Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Elterngeldes. steuerfreie Bezüge. Einmalzahlungen
Orientierungssatz
1. Der Einkommensbegriff des Elterngeldes orientiert sich anstatt am Einkommensbegriff des Sozialrechts an demjenigen des Steuerrechts. Die Anknüpfung an die Summe der positiven Einkünfte bewirkt, dass steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG und steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3 b EStG bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld nicht zu berücksichtigen sind.
2. Das BEEG ist nicht auf einen ausnahmslosen und vollständigen Ersatz aller finanziellen Einbußen für Eltern angelegt. Weder der Ausschluss steuerfreier Arbeitgeberzahlungen von der Bemessungsgrundlage des Elterngeldes noch die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen verletzen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 GG.
3. Unbeachtlich ist, wenn der Arbeitgeber beim 13. Monatsgehalt dazu übergegangen ist, dieses verteilt auf das Gesamtkalenderjahr als laufenden Arbeitslohn auszuzahlen.
Tenor
Die Klage gegen den Bescheid vom 9.6.2008 wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte zu 1/8; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Am 19.7.2007 beantragte der Kläger Elterngeld für den 2. bis 8. Lebensmonat seines am 00.07.2007 geborenen Sohnes D. Die von ihm vorgelegten Verdienstabrechnungen seines Arbeitgebers für die Monate Juli 2006 bis Juni 2007 enthalten steuerfreie Zuschläge sowie eine Sonderzahlung im November 2006 und Urlaubsgeld im Juni 2007. Für Dezember 2006 werden außerdem ein Lohnsteuerausgleich in Höhe von 87,79 EUR und ein Jahresausgleich bezüglich des Solidaritätszuschlages in Höhe von 4,77 EUR ausgewiesen.
Das Versorgungsamt C gewährte dem Kläger Elterngeld für den 2. bis 8. Lebensmonat von D in Höhe von jeweils 1.509,83 EUR (Bescheid vom 9.8.2007, Teilabhilfebescheid vom 28.8.2007 und Widerspruchsbescheid vom 2.10.2007). Es ging von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 2.253,47 EUR aus. Bei seiner Berechnung berücksichtigte es das in den Verdienstabrechnungen ausgewiesene "Steuerbrutto, laufende Bezüge", von dem es die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzog. Ein monatlicher Werbungskostenanteil in Höhe von 76,67 EUR wurde berücksichtigt, nicht aber der im Dezember 2006 durchgeführte Steuerjahresausgleich.
Mit der am 26.10.2007 beim Sozialgericht Detmold (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren (u.a.) auf Zugrundelegung des Gesamtbruttoeinkommens anstelle des steuerpflichtigen Bruttoeinkommens und auf Berücksichtigung der Einmalzahlungen der Monate November 2006 und Juni 2007 weiterverfolgt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 24.4.2008 haben die Beteiligten einen Teil-Vergleich geschlossen, mit dem sich der Beklagte verpflichtet hat, bei der Berechnung des Elterngeldes die im Dezember 2006 erfolgten Erstattungen von Lohnsteuer in Höhe von 87,79 EUR und Solidaritätszuschlag in Höhe von 4,77 EUR als Einkommen zu berücksichtigen. Diesen Vergleich hat der Beklagte mit Bescheid vom 9.6.2008 ausgeführt (monatlicher Betrag des Elterngeldes nunmehr 1514,99 Euro).
Die weitergehende Klage, mit der der Kläger Elterngeld für den 2. bis 8. Lebensmonat von D in Höhe von monatlich 1.685,20 EUR begehrt hat, hat das SG mit Urteil vom 24.4.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der beklagte Kreis N sei richtiger Klagegegner. Durch Art. 1, Abschn. l, § 1 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30.10.2007 (GVBI. NRW 2007, S. 482) seien die Versorgungsämter mit Ablauf des 31.12.2007 aufgelöst worden. Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben nach dem BEEG seien gem. Art. 1, Abschn. l, § 5 des Straffungsgesetzes mit Wirkung vom 1.1.2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen worden. Der Wechsel in der Behördenzuständigkeit und damit ein Rechtsträgerwechsel habe hier zu einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes geführt (Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 5.7.2007 - B 9/9 a SB 2/07 R).
Der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Elterngeld.
Der Beklagte habe bei der Bestimmung des maßgeblichen Einkommens nach § 2 Abs. 1 iVm Abs. 7 BEEG zu Recht auf das steuerpflichtige Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit abgestellt und auch zutreffend die sonstigen Bezüge (Sonderzahlung und Urlaubsgeld) nicht als Einnahmen berücksichtigt.
Die vom Kläger geforderte Berücksichtigung des Gesamtbruttogehalts anstelle des Steuerbruttogehalts sei nach der gesetzlichen Regelung nicht möglich. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG sei als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven Einkünfte aus (hier:) nichtselbstständiger Arbeit i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 des Einkommensteuergesetzes ((EStG)) nach Maßgabe der Abs. 7- 9 zu berücksichtigen. Die Anknü...