Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung
Orientierungssatz
1. Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 s. 2 SGB 6, wenn er noch in der Lage ist, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit im Umfang von sechs Stunden arbeitstäglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen.
2. Nur in den Fällen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Behinderung ist bei einem sechsstündigen Leistungsvermögen nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist. In solchen Fällen sind Rentenversicherungsträger und Sozialgericht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen, den der Versicherte noch vollwertig ausfüllen kann.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1972 geborene Kläger schloss 1992 eine Berufsausbildung zum Gas-/ Wasserinstallateur und 1999 zum Industriemeister Fachrichtung Rohrnetzbau und Rohrnetzbetrieb ab. Bis Juli 2000 war er versicherungspflichtig im Rohrnetzbau und Wasserwerksbetrieb und anschließend bis September 2012 als Rechnungsprüfer bei der H AG tätig. Infolge der seitdem bestehenden Arbeitsunfähigkeit (AU) bezog er bis Februar 2014 Krankengeld und anschließend bis Februar 2015 Arbeitslosengeld I. Hierfür sind zuletzt Pflichtbeiträge bis zum 05.02.2015 in sein Versicherungskonto geflossen; weitere Zeiten enthält sein Versicherungskonto nicht. Der Kläger lebt von einer privaten Berufsunfähigkeitsrente.
Im Dezember 2013 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und machte zur Begründung eine Post-Zoster-Neuralgie im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) und einen Verdacht auf somatoforme Störung / psychovegetatives Erschöpfungssyndrom seit dem 06.08.2012 (Zeitpunkt des Eintritts von AU) geltend.
Die Beklagte holte von der Barmer eine Auskunft vom 13.12.2013 zu AU-Zeiten des Klägers ein; danach bestand seit dem 06.08.2012 eine AU auf Basis der Diagnosen Zoster, Neurasthenie, somatoforme Schmerzstörung, Reaktion auf schwere Belastung. Außerdem zog die Beklagte die Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 17.09.2013 (Feststellung einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit auf Basis der Diagnosen Post-Zoster-Neuralgie im Bereich der LWS, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung und psychovegetatives Erschöpfungssyndrom) und vom 28.11.2013 (erneut Feststellung einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit auf Basis der Diagnosen Zoster-Neuralgie rechts thorakal bis lumbal, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung) bei.
Anschließend holte die Beklagte ein Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. C vom 05.02.2014 ein. Dieser diagnostizierte aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers am 05.02.2014 eine Anpassungsstörung und eine anhaltende Schmerzstörung. Er führte aus, die körperlichen Beschwerden könnten nicht hinreichend durch den Herpes Zoster erklärt werden; auch der zeitliche Verlauf der Schmerzentwicklung sei nicht ganz charakteristisch; es seien daher wahrscheinlich in erheblichem Maße psychogene Faktoren beim Zustandekommen der Schmerzen beteiligt, so dass eher von einer anhaltenden Schmerzstörung als von einer reinen Post-Zoster-Neuralgie auszugehen sei. Dr. C gelangte zu der Leistungsbeurteilung, dass der Kläger leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen,- ohne Arbeiten mit besonderen Anforderungen an emotionale Stabilität und Stresstoleranz, wie z.B. unter ständigem Zeitdruck, außergewöhnlichen Verantwortungsbereichen, mit Überstunden oder affektiv forderndem Publikum,- sechs Stunden arbeitstäglich verrichten könne. Angesichts der fluktuierenden Intensität der Beschwerden mit beschwerdearmen Zeiten sei eine dauerhafte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit durch die Schmerzsymptomatik nicht zu begründen.
Mit Bescheid vom 18.02.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab, da die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien; der Kläger sei mit dem verbliebenen Leistungsvermögen in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitstäglich mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein.
Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein; es liege ein Herpes Zoster mit Nervenbeteiligung vor, der ein massives Schmerzsyndrom hervorgerufen habe, was mit der bisherigen Medikation nicht unter Kontrolle zu bringen sei; zudem dürfte das Beschwerdebild somatofo...