Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzgeldanspruch. Sperrwirkung des Insolvenzereignisses. Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens nach Bestätigung des Insolvenzplans. andauernde Überwachung des Insolvenzplanverfahrens. neuer Insolvenzantrag. keine Beendigung der Zahlungsunfähigkeit bzw Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit
Orientierungssatz
Bei andauernder Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter rechtfertigt die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens nicht die Annahme, die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sei beendet und ein neues Insolvenzereignis könne eintreten (vgl BSG vom 29.5.2008 - B 11a AL 57/06 R = BSGE 100, 282 = SozR 4-4300 § 183 Nr 9). Dies gilt auch, wenn das erste Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans aufgehoben, die im Insolvenzplan festgelegte Quote in den folgenden drei Jahren vollständig gezahlt und der Insolvenzplan lediglich hinsichtlich des Besserungsscheins noch nicht erfüllt worden ist.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.05.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Insolvenzgeld (Insg) für die Zeit vom 01.12.2009 bis 28.02.2010.
Am 01.02.2005 wurde über das Vermögen des Arbeitgebers des Klägers, der Firma C. GmbH (Betreibung eines Sägewerkes), das Insolvenzverfahren eröffnet und nach Bestätigung des vorgelegten Insolvenzplans am 07.04.2006 aufgehoben. Mit der Überwachung der Planerfüllung war der (vom SG gehörte) Zeuge X. Q. beauftragt (Insolvenzplan X.). Der 1966 geborene Kläger erhielt im Zeitraum vom 01.11.2004 bis 31.01.2005 Insolvenzgeld.
Der gestaltende Teil (§ 221 InsO) des Insolvenzplanes X. sah u.a. vor, dass auf die Forderungen der ungesicherten Gläubiger eine Quote von 10 % gezahlt wird und die Auszahlung auf der Grundlage des vom Insolvenzverwalters erstellten Verteilungsverzeichnisses zu den Fälligkeitsterminen 31.05.2006, 30.11.2006, 31.05.2007, 30.11.2007, 31.05.2008 und 31.11.2008 erfolgt. Weiter war ein Besserungsschein vorgesehen, wonach weitere Ausschüttungen an die Gläubiger erfolgen sollten, sofern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens in den Jahren 2007 bis 2010 besser entwickelten, wobei von den in den Jahren 2007 bis 2010 erwirtschafteten Gewinnen (nach Steuern) 50 % an die Gläubiger ausgeschüttet werden sollten.
Vor Aufhebung der Überwachung des Insolvenzplans stellte der Geschäftsführer der Firma C. GmbH am 15.02.2010 erneut einen Insolvenzantrag. Er führte aus, 2005 sei bereits durch ein Insolvenzplanverfahren eine erste Krise des Unternehmens überwunden worden. Die Löhne seien bis einschließlich November 2009 vollständig gezahlt worden. Für die Monate Dezember und Januar sei in erheblichem Umfang Kurzarbeit in Anspruch genommen worden. Für den Monat Dezember sei den Arbeitnehmern auch schon das von der Bundesagentur gezahlte Geld überwiesen worden. Der Geschäftsbetrieb habe zuletzt unter anderem unter der schlechten Witterung zu leiden gehabt. Dringend benötigte Hölzer seien nicht mehr geliefert worden.
Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 26.02.2010 aufgrund der Lohnrückstände aus den Monaten Dezember 2009 und Januar sowie Februar 2010 sein Arbeitsverhältnis zum 28.02.2010 fristlos und stellte am 01.03.2010 bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Insolvenzgeld. Mit Beschluss vom 22.03.2010 des Amtsgerichts B wurde das Insolvenzverfahren (x.) eröffnet.
Mit Bescheid vom 26.04.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die Voraussetzungen des § 183 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) seien nicht erfüllt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Insolvenzgeld, da nach der Eröffnung des ursprünglichen Insolvenzverfahrens im Zeitpunkt des erneuten Insolvenzantrages nicht von einer wiederhergestellten Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers des Klägers ausgegangen werden könne, insbesondere da die Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter angeordnet worden sei und bis zum erneuten Insolvenzantrag noch angedauert habe.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Insolvenzgeld seiner Auffassung nach gegeben seien, da das erste Insolvenzverfahren aufgehoben worden sei und nunmehr ein neues Insolvenzverfahren vorliege. Damit sei dem § 183 SGB III genüge getan. Es könne nicht darauf abgestellt werden, dass ein Insolvenzplan bestanden habe, da vor Planerfüllung bereits die vollständige Zahlungsfähigkeit wiederhergestellt worden sei und der Insolvenzplan lediglich noch nicht hinsichtlich des Besserungsscheines erfüllt worden sei. Die vom Bundessozialgericht im Urteil vom 29.05.2008 (B 11a AL 57/06 R) entwickelten Grundsätze seien somit nicht anwendbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Das ursprüngliche Insolvenzverfahren sei ...