nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 08.11.1999; Aktenzeichen S 19 KR 132/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.11.1999 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.355,81 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 07.08.1998 zu zahlen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der klagende Krankenhausträger verlangt die Zahlung von 8.355,81 Euro (=16.342,55 DM) für die stationäre Behandlung eines vormals bei der Beklagten versicherten Patienten.
Der am 00.00.0000 geborene und am 00.00.0000 verstorbene Patient E H war bei der Beklagten ab 01.01.1996 wegen des Bezuges von Arbeitslosenhilfe (rückwirkende Anmeldung des Arbeitsamtes im Wege des elektronischen Datenaustauschs am 11.09.1996) versichert. Am 15.07.1997 erfolgte die rückwirkende Abmeldung zum 25.06.1996. E H wurde vom 20.05.1997 bis 13.06.1997 stationär in den Kliniken der Stadt Köln, deren Trägerin die Klägerin ist, behandelt.
Nachdem der Beklagten die Aufnahme des Patienten angezeigt worden war, erteilte sie unter dem 23.06.1997 eine Zusage über die Übernahme der Krankenhauskosten ab 20.05.1997 bis längstens zum 30.06.1997. Die Kostenzusage enthält ferner folgende Klausel:
"Diese Kostenzusage gilt vorbehaltlich eines Widerrufes, sofern und solange eine Mitgliedschaft bei unserer Kasse besteht. Sie verliert ferner ihre Gültigkeit, wenn ein anderer Kostenträger zuständig ist oder ein Pflegefall vorliegt."
Die Beklagte lehnte die Begleichung der Rechnung der Klägerin vom 27.06.1997 über 16.342,55 DM für den stationären Aufenthalt des Patienten durch Schreiben vom 23.07.1997 ab, weil dieser nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei. Im weiteren Schriftverkehr berief sich die Beklagte darauf, dass sie das Kostenanerkenntnis nur vorbehaltlich eines Widerrufs abgegeben habe, nämlich sofern und solange eine Mitgliedschaft bestehe.
Die Klägerin hat am 07.08.1998 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben.
Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte aufgrund der erteilten Kostenzusage verpflichtet sei, die Kosten der stationären Behandlung zu übernehmen. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihre Kostenzusage nur mit der Einschränkung des Widerrufs für den Fall des Nichtbestehens einer Mitgliedschaft zu erteilen; dies widerspreche § 6 Abs. 1 des Rahmenvertrages nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Diese Vorschrift zähle in Abs. 5 enumerativ die Fälle auf, in denen eine Kostenzusage rückwirkend zurückgenommen werden könne. Ein derartiger Grund liege hier aber nicht vor.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.342,55 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den in der Kostenzusage enthaltenen Widerrufsvorbehalt für wirksam gehalten und die Auffassung vertreten, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Krankenhauskosten nur insoweit bestehe, wie auch ein entsprechender Sachleistungsanspruch eines Versicherten hätte reichen können. Insbesondere ergebe sich aus dem Rahmenvertrag zu § 112 SGB V nicht, dass die von ihr vorgenommene Beschränkung der Kostenzusage unzulässig sei.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 08.11.1999 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihr am 14.02.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.03.2000 Berufung eingelegt.
Zur Begründung bekräftigt sie ihre Auffassung, dass es § 6 Abs. 5 des Vertrages nach § 112 SGB V der Beklagten verwehre, die Kostenzusage mit Auflagen und Bedingungen beliebigen Inhalts zu versehen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.11.1999 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.355,81 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 07.08.1998 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die beklagte Krankenkasse ein Anspruch auf Zahlung von 8.355,81 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 07.08.1998 (Anhängigkeit des Rechtsstreits bei dem Sozialgericht) zu.
Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, denn es geht um einen Streit im Gleichordnungsverhältnis, in dem ein Verwaltungsakt der Beklagten gegen die Klägerin nicht ergehen musste und auch nicht ergangen ist. Ein Vorverfahren war mithin nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21.08.1996, Az.: 3 RK 2/96, SozR 3-2500...