Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidungskompetenz der Sozialgerichtsbarkeit über einen Amtshaftungsanspruch
Orientierungssatz
1. Liegt bereits eine Vorabentscheidung des Gerichts eines anderen Rechtszweiges vor, in der sich das zunächst angegangene Gericht für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an ein Gericht eines anderen Rechtszweiges verwiesen hat, so soll sich nach dem Zweck des § 17 a Abs. 5 GVG das Rechtsmittelgericht nur dann mit der Frage des Rechtswegs befassen, wenn auch die Entscheidung in der Vorinstanz ausschließlich darauf beruht.
2. Hat die erste Instanz den Rechtsweg auch nur sinngemäß bejaht, so soll der Rechtsstreit von der Rechtswegfrage in allen höheren Instanzen entlastet werden.
3. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind nicht gehindert, einen geltend gemachten Amtshaftungsanspruch in der Sache zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des BSG können Verfahrensvorschriften ohne Verstoß gegen Art. 34 S. 3 GG dazu führen, dass über Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzungen ausnahmsweise nicht im ordentlichen Rechtszug entschieden wird.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.05.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger wegen einer im Januar 2007 bei der Firma I wahrgenommen Trainingsmaßnahme eine Entlohnung oder Schadensersatz für entgangenen Lohn zusteht. Des Weiteren begehrt der Kläger die Beschaffung eines Ersatzarbeitsplatzes.
Der 1960 geborene Kläger steht mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -. Eine Leistungsgewährung erfolgte u.a. für den Zeitraum von Oktober 2006 bis März 2007 (Bescheid vom 11.10.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13.12.2006). Der Kläger nahm unter hier streitigen Umständen Kontakt mit der Firma I auf. Am 08.01.2007 sprach er bei dem Sachbearbeiter der Beklagten, dem Zeugen N, vor, um sich über die Möglichkeiten einer Arbeitgeberförderung zu informieren. Unter dem 09.01.2007 erfolgte eine weitere Vorsprache des Klägers bei der für die Bearbeitung von Trainingsmaßnahmen und Eingliederungszuschüssen zuständigen Zeugin C. Diese händigte ihm ein unter dem 09.01.2007 erstelltes Schreiben über "Angebot einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme" aus. Ausweislich dieses Angebotes sollte der Kläger vom 15.01. bis 26.01.2007 an einer betrieblichen Trainingsmaßnahme bei der Firma I teilnehmen. In diesem Zeitraum sollten ihm weiterhin SGB-II-Leistungen gewährt werden. Außerdem war die Übernahme von Maßnahmekosten wie Lehrgangskosten, Fahrtkosten etc. vorgesehen.
Auf Bitten des Zeugen I wurde die Trainingsmaßnahme am 26.01.2007 um zwei Wochen verlängert, jedoch am 31.01.2007 nach einem Gespräch zwischen dem Zeugen I, dem Zeugen N und dem Kläger im Betrieb des Zeugen I auf dessen Initiative hin beendet.
Mit einem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom 08.02.2007 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er habe mit dem Zeugen I anlässlich seines Vorstellungsgespräches ein Probearbeitsverhältnis mit möglichem Arbeitsbeginn zum 08.01.2007 und einem Stundenlohn in Höhe von 8,50 Euro vereinbart. Die Beklagte sei dafür verantwortlich, dass das vereinbarte Probearbeitsverhältnis in eine Trainingsmaßnahme umgewandelt worden sei. Dadurch sei er um seinen Stundenlohn gebracht worden. Er verlange eine Erstattung von 779,00 EUR sowie die Beschaffung eines adäquaten Ersatzarbeitsplatzes.
Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 22.02.2007 darauf hin, die Tätigkeit bei der Firma I in der Zeit ab dem 15.01.2007 sei von Anfang an als betriebliche Trainingsmaßnahme geplant und durchgeführt worden. Für die Zeit der Trainingsmaßnahme habe zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Entlohnung bestanden. Was in dem Vorstellungsgespräch mit Herrn I am 08.01.2007 besprochen worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Die von ihm unterstellte nachträgliche Umwidmung eines Probearbeitsverhältnisses habe nicht stattgefunden. Dies könne schon allein deshalb nicht der Fall sein, weil er vor Antritt der Trainingsmaßnahme den entsprechenden Erklärungsbogen für die Teilnahme an der Trainingsmaßnahme unterschrieben habe.
Am 22.02.2007 hat der Kläger Klage beim Arbeitsgericht Aachen erhoben (Az. 4 Ca 729/07) und die Beschaffung eines Ersatzarbeitsplatzes sowie Schadensersatz für den entgangenen Arbeitslohn eingefordert. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 07.03.2007 auf die Unzuständigkeit wegen des Fehlens eines Arbeitsverhältnisses hingewiesen. Ihr gegenüber könnten sich Ansprüche des Klägers nur nach den Bestimmungen des SGB II ergeben.
Das Arbeitsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 20.03.2007 sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Aachen verwiesen. Mit Beschluss vom 16.05.2007 hat das Landesarbeitsgericht - LAG - Köln die vom Kläger gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen erhobene sofortige Beschwe...