Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Zulassung. Fachärzte für Herzchirurgie
Orientierungssatz
Zur Rechtmäßigkeit der Zulassung von Fachärzten für Herzchirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.01.2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 8) und 9). Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Zulassung der Beigeladenen zu 8) und 9) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
Die Beigeladenen zu 8) und 9) sind Fachärzte für Herzchirurgie und als solche im Arztregister eingetragen.
Im April bzw. Mai 2004 beantragten sie beim Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf (Zulassungsausschuss) die Zulassung als Fachärzte für Herzchirurgie sowie die Genehmigung zur Führung einer Gemeinschaftspraxis für den Vertragsarztsitz D Straße 00 in X. Mit Beschlüssen vom 17.03.2005 gab der Zulassungsausschuss den Anträgen statt und ließ die Beigeladenen zu 8) und 9) mit Wirkung vom 01.04.2005 als Fachärzte für Herzchirurgie zur vertragsärztlichen Versorgung zu: Die Beigeladenen zu 8) und 9) seien gemäß § 18 Zulassungsverordnung Ärzte (Ärzte-ZV) zulassungsfähig; Hinderungsgründe nach §§ 20 und 21 Ärzte-ZV und Tatsachen, die einer Zulassung entgegenstehen könnten, seien nicht bekannt. Zulassungsbeschränkungen für die Fachgruppe Herzchirurgie bestünden nicht. Dem Antrag auf Führung einer Gemeinschaftspraxis entsprach der Zulassungsausschuss ebenfalls.
Die Klägerin legte mit der Begründung Widerspruch ein, dass Fachärzte für Herzchirurgie, wie der Beigeladene zu 11) in seinem Beschluss vom 21.12.2004 zur Änderung der Richtlinien über die Bedarfsplanung und die Maßstäbe zur Feststellung von Über- und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte) ausgeführt habe, grundsätzlich nicht zulassungsfähig seien. Die Zulassung zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung müsse die gesamte Breite eines Versorgungsbereichs abdecken. Vorliegend sei das Fachgebiet Chirurgie zugrunde zulegen; die Herzchirurgie sei lediglich ein Ausschnitt aus diesem Bereich. Sie umfasse, wie sich aus den Leistungsbeschreibungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes 2000 plus (EBM) ergebe, nur einzelne spezielle Leistungen aus dem Bereich Chirurgie, die erbracht und abgerechnet werden könnten. In Folge dessen würde sich das Tätigkeitsfeld der Beigeladenen zu 8) und 9) unterhalb des Umfangs einer wirtschaftlich tragfähigen Vertragsarztpraxis befinden. Im Übrigen solle nach dem von den Beigeladenen zu 8) und 9) eingereichten Leistungskatalog wohl auch das Leistungsspektrum eines Chirurgen abgedeckt werden, so dass sich der Eindruck einer Umgehung der Zulassungssperre aufdränge. Das Fachgebiet Chirurgie sei nämlich im Planungsbereich X gesperrt.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Beschluss vom 06.07.2005 zurück: Die Herzchirurgie stelle zumindest seit 1994 ein eigenständiges Fachgebiet dar; die in der Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärzte (WBO) enthaltene Definition dieses Fachgebietes lege die Breite des Versorgungsbereichs dar. Durch ihre Tätigkeit wollten die Beigeladenen zu 8) und 9) diesen Versorgungsbereich vollständig abdecken. Die Leistungen dieses Bereichs seien auch nicht nur nach den Nrn. 31181 bis 31188 EBM - mit sehr beachtlichen Punktwerten - abzurechnen, sondern - so z.B. die Herzschrittmacherimplantation bzw. der Aggregatwechsel - auch nach den Nrn. 31211 ff EBM. Dass derartige Leistungen in einer entsprechend eingerichteten Praxis ambulant durchgeführt werden könnten, lasse sich nicht bezweifeln. Deshalb bestünden auch keine Zweifel, dass die von den Beigeladenen zu 8) und 9) angestrebte Praxis durchaus eine wirtschaftlich tragfähige Existenzgrundlage für sie darstellen werde. Den Beigeladenen zu 8) und 9) stehe deshalb ein Anspruch auf Zulassung zu; sämtliche für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen würden von ihnen erfüllt, der Planungsbereichs sei für die Zulassung von Herzchirurgen nicht gesperrt.
Die Klägerin hat am 01.08.2005 Klage erhoben.
Die Beigeladen zu 8) und 9) haben die sofortige Vollziehung der Entscheidung des Beklagten - eingeschränkt durch die Maßgabe, dass sie die vertragsärztliche Tätigkeit ausschließlich in den von ihnen angemieteten Praxisräumen unter der Adresse X, D Straße 00, ausüben, - erwirkt (Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 04.09.2006 - L 10 B 2/06 KA ER -). Nach Praxisverlegung wurde der Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Beigeladenen zu 8) und 9) ihre vertragsärztliche Tätigkeit ausschließlich in den von ihnen nunmehr angemieteten Praxisräumen unter der Adresse G-Straße in X auszuüben haben (Beschluss des LSG NRW vom 07.05.2008 - L 11 KA 43/08 ER -).
Mit Beschluss vom 08.06.2007 - S 2 KA 251/06...