Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Bezugszeitraum. Anrechnung von Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung. Abzug von Werbungskosten in Höhe von 1/12 des Pauschbetrags nach § 9a S 1 Nr 1 Buchst a EStG
Orientierungssatz
1. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 2 Abs 7 S 1 BEEG ist monatliches Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung nur insoweit zu berücksichtigen, als es 1/12 der Werbungskostenpauschale nach § 9a S 1 Nr 1 Buchst a EStG übersteigt.
2. Die Richtlinien des zuständigen Bundesministeriums zum BEEG, nach denen pauschal versteuertes Einkommen gem § 40a EStG in voller Höhe, dh ohne einen etwaigen Abzug von Werbungskosten, anzurechnen ist, sind wegen Verstoßes gegen das höherrangige Recht des § 2 Abs 7 S 1 BEEG rechtswidrig.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch in der Berufungsinstanz von dem Beklagten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Anrechnung von nach der Geburt erzieltem Einkommen bei der Berechnung von Elterngeld.
Die Klägerin, eine gelernte Krankenschwester, die regelmäßig Nachtdienste verrichtet, beantragte am 22.11.2007 Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Sohnes C, geb. am 00.00.2007. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 18.1.2008 unter Anrechnung des bis zum 7.1.2008 bezogenen Mutterschaftsgeldes Elterngeld in Höhe von 861,85 Euro ab dem 3. Lebensmonat, wobei sie bei der Ermittlung des vor der Geburt erzielten Einkommens steuerfreie Zuschläge für Nacht- und Wochenendarbeit nicht berücksichtigte. Mit ihrem Widerspruch forderte die Klägerin die Berücksichtigung dieser Zuschläge, da es sich um wiederkehrende Zahlungen handele, die typischerweise anfielen. Mit Widerspruchsbescheid vom 5.3.2008 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch zurück.
Die Klägerin hat am 9.4.2008 Klage erhoben, mit der sie die Berücksichtigung der steuerfreien Entgeltbestandteile bei der Berechnung des Einkommens gefordert hat.
Auf die Mitteilung der Klägerin, dass sie seit Juni 2008 eine geringfügige Beschäftigung als Krankenschwester ausübe, hob der Beklagte nach Ermittlung des im Bezugszeitraums erzielten Einkommens mit Bescheid vom 4.12.2008 den Bescheid vom 18.1.2008 für die Zeit vom 12.6. - 11.11.2008 "gem. § 2 Abs. 3 BEEG iVm § 50 SGB X" auf und setzte das Elterngeld auf 714,01 Euro fest. Die Überzahlung von 739, 20 Euro forderte er von der Klägerin zurück. Das begründete er damit, dass zwischenzeitlich bekannt geworden sei, dass die Klägerin nach der Geburt ihres Sohnes ein durchschnittliches Arbeitsentgelt von 220,65 Euro monatlich aus geringfügiger Beschäftigung als Krankenschwester erzielt habe. Nach den Richtlinien des zuständigen Bundesministeriums zum Bundeseltern- und Elternzeitgeldgesetz (BEEG) sei bei pauschal versteuertem Einkommen nach § 40a Einkommenssteuergesetz (EStG) dieses in voller Höhe, d.h. ohne etwaige Abzüge von Werbungskosten (bzw. Werbungskosten-Pauschalen) anzurechnen.
Die Klägerin hat ihre Klage insoweit zurückgenommen, als sie die Berücksichtigung der steuerfreien Zuschläge verlangt hatte. Sie hat sich sich nunmehr dagegen gewandt, dass das nach der Geburt erzielte Einkommen in voller Höhe angerechnet wird und die Auffassung vertreten, insoweit müssten Werbungskosten abgesetzt werden. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie erhebliche Aufwendungen für die Fahrt von der Wohnung in E zu ihrer Arbeitsstätte im Krankenhaus in H aufzubringen gehabt habe.
Das Sozialgericht (SG) Duisburg hat der Klage unter Zulassung der Berufung durch Urteil vom 14.1.2010 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:
"Der Beklagte hat zu Unrecht das durchschnittlich nach der Geburt erzielte Einkommen in voller Höhe elterngeldmindernd berücksichtigt. Da die Klägerin ab 01.07.2008 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen hat, ist das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 3 BEEG zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 7 S. 1 BEEG ist als Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit 1/12 des Pauschbetrages nach § 9a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchstabe a EstG anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Da es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelte, waren von der Klägerin weder Steuern zu zahlen, noch Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitsförderung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist das Einkommen der Klägerin daher nur insoweit zu berücksichtigen, als es 1/12 der Werbungskostenpauschale übersteigt.
Die hierzu ergangenen Richtlinien des zuständigen Bundesministeriums sind rechtswidrig. In den Richtlinien heißt es...