Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.11.2005 wird als unzulässig verworfen. Die Klage vom 19.02.2007 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Untätigkeitsklage des Klägers nach § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Mit Bescheid vom 17.11.2004 bewilligte die Agentur für Arbeit E dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 ff. Sozialgesetzbuch 2. Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für die Zeit vom 01.01. - 30.06.2005 i. H. v. monatlich 570,60 EUR.
Mit Widerspruch vom 01.12.2004 (Schriftsätze vom 29.11.2004, 11.01., 02.02. und 03.02.2005) erhob der Kläger Widerspruch und machte u. a. geltend, der bewilligte Betrag ermögliche ihm kein Leben in Menschenwürde. Es sei die Pfändungsgrenze von 947 EUR nicht beachtet worden. Die bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung seien zu niedrig. Es werde nicht transparent, wie sich die Regelleistung von 345,00 EUR zusammensetze. Er vermisse eine Begründung, weshalb sein Antrag auf Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen einer Sehschwäche abgelehnt worden sei. Zu beanstanden sei auch, dass sich Leistungsbezieher vermehrt um Arbeit zu bemühen hätten, was nicht unerhebliche Kosten verursache, diese aber nicht voll erstattet würden. Im Übrigen müssten Leistungsbezieher in Vorleistung treten, was ungerecht sei. Eine Unterscheidung zwischen Arbeitslosen und Langzeitarbeitslosen sei mit Art. 22.2 und 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen nicht vereinbar. Das Alg II, das massive finanzielle Einschnitte bedeute, gebe Leistungsbeziehern keine soziale Sicherheit mehr. Durch den Wegfall der Zuzahlungbefreiung sei ihm auch ein Leben in körperlicher Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG) nicht mehr garantiert. Die Verpflichtung zum Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 SGB II ermögliche Willkür. Zu beanstanden sei schließlich, dass § 20 SGB II bei der Höhe der Regelleistung nicht nach Geschlechtern und regionalen Besonderheiten differenziere.
Mit Schreiben vom 22.05.2005 bat der Kläger um Erteilung eines Widerspruchsbescheides bis 24.06.2005.
Am 28.06.2005 hat der Kläger mit der Begründung Klage erhoben, er habe zusammen mit seinem Folgeantrag am 23.05.2005 bei der Agentur für Arbeit E sein Schreiben vom 22.05.2005 abgegeben, mit dem er der Agentur für Arbeit E für die Erteilung eines Widerspruchsbescheids eine Frist bis 24.06.2005 gesetzt habe. Er hat in seiner Klageschrift vom 28.06.2005 sowie mit weiteren Schriftsätzen vom 30.07.2005 und 05.08.2005 zudem erneut eingehend dargelegt, weshalb er sich sachlich gegen den Leistungsbescheid wende.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, seinen Widerspruch vom 29.11.2004 gegen den Bescheid vom 17.11.2004 zu bescheiden.
Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat unter dem 21.07.2005 mitgeteilt, dass der Widerspruch in Bearbeitung sei und innerhalb der nächsten 3 Wochen eine Entscheidung getroffen werde.
Die Beklagte hat ferner mitgeteilt, dass sie im Wege der Rechtsnachfolge zum 01.07.2005 an die Stelle der Agentur für Arbeit E getreten sei.
Mit Beschluss vom 28.07.2005 hat das Sozialgericht (SG) der Beklagten aufgegeben, den Widerspruch des Klägers vom 29.11.2004 bis 19.08.2005 zu bescheiden und das Verfahren bis 19.08.2005 ausgesetzt. Gestützt auf § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG hat das SG ausgeführt, es bestehe ein zureichender Grund, dass die Beklagte bis zu dem Zeitpunkt keinen Widerspruchsbescheid erteilt habe. Offenbar sei sie durch andere, vordringliche Verfahren an einer früheren Entscheidung gehindert gewesen.
Am 24.08.2005 hat die Beklagte um Terminverlängerung bis 23.09.2005 gebeten. Sie hat mitgeteilt, sie habe den Termin aus organisatorischen Gründen und, weil in einer Übergangsphase bis zu ihrer Gründung und der Aufnahme der Arbeit zum 01.07.2005 zusätzliche Probleme zu bewältigen gewesen seien, nicht einhalten können.
Das SG hat den Beteiligten mitgeteilt, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Dem Fristverlängerungsantrag der Beklagten vom 24.08.2005 könne nicht entsprochen werden, da er außerhalb der Aussetzungsfrist gestellt worden sei.
Der Kläger hat mitgeteilt, dass er als Beklagte die Agentur für Arbeit E ansehe und nicht ausschließlich eine Untätigkeitsklage habe erheben wollen. Er beantrage die Aussetzung des Verfahrens gem. Art. 100 GG.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.11.2005 hat das SG die Beklagte verurteilt, den Widerspruch des Klägers vom 29.11.2004 gegen den Bescheid vom 17.11.2004 zu bescheiden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe ohne zureichenden Grund über den Widerspruch des Klägers nicht...