Orientierungssatz
Parallelenscheidung zum Urteil LSG Essen vom 10.12.2008 - L 11 KA 47/08, das vollständig dokumentiert ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.02.2008 abgeändert. Unter Aufhebung seines Beschlusses vom 04.07.2007 wird der Beklagte verpflichtet, über den Widerspruch der Klägerin gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 23.04.2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte und die Beigeladene zu 7) tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin eine Sonderbedarfszulassung zu erteilen ist.
Die 1962 geborene Klägerin zu 1) ist Fachärztin für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Gefäßchirurgie. Sie beantragte mit Schreiben vom 06.11.2006 eine "chirurgisch-fachärztliche Zulassung für eine rein gefäßchirurgische Tätigkeit auf Sonderbedarfsbasis mit Sitz in N" beantragt. Zuvor - mit Schreiben vom 11.09.2006 - hatte der Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Angiologie Dr. B eine "internistisch-fachärztliche Zulassung für eine rein angiologische Tätigkeit auf Sonderbedarfsbasis mit Sitz in N" beantragt. Mit inhaltsgleichem Schreiben vom 19.02.2007 stellten ferner die Fachärzte für Chirurgie mit dem Schwerpunkt Gefäßchirurgie Dr. I (Beigeladener zu 9) und Dr. L einen Antrag auf Sonderbedarfszulassung für den Planungsbereich N wegen eines besonderen Bedarfs für gefäßchirurgische Leistungen. Beide Ärzte sind an der Gefäßchirurgischen Klinik des Evangelischen Krankenhauses N als Oberärzte tätig und waren zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidungen zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt.
Mit Beschluss vom 23.04.2007 erteilte der Zulassungsausschuss für Ärzte - E - Dr. L eine Sonderbedarfszulassung für gefäßchirurgische Leistungen auf den Praxissitz T-straße 000 in 000 N. Die Anträge der Klägerin, von Dr. B und vom Beigeladenen zu 9) lehnte der Zulassungsausschuss mit genanntem Beschluss ab. Bezogen auf den Planungsbereich N bestehe Bedarf nur für einen Bewerber. Aus den aktenkundigen Unterlagen gehe hervor, dass nur etwa die Hälfte der von den ermächtigten Ärzten behandelten Patienten den Wohnsitz in N hätten. Zwar sei nicht zu verkennen, dass das Leistungsvolumen durch eine Intensivierung der operativen Tätigkeit ausgeweitet werden könne. Zu berücksichtigen sei aber, dass das Ev. Krankenhaus N einen Leistungskatalog nach § 115b SGB V angezeigt habe und auch in Zukunft diese angezeigten Leistungen weiter erbringen werde. Daher sei ein Sonderbedarf für zwei Ärzte betreffend angiologische und gefäßchirurgische Leistungen nicht erkennbar. Eine tragfähige wirtschaftliche Grundlage bestehe nur für einen Vertragsarztsitz. Für die Auswahlentscheidung seien die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Danach sei Dr. L der geeignete Nachfolger für den Vertragsarztsitz.
Gegen diesen Beschluss haben die Klägerin und Dr. B Widerspruch eingelegt. Die Klägerin hat vorgetragen, die der Entscheidung zugrundegelegten Kriterien seien unangemessen. Sie sei gleichermaßen qualifiziert. Abzustellen sei daher auf das "Windhundprinzip". Hiernach gebühre ihr der Vorzug.
Auch der Beigeladene zu 9) sowie Dr. L haben den Beschluss des Zulassungsausschusses angefochten. Sie haben die Auffassung vertreten, das "Windhundprinzip" sei rechtswidrig. Gestellte Anträge seien grundsätzlich als gleichrangig und -wertig anzusehen. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass sie über die "besten" Kriterien verfügten. Die entscheidenden Aspekte Approbation, Facharzturkunde und Schwerpunkt im Bereich der Gefäßchirurgie würden sich zeitlich so sehr von den Daten der Mitbewerber unterscheiden, dass eine frühere Antragstellung notwendigerweise zurücktreten müsse. Soweit der Zulassungsausschuss die beantragte Vollzulassung mit der Begründung abgelehnt habe, eine tragfähige wirtschaftliche Grundlage sei nur für einen Vertragsarztsitz vorhanden, sei dies verfehlt. Dieses Kriterium sei rechtlich unbeachtlich. Im Übrigen belegten sowohl die Abrechnungswerte als auch die erteilten Ermächtigungen belegen, dass Bedarf für eine weitere gefäßchirurgische Sonderbedarfszulassung im Schwerpunkt Gefäßchirurgie vorliege. Ein solcher werde auch dadurch bestätigt, dass die Beigeladene zu 7) dem Facharzt für Chirurgie Dr. P in F mit Bescheid vom 16.05.2007 die Genehmigung für den Betrieb einer Zweigpraxis in N wegen Unterversorgung erteilt habe. Die Auffassung des Zulassungsausschusses, dass nur eine "volle" Tätigkeit des Vertragsarztes im Sonderbedarf in Betracht komme, andernfalls eine Ermächtigung zu erteilen sei, treffe nicht zu. Der Zulassungsausschuss hätte insofern dem Hilfsantrag mit der Maßgabe stattgeben müssen, zwei Sonderbedarfszulassung unter jeweiliger Beschränkung auf den hälftigen Versorgungsauftrag zu erteilen.
Die Beigeladene zu 7) hat die Auffassung vertreten, dass das Verfahren auf Sonderbedarfszulass...