Berufskrankheiten nach Ziff. 2108 bzw. 5101 in Betracht kommen könnten.
Die Beklagte nahm daraufhin im Januar 2018 entsprechende Ermittlungen auf. Nach Einholung ärztlicher Berichte lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK 5101 mit Bescheid vom 30.07.2018 ab. Der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2018 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 01.10.2018 Klage vor dem Sozialgericht Köln (SG) erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 18 U 410/18 beim Sozialgericht Köln anhängig war. Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 06.06.2019 abgewiesen.
Bereits am 19.01.2018 hatte der Kläger die hier streitgegenständliche Untätigkeitsklage erhoben, da hinsichtlich der BK 5101 noch keine Entscheidung ergangen sei.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, seinen "Antrag" vom 15.12.2017 zu bescheiden, bei ihm eine BK 5101 anzuerkennen und ihm eine Rente zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, dass sie nicht untätig gewesen sei. Sie habe schon im Januar 2018 mit ihren Ermittlungen begonnen.
Auf Anfrage des SG, ob er die Untätigkeitsklage für erledigt erkläre, nachdem die Beklagte einen Widerspruchsbescheid erteilt und er hiergegen auch schon Klage erhoben habe, hat der Kläger mit Schreiben vom 30.11.2018 ausdrücklich erklärt, er wolle die Untätigkeitsklage aufrechterhalten.
Mit Schreiben vom 03.12.2018 hat das SG den Beteiligten mitgeteilt, dass es beabsichtige, gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Hierzu hat der Kläger mit Schreiben vom 05.12.2018 erklärt, er bestehe auf einer mündlichen Verhandlung, da viele seiner Verfahren von der Beklagten nicht entschieden seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
"Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG entscheiden können, weil die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (§ 105 Abs. 1 Satz 2 SGG). Soweit der Kläger Einwände gegen eine Entscheidung gemäß § 105 SGG erhoben hat, ist dies unerheblich. Im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG bedarf es bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gerade nicht des Einverständnisses der Beteiligten. Diese sind lediglich - wie geschehen - zu hören...Die Untätigkeitsklage ist unzulässig. Ziel einer Untätigkeitsklage ist es, eine Behörde dazu zu verpflichten, über den Antrag des Versicherten (§ 88 Abs. 1 SGG) oder über seinen Widerspruch zu entscheiden (§ 88 Abs. 2 SGG). Zulässigkeitsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage ist also, dass ein Kläger sachlich von der Behörde nicht beschieden wurde...Ist der Antrag des Klägers oder sein Widerspruch von der Beklagten beschieden worden, so besteht für die Untätigkeitsklage kein Rechtsschutzinteresse mehr (BSG - Beschluss vom 31.03.2017, Az.: B 8 SO 4/17 BH). Vorliegend ist mit Erlass des Bescheides der Beklagten vom 30.07.2018 das Rechtsschutzbedürfnis für die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage entfallen. Da der Kläger trotz richterlichen Hinweises offensichtlich nicht bereit oder in der Lage ist, dies einzusehen, war das vorliegende Verfahren streitig, nämlich durch Erlass des vorliegenden Gerichtsbescheides zu beenden...".
Gegen...