Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung. arbeitsgerichtlicher Vergleich. Abfindungssumme. kein Abzug von Rechtsverfolgungskosten. keine Überprüfung der Bestandteile der Entlassungsentschädigung. pauschalierende und typisierende Betrachtung
Leitsatz (amtlich)
Der Bezug einer Abfindung führt unabhängig davon, ob darin Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens enthalten sind, zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Denn § 158 SGB III regelt die Anrechnung einer Entlassungsentschädigung in pauschalierter und typisierter Form durch gestaffelte Freibeträge abhängig von dem Alter des Arbeitnehmers und der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.08.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte auch für den Zeitraum vom 07.02.2018 bis zum 16.02.2018 zu Recht ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen einer Entlassungsentschädigung festgestellt hat.
Der 1977 geborene, verheiratete Kläger war vom 01.04.2016 bis zum 23.10.2017 bei der Fa. D S.L. - im Folgenden ehemalige Arbeitgeberin - als Außendienstmitarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Die arbeitsvertraglich vereinbarte ordentliche Kündigungsfrist betrug zwölf Monate zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Am 07.07.2017 kündigte die ehemalige Arbeitgeberin dem Kläger ordentlich. Am 21./27.07.2017 schlossen die Arbeitsvertragsparteien eine Abwicklungsvereinbarung. Danach waren sich beide darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung zum 30.06.2018 enden würde. Sie vereinbarten einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes nach §§ 9, 10 KSchG, §§ 24, 34 EStG i.H.v. 2.200,00 Euro. Zudem wurde dem Kläger die Option eingeräumt, den Dienstwagen am Beendigungstag zu einem Bruttokaufpreis von 35.860,00 Euro zu erwerben. Im Fall der vorzeitigen Beendigung sollte sich die Abfindung für jeden vollen Monat um 2.500,00 Euro brutto erhöhen. Bei einem Ausscheiden bis zum 30.09.2017 sollte der Kläger den Dienstwagen anstelle der Erhöhungsbeträge als zusätzliche Abfindung ohne Zuzahlung erhalten. Mit Schreiben vom 23.10.2017 kündigte die ehemalige Arbeitgeberin dem Kläger dann verhaltensbedingt außerordentlich fristlos. Am 30.10.2017 meldete er sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Durch Bewilligungsbescheid vom 30.11.2017 bewilligte diese ihm vorläufig Arbeitslosengeld für die Dauer von 360 Kalendertagen, wobei sie den Leistungsbetrag für die Zeit vom 30.10.2017 bis zum 31.10.2017 (Bezug von Arbeitsentgelt) und vom 30.10.2017 bis zum 18.01.2018 (unter Ankündigung einer gesonderten Entscheidung) auf 0,00 Euro sowie vom 19.01.2018 bis zum 17.10.2018 auf 77,64 Euro täglich festsetzte. Der Kläger erhob zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen 2 Ca 2377/17 EU Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht C. Dieses Verfahren endete mit Vergleich vom 01.12.2017. Darin wurde eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitgeberseitiger Veranlassung mit Ablauf des 31.10.2017 vereinbart. Die ehemalige Arbeitgeberin verpflichtete sich zur Gewährung einer Abfindung i.H.v. 9.000,00 Euro in bar sowie durch Übereignung des Dienstwagens unter Annahme eines Zeitwertes von 21.150,00 Euro. Mit Bescheid vom 05.01.2018 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 30.10.2017 bis zum 16.02.2018 ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld fest. Er habe von seiner ehemaligen Arbeitgeberin wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Leistung in Höhe von insgesamt 30.150,00 Euro erhalten. Die Frist für eine ordentliche Kündigung sei nicht eingehalten worden. Anspruch auf Leistungen bestehe daher erst für die Zeit nach Ablauf des Ruhenszeitraums. Durch Sperrzeitbescheid vom gleichen Tag stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe im Zeitraum vom 27.10.2017 bis zum 18.01.2018 fest. Im Änderungsbescheid vom 08.01.2018 berücksichtigte die Beklagte dann für den Zeitraum vom 30.10.2017 bis zum 31.10.2017 den Bezug von Arbeitsentgelt sowie die vorgenannten Sperrzeit- und Ruhenszeiträume. Der vorläufige Bewilligungsbescheid werde gemäß § 48 SGB X aufgehoben. Am 09.01.2018 legte der Kläger Widerspruch gegen die Feststellung des Sperrzeiteintritts ein. Durch Abhilfebescheid vom 31.01.2018 hob die Beklagte daraufhin ihren Sperrzeitbescheid auf. Dies setzte sie im Änderungsbescheid vom 31.01.2018 um und bewilligte (weiterhin) Arbeitslosengeld ab dem 17.02.2018. Daraufhin legte der Kläger am 01.02.2018 erneut Widerspruch ein, mit dem er sich nun gegen das Ruhen wandte. Da er die fristlose Kündigung nicht habe kommen sehen und die Abfindung als Schmerzensgeld bewerte, bitte er die "Sperrzeit" aufgrund der Entlassungsentschädigun...