Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 25.11.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Auferlegung von Verschuldenskosten gegen den Kläger in Höhe von 400 Euro wird aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II; in der bis zum 31.12.2022 gültigen Fassung) im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2022. Streitig sind insbesondere die Gewährung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung mit einem Pauschalbetrag von 100 EUR monatlich sowie die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs und die Gewährung eines pandemiebedingten Mehrbedarfs.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist alleinstehend und bezieht mit kleineren Unterbrechungen seit Januar 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Beklagten.
Der Kläger erzielte im streitigen Zeitraum keine Einnahmen und verfügte auch nicht über seinen Vermögensfreibetrag übersteigendes Vermögen im Sinne des§ 12 SGB II .
Der Kläger lebt gemeinsam mit seinen Eltern Q. und G. M. in deren Eigenheim. Die Eltern sind am Grundstück, auf dem sich das Haus befindet, erbbauberechtigt.
Die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen nach dem SGB II - insbesondere die Höhe der diesem zustehenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung - war und ist Gegenstand einer Vielzahl von Antrags-, Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahren (zuletzt vor dem erkennenden Senat, Urteile vom 11.01.2023, L 12 AS 747/22 undL 12 AS 573/22 ).
Im Rahmen eines Erörterungstermins vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) zu den Beschwerdeverfahren L 7 AS 2304/14 B ER und L 7 AS 502/15 B ER am 30.04.2015 gab der Kläger zu Protokoll, etwa 1/3 der anfallenden Hausnebenkosten seien von ihm zu tragen. Einen schriftlichen Mietvertrag habe er mit seinen Eltern nicht geschlossen. Der Kläger macht insgesamt 100 EUR monatlich als Bedarfe der Unterkunft und Heizung geltend, die er in 60 EUR für die Nebenkosten und 40 EUR für die Heizkosten aufgliedert.
Die tatsächliche Höhe der von den Eltern des Klägers im streitigen Zeitraum zu tragenden Hausnebenkosten bzw. Heizkosten ist nicht bekannt. Die Beklagte forderte den Kläger mehrfach - seit dem Jahr 2014 - auf, Nachweise und Belege über die (tatsächlich) entstehenden Neben- und Heizkosten vorzulegen. Die Eltern des Klägers hätten erklärt, dass dieser sich zu 1/3 an den entstehenden Kosten beteiligen müsse. Es sei daher eine "Rentabilitätsberechnung" von den Eltern ausgefüllt und unterschrieben nebst entsprechender Nachweise vorzulegen. Bei Wassergeld und Heizkosten genüge ein Nachweis der Abschlagszahlungen. Sofern die Eltern des Klägers nicht bereit seien, eine entsprechende Erklärung abzugeben, könne die Beklagte die Unterlagen direkt bei diesen anfordern. Sofern die Unterlagen nicht vorgelegt würden, müsste nach Lage der Akten entschieden und müssten die Leistungen insoweit versagt werden. Im Rahmen verschiedener Mitwirkungsaufforderungen hat die Beklagte den Kläger wiederholt aufgefordert, insbesondere folgende Unterlagen einzureichen (vgl. Aufforderung vom 17.06.2021, Streitgegenstand des Verfahrens L 12 AS 747/22 ): Aktuellen Abschlagsplan des Energieversorgers (für Strom, Gas, Wasser) und die letzte Jahresabrechnung; Darlehensverträge einschließlich der letzten Jahreskontoauszüge (Zins- und Tilgungsleistung); Nachweis über Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Kanalanschluss); Nachweise über die Kosten der Gebäudeversicherung; Nachweise zu sonstigen Nebenkosten des Hauses; Erklärung der Eltern bezüglich der früheren Zahlung bzw. Stundung der Unterkunftskosten.
Unter dem 20.12.2017 erklärte der Kläger, die angeforderten Belege "könnten aus bekannter Problematik ... nicht eingereicht werden". Mit Bescheid vom 25.04.2012 seien bereits Bedarfe für Unterkunft und Heizung von monatlich 135,12 EUR anerkannt worden. Die geltend gemachte Pauschale von 100 EUR liege darunter, so dass eine Bewilligung ohne weiteres möglich sei. Die Situation des Klägers sei der Beklagten seit dem Jahr 2005 bekannt. Die Abschlagszahlungen könnten aufgrund der Vielzahl anhängiger Parallelverfahren für andere Leistungszeiträume nicht eingereicht werden, da die streitigen Rechtsfragen sonst dort nicht mehr klärungsbedürftig seien.
Anlässlich eines Fortzahlungsantrages vom 07.12.2017 legte der Kläger eine Bestätigung seiner Eltern vom 06.12.2017 vor, wonach die mit dem Kläger vereinbarte Zahlung von 1/3 der Neben- und Heizkosten seit dem 01.01.2017 gestundet sei, nachdem die Beklagte mit dem Bescheid vom 30.12.2016 keine Unterkunftskosten für das Jahr 2017 gewährt habe. Eine "Rentabilitätsberechnung" hätten sie bereits am 31.08.2011 vorgelegt und mit einem Bescheid vom 25.04.2012 seien Bedarfe der Unterkunft i.H.v. monatlich 135,12 EUR...