Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse bei privatärztlicher Behandlung bzw. Begutachtung
Orientierungssatz
1. Die Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten erfolgt im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung i. S. des § 73 SGB V.
2. Hiervon wird eine privatärztliche Untersuchung einschließlich Gutachtenerstellung nicht erfasst. Erfolgt die Behandlung bzw. Gutachtenerstellung nicht durch einen nach § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V zugelassenen oder ermächtigten Arzt, sondern durch einen Privatarzt, so scheidet eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse aus.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 15.12.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für eine privatärztliche Untersuchung und die Erstellung eines Gutachtens.
Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger beantragte am 29.04.2021 die Kostenübernahme für eine Untersuchung und die Erstellung eines Gutachtens durch O. (B.-Universität E.). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.2021 ab. Bei Herrn O. handele es sich nicht um einen zugelassenen Behandler. Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand bestehe nicht.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2021 zurück.
Am 19.07.2021 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat.
Er hat nach Auslegung des Sozialgerichts sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2021 zu verpflichten, die Kosten für ein Gutachten und Untersuchungen im Rahmen rheumatoider Arthritis/Knochenstoffwechselerkrankungen durch O. zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Mit Beschluss vom 02.02.2022 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Hauptsache abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 28.03.2022 (Az. L 5 KR 125/22 B ) zurückgewiesen. Das BSG hat die dagegen eingelegte Beschwerde durch Beschluss vom 19.12.2022 als unzulässig verworfen.
Bereits am 15.12.2022 hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Die Klage sei schon unzulässig. Es fehle bereits an einem Rechtschutzbedürfnis, weil dem Kläger aus zahlreichen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bekannt sei, dass auf das vorliegend verfolgte Begehren kein Anspruch bestehe. Die Klage sei daher als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Überdies sei die Klage auch unbegründet, weil nach dem SGB V weder ein Anspruch auf privatärztliche Untersuchungen noch auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens zum Gesundheitszustand bestehe.
Am 29.12.2022 hat der Kläger gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Berufung eingelegt. Eine weitergehende Begründung hat er nicht vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung am 13.04.2023 ist der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 15.12.2022 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2021 zu verpflichten, die Kosten für ein Gutachten und Untersuchungen im Rahmen rheumatoider Arthritis/Knochenstoffwechselerkrankungen durch O. zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in Abwesenheit der Beteiligten, deren persönliches Erscheinen ohnehin nicht angeordnet war, entscheiden, nachdem sie in ordnungsgemäßer Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind ( § 153 Abs. 1 SGG i.V.m.§ 110 Abs. 1 SGG ). Der Senat war auch nicht gehalten, dafür Sorge zu tragen (z.B. durch die Übernahme von Reisekosten), dass der Kläger persönlich vor Gericht auftreten kann (vgl.BSG, Beschluss vom 13.11.2017 - B 13 R 152/17 B Rn. 11 ).
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
A. Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht i.S.d. § 151 SGG erhoben. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.12.2022 abgewiesen. Denn der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 30.04.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2021 nicht beschwert i...