nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 19.06.2002; Aktenzeichen S 5 KR 174/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Krankengeld (Krg) für Zeiten, für die der Kläger der beklagten Krankenkasse erst nachträglich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hat.
Der als Hotelangestellter beschäftigte und bei der Beklagten pflichtversicherte Kläger erkrankte ab dem 23.01.2001 an akuter Hepatitis. Bis zum 05.03.2001 einschließlich bezog er Lohnfortzahlung durch seinen Arbeitgeber. Am 28.03.2001 meldete sich der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage der für die Krankenkasse bestimmten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die der Kläger durch den behandelnden Arzt Dr. T für den Zeitraum ab dem 23.01.2001 erhalten hatte. Die Beklagte bewilligte mit formlosen Bescheiden vom 06.04. und 26.04.2001 Krg ab dem 28.03.2001 und lehnte eine Zahlung für vorangegangene Zeiten ab, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich trotz entsprechenden Hinweises auf den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gemeldet worden sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, er habe bisher noch kein Krg in Anspruch genommen und sei davon ausgegangen, die Bescheinigungen gesammelt vorlegen zu müssen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2001 als unbegründet zurück, weil die Meldung der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Versicherten falle, selbst wenn ihn kein Verschulden an der verspäteten Meldung treffe. Erfolge die Meldung aber nicht innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ruhe der Anspruch auf Krg.
Der Kläger hat am 06.08.2001 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben, mit der er sein Widerspruchsvorbringen wiederholt hat.
Die Beklagte ist ebenfalls bei ihrer Auffassung verblieben.
Mit Urteil vom 19.06.2002 hat das SG die Beklagte antragsgemäss verurteilt, dem Kläger Krg für die Zeit vom 06.03. bis 27.03.2001 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Gegen das ihr am 27.06.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.07.2002 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), auf die sich das SG bezogen habe, betreffe einen anderen Sachverhalt. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Arzt dem Versicherten die zur Vorlage bei der Krankenkasse bestimmte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aushändige, müsse es bei dem Grundsatz verbleiben, dass die verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit in den Verantwortungsbereich des Versicherten falle. Die entsprechenden Hinweise auf den drohenden Verlust des Krg bei verspäteter Vorlage auf den Bescheinigungen seien auch eindeutig. Die Auffassung, durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) werde die Pflicht des Arztes zur Übersendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse begründet, finde keinen Rückhalt in der Gesetzesbegründung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Köln vom 19.06.2002 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt sinngemäss,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Berufung ist zulässig. Allein der streitige Nettozahlbetrag des Krg beträgt mehr als 500,- Euro (22 Tage x 46,29 DM/23,67 Euro = 1.018,38 DM/ 520,74 Euro), so dass die Berufung nicht der Zulassung bedurfte (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG).
Die Berufung ist aber nicht begründet, denn das SG hat die Beklagte zu Recht zur Gewährung von Krg verpflichtet.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Diese Voraussetzungen waren im Zeitraum vom 06.03. bis 27.03.2001 beim Kläger erfüllt, weil er in dieser Zeit aufgrund einer akuten Hepatitis nicht in der Lage war, seine Tätigkeit als Hotelangestellter auszuüben, was zur Überzeugung des Senats aufgrund der Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. T feststeht und was zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist.
Der Anspruch hat nicht gemäss § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V geruht. Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Krg, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Darau...