nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 01.02.2001; Aktenzeichen S 34 KR 230/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01. Februar 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit eines beurlaubten Berufssoldaten während der Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der Deutschen ... GmbH ( ...).
Der 1948 geborene Kläger wurde vom Bundesministerium der Verteidigung als Berufssoldat mit Wirkung ab 01.02.1994 zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der ... unter Wegfall seiner Geld- und Sachbezüge beurlaubt. Seine lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz bleibt während der Beschäftigung bei der ... gewährleistet (Gewährleistungs-Erstreckungsbescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 03.12.1993). Krankenversichert war der Kläger im streitigen Zeitraum bei der M ... Krankenversicherung AG im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages. Er erhielt einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung nach dem Tarifvertrag über die Krankenversicherung für die bei der ... beschäftigten Mitarbeiterin und Mitarbeiter (KTV) vom 20.08.1993 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungs-TV vom 24.11.1993.
Die ... meldete den Kläger unter seiner Versicherungsnummer für die Zeit vom 01.02.1994 bis 31.12.1995 bei der Beklagten zur Arbeitslosenversicherung an und entrichtete die entsprechenden Beiträge.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.10.1998 lehnte die Beklagte die Feststellung von Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung und die Rückzahlung von Beiträgen für die Zeit vom 01.07.1994 bis 31.12.1995 ab. Nach dem Arbeitsförderungsrecht seien insbesondere Beamte, Richter, Berufssoldaten versicherungsfrei, wenn sie die Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) - bis 31.12.1997 gemäss § 169 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erfüllen. Nur wenn nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf unbegrenzte Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge bestehe, erstrecke sich die Krankenversicherungsfreiheit auch auf alle anderweitigen, privatrechtlichen und dem Grunde nach krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungen. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung fehle es an einer entsprechenden Vorschrift. Der durch die ... für die beurlaubten Berufssoldaten abgeschlossene Gruppenversicherungsvertrag, dem die Berufssoldaten freiwillig beitreten könnten oder nicht, sei den Beihilfeansprüchen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht gleichzusetzen. Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 11.03.1970 - 3 RK 40/67 die Versicherungs- und Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung beurlaubter Beamter in anderweitigen Beschäftigungen bestätigt. Die dargestellte Rechtssituation stehe auch in vollem Einklang mit den Ausführungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung in seinem an den Bundesminister für Verkehr und Verteidigung gerichteten Schreiben vom 28.09.1994 zur Frage der Tätigkeit beurlaubter Soldaten bei der Deutschen ...
Hiergegen hat der Kläger am 16.10.1998 Klage erhoben und seine Auffassung wiederholt, er sei nicht beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung. Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bzw. § 169 AFG seien auf ihn nicht anwendbar. Nach dem Gewährleistungs-Erstreckungsbescheid des Bundesministers für Verteidigung seien seine rentenrechtliche Versorgung und die seiner Familie während der Dauer der Beschäftigung bei der ... garantiert. Das müsse für die Arbeitslosenversicherung entsprechend gelten. Er könne als Berufssoldat nicht arbeitslos werden, eine Arbeitslosigkeit komme nicht einmal theoretisch in Betracht. Deshalb bestehe kein Schutzbedürfnis, das eine Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit rechtfertigen würde. Einer Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen stünde auch keine Gegenleistung der Arbeitslosenversicherung gegenüber. Das Solidaritätsprinzip gebiete, ihn wie die in § 169 AFG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erfaßten Personen zu behandeln und ihn nicht zur Beitragsentrichtung heranzuziehen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.1998 zu verurteilen, ihm Beitragsanteile zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 01.02.1994 bis 31.12.1995 zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer bislang vertretenen Auffassung festgehalten und zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen.
Die Beigeladene zu 1) hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat...