Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Anforderung des Zuschusses des Rentenversicherungsträgers zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung durch die Krankenkasse bei einem freiwillig gesetzlich Krankenversicherten

 

Orientierungssatz

1. Bei einem freiwillig Krankenversicherten ist nach § 240 Abs. 3 SGB 5 statt des Beitrags aus der Rente der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers auch dann einzuzahlen, wenn allein das Entgelt aus der abhängigen Beschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung erreicht.

2. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Die unterschiedliche Behandlung von freiwillig versicherten Beschäftigten und Selbständigen nach § 240 Abs. 3 SGB 5 ist gerechtfertigt. Im Ergebnis verbleibt es bei der Entlastung freiwillig versicherter Beschäftigter mit Rentenbezug um die Hälfte der von ihnen zu zahlenden Beiträge. Dies entspricht der maximalen Belastung der freiwillig versicherten Selbständigen mit Rentenbezug durch den Zuschuss nach § 106 SGB 6.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 01.12.2020; Aktenzeichen B 12 KR 74/20 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.07.2019 wird zurückgewiesen. Auch im Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anforderung des Zuschusses des Rentenversicherungsträgers zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung durch die beklagte Krankenkasse im Rahmen der Beitragsbemessung.

Der 1952 geborene Kläger ist als Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze bei der Beklagten freiwillig gesetzlich krankenversichert. Mit Beitragsbescheid vom 21.12.2017 setzte die Beklagte den monatlichen Beitrag des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung ab Januar 2018 auf 798,72 EUR fest. Seit dem 01.02.2018 bezieht der Kläger eine gesetzliche Altersrente, zu der er nach § 106 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung erhält, und geht weiterhin seiner Beschäftigung nach.

Mit Bescheid vom 14.02.2018 setzte die Beklagte den monatlichen Beitrag des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung ab Februar 2018 auf 953,25 EUR fest. Hierin enthalten sind Beiträge aus Renteneinkommen in Höhe von 181,08 EUR (Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung). Der Kläger erhob Widerspruch gegen den Bescheid, mit dem er sich gegen die Abführung dieses Zuschusses des Rentenversicherungsträgers an die Beklagte wandte. Die Beklagte setzte mit Beitragsbescheid vom 01.03.2018 den Betrag für die Zeit ab Februar 2018 an auf 953,38 EUR fest, wobei der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers mit 181,21 EUR beziffert wurde und hob diesen Bescheid mit Änderungsbescheid vom 04.04.2018 für die Zeit von Februar 2018 bis April 2018 auf; der mit Bescheid vom 01.03.2018 genannte Beitrag (953,38 EUR) sei erst ab Mai 2018 zu zahlen. Mit Bescheid vom 29.06.2018 setzte die Beklagte den die Beiträge für die Zeit ab dem 01.07.2018 unter Zugrundelegung eines Zuschusses von 187,05 EUR auf 959,22 EUR fest und wies die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 14.02.2018, 01.03.2018 und 04.04.2018 mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2018 zurück.

Mit der am 19.07.2018 erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen diese Entscheidung der Beklagten und hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Bescheide seien nicht als solche bezeichnet, die Festsetzung des Beitrages in Höhe des ihm von der Rentenversicherung gewährten Zuschusses sei verfassungswidrig, weil sie gegen Art 3 Grundgesetz (GG) verstoße. Zudem ziehe er in Zweifel, dass die Sitzung des Widerspruchsausschusses am 04.07.2018 stattgefunden habe.

Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.07.2019 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Einwand dagegen, dass die Bescheide nicht auch als solche formell bezeichnet worden seien. Es gehe hinreichend klar für einen Adressaten aus den Bescheiden hervor, welche Regelungswirkung die Beklagte treffe. Darüber hinaus befinde sich in den Bescheiden eine Rechtsmittelbelehrung, in der auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werde. Damit sei hinreichend klargestellt, dass es sich um einen Verwaltungsakt im formalen Sinne handele. Eine Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides aus formellen Gesichtspunkten sei nicht ersichtlich. Das Gericht habe sich auch nicht gehalten sehen müssen, diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen. Denn die Behauptung des Klägers, der Widerspruchsausschuss habe ggf überhaupt nicht oder fehlerhaft getagt und die Entscheidung sei fehlerhaft ergangen, entbehre jeder substantiellen Grundlage. Das Gericht sei nicht verpflichtet, unsubstantiierten Behauptungen nachzugehen. Zu Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte bestehe auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung. Die vom K...

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