Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 21.03.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der beklagten Krankenkasse die Kostenübernahme für ein Power-Plate-Vibrationsgerät, ersatzweise für ein Trainingsgerät der Firma Galileo.
Die 00.00.0000 geborene Klägerin, die eine solche Versorgung zuvor bereits mehrfach (u.a. LSG, NRW, Urteil vom 18.06.2009 - L 5 KR 189/08, Urteil vom 28.11.2019 - L 16 KR 710/19, Urteil vom 29.07.2021 - L 16 KR 315/21, BSG, Beschluss vom 04.03.2020 - B 3 KR 5/19 BH) erfolglos beantragt hatte, beantragte mit Schreiben vom 02. März 2022 erneut eine Kostenübernahme. Die Klägerin beantragte zunächst auch die Kostenübernahme für eine Therapeutische-Apharese sowie eine Mastzellenuntersuchung, ohne dies zu vertiefen. Zur Notwendigkeit der begehrten Geräte führte sie aus, dass diese ein Passivtraining ermöglichen würden. Dadurch könnten weitere orthopädische Sekundärschäden sowie ein Muskelabbau verhindert werden. Sie verwies insoweit auf sämtlich seit 1991 bei der Beklagten eingereichten Unterlagen.
Mit Bescheid vom 15. März 2022 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für eine Power Plate - Vibrationsplatte ab. Hierbei handele es sich um einen handelsüblichen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und nicht um ein Hilfsmittel zur Sicherung der Krankenbehandlung oder zum Behinderungsausgleich. Dies schließe die Leistungspflicht der Beklagten aus. Auch für das Galileo-System sei eine Kostenübernahme nicht möglich. Die Behandlung sei als eine neue Behandlungsmethode einzuordnen, deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen noch nicht nachgewiesen sei.
Die Klägerin erhob gegen die Ablehnungsentscheidung der Beklagten Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juli 2022 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die begehrte Versorgung mit dem Power-Plate-Gerät bzw. dem Galileo Trainingsgerät sei nicht von der Leistungspflicht der Beklagten umfasst.
Hiergegen hat die Klägerin am 01. August 2022 Klage erhoben. Die Klägerin hat vorgetragen, sie leide an einer Chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD), Schlafapnoe und einem Chronische Fatigue Syndrom (CFS). Sie sei finanziell und sozial isoliert und aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einhergehen mit starkem Muskelabbau mit Fettzuwachs, Muskel- und Gelenkschwäche, Deformationen an Füßen sowie Knorpelverschleiß am linken Knie, bettlägerig. Aufgrund ihres CFS müsse sie mit ihren Energien hausalten und es läge eine Störung des autonomen Nervensystems vor, mit der Folge von Mangeldurchblutung der Organe. Die Durchblutung würde durch das Vibrationstraining mit dem begehrten Hilfsmittel ohne eigene Anstrengung verbessert werden.
Mit weiterem Bescheid vom 07. August 2022 hat die Beklagte einen weiteren Antrag der Klägerin auf Versorgung mit einem Power-Plate-Gerät abgelehnt und mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2022 auch den Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2022 hat sich die Klägerin auch gegen diese Verwaltungsentscheidungen und ihre bisherigen Ausführungen vertieft und wiederholt.
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie mit einem Power-Plate-Gerät, hilfsweise mit einem der Galileo Trainingsgerät, im Wege der Sachleistung zu versorgen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. März 2024 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten im Verwaltungsverfahren bezogen.
Die Klägerin hat am 17. April 2024 Berufung gegen den Gerichtsbescheid eingelegt und ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft.
Sie beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 21.03.2024 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2022 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.12.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie mit einem Power-Plate-Gerät, hilfsweise mit einem der Galileo Trainingsgerät, im Wege der Sachleistung zu versorgen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat durch den Berichterstatter unter Hinzuziehung der ehrenamtlic...