nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung. Vertrag. Vergütungsvereinbarung. Schriftform. Zulassung. Ungerechtfertigte Bereicherung. Wertersatz. Abtretung. Rechtsweg. Klagehäufung. Behandlungseinheit. Klageänderung. Elementenfeststellungsklage. Feststellungsinteresse. Rechtshängigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Klage auf Zahlung einer höheren Vergütung für krankengymnastische Leistungen im berufsgenossenschaftlichen Verfahren ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.
2. Besteht zwischen dem Leistungserbringer und dem Unfallversicherungsträger ein Dissens über die Höhe der Vergütung, ist ein (konkludenter) Abschluss eines Vertrags nach § 34 Abs. 8 S. 1 SGB VII ausgeschlossen.
3. Eine etwaige Zulassung des Leistungserbingers nach § 124 SGB V entfaltet in der gesetzlichen Unfallversicherung keine Wirkung.
4. Für Leistungen, die ohne vertragliche Grundlage erbracht werden, hat der Unfallversicherungsträger Wertersatz nach Bereicherungsrecht zu leisten. Der Wert krankengymnastischer Leistungen richtet sich nach den Vergütungssätzen getroffener Vergütungsvereinbarungen.
Normenkette
SGB VII § 34 Abs. 1 S. 1, Abs. 8; SGB I § 53 Abs. 1 Nr. 2, § 61 S. 1; SGB V § 124; SGB X § 56; BGB § 150 Abs. 2, §§ 315-316, 612 Abs. 2, § 812 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 814; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 3, § 54 Abs. 5, § 55 Abs. 1 Nr. 1, §§ 56, 64, 99 Abs. 1, 3, §§ 193, 197a; GVG § 17 Abs. 5
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgericht Köln vom 23.04.2004 wird zurückgewiesen. Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Klägerin trägt die Kosten der zweitinstanzlichen Klagen. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Vergütung für physiotherapeutischen Behandlungen des Beigeladenen, welche die Klägerin im Rahmen eines berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens erbracht hat.
Die Klägerin betreibt eine krankengymnastische Praxis. Seit dem 01.01.1989 ist sie als Leistungserbringerin i.S.d. § 124 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zugelassen.
Die Spitzenverbände der Berufsgenossenschaften (Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V., Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V.) schlossen am 1.1.1998 eine Vereinbarung über Gebühren für Leistungen selbständiger Physiotherapeuten/Krankengymnasten oder Masseure oder Masseure und medizinische Bademeister oder verantwortlicher, fachlicher Leiter von medizinischen Badebetrieben mit vier Berufsverbänden der selbständigen Physiotherapeuten (Verband physikalische Therapie - Vereinigung für die physiotherapeutischen Berufe (VPT) e.V., VDB-Physiotherapieverband e.V., Deutscher Verband für Physiotherapie - Zentralverband der Physiotherapeuten/Krankengymnasten (ZVK) e.V. und Bundesverband selbständiger Physiotherapeuten (IFK) e.V ab (Vergütungsvereinbarung). Gemäß § 4 Abs. 1 der Vergütungsvereinbarung richtet sich die Vergütung für die erbrachten Leistungen nach dem als Anlage beigefügten "Leistungs- und Gebührenverzeichnis". Die Gebühren beziehen sich jeweils auf ein Zeitintervall von 10 Minuten). Soweit keine Gebühren aufgeführt sind ("B"-Positionen) gelten die Gebührensätze des Verband der Angestellten-Krankenkassen VdAK. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu der Gerichtsakte gereichten Vertragskopien Bezug genommen (Bl. 130 - 157 der Gerichtsakte). Die Gebührenhöhe für die A-Positionen und B-Positionen wurden nach dem 1.1.1998 mehrmals angepasst.
Die Klägerin ist nicht Mitglied eines der vier oben genannten Berufsverbände Sie gehört seit 1987 der Praxisvereinigung Physiotherapie e.V. an. (PVP e.V.). Der Landesverband Rheinland-Westfalen der gewerblichen Berufsgenossenschaften (LBVG) hat der Klägerin keine Zulassung zur Behandlung von Arbeitsunfallverletzten und Berufserkrankten entsprechend § 2 der Vergütungsvereinbarung erteilt. Die Klägerin erbringt fortlaufend Leistungen an Versicherte im Rahmen von berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren. Sie fordert von den Unfallversicherungsträgern für die Behandlung der Versicherten höhere Vergütungen als es die Vergütungsvereinbarung in der jeweils gültigen Fassung vorsieht. Mit Schreiben vom 6.04.2001 forderte der LBVG die Klägerin auf, ihre Abrechnungspraxis zu unterlassen und ausschließlich nach den mit den Verbänden der physiotherapeutischen Berufe vereinbarten Gebührensätze abzurechnen. Seine Mitglieder seien aufgefordert, die Leistungen der Klägerin nicht mehr nach "ortsüblichen Sätzen" zu vergüten und die Rechnungen entsprechend zu kürzen.
Der Beigeladene erlitt am 4.1.1998 einen Arbeitsunfall. Wegen der anerkannten Unfallfolgen verordnete der Durchgangsarzt Dr. N wiederholt in der Zeit ab Dezember 2000 die Durchführung von Leistungen zur Krankengymnastik/Phys...