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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.09.2017 - L 18 R 669/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesshandlung. Zurücknahme der Berufung. Anfechtbarkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zurücknahme der Berufung ist nicht frei widerruflich. Sie ist auch nicht entsprechend §§ 119, 123 BGB anfechtbar. Die Anfechtung einer Prozesserklärung wegen Irrtums ist generell unzulässig.

Das Wiederaufgreifen eines durch Zurücknahme der Berufung beendeten Rechtsstreits ist ausnahmsweise dann möglich, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne der §§ 179, 180 SGG in Verbindung mit §§ 579, 580 ZPO vorliegen.

 

Normenkette

SGG § 141 Abs. 1, § 156 Abs. 3 S. 1, §§ 179-180; ZPO §§ 579-580; BGB §§ 119, 123

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.10.2018; Aktenzeichen B 13 R 4/18 BH)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren im Hinblick auf die Berufungsanträge zu Nr. 3) - 5) durch Zurücknahme der Berufung teilweise erledigt ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung rentenrechtlich erheblicher Daten in einem Vormerkungsverfahren.

Der 1966 geborene Kläger besuchte vom 1.8.1982 bis zum 14.6.1985 die Berufsfachschule N (Ernährung und Hauswirtschaft) und erwarb dort die Fachoberschulreife. Anschließend besuchte er vom 1.8.1985 bis zum 31.7.1986 eine Fachschule im Bildungsgang "Hauswirtschaftlich-technischer Assistent - Fachhochschulreife/Allgemeine Hochschulreife" in der Jahrgangsstufe 11. Am 25.5.1987 begann er eine Ausbildung zum Industriekaufmann bei der Privaten Fachschule für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung E. Der Ausbildungsvertrag endete mit dem 24.5.1990. Die Berufsschule habe er bis zum 5.6.1990 besucht. Am 29.5.1990 meldete sich der Kläger arbeitslos. Am 12.6.1990 schloss er die Ausbildung zum Industriekaufmann mit...

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