Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Erwerbsminderung. Berufsunfähigkeit. Zeitliches Leistungsvermögen. Verweisungstätigkeit. Wirtschaftsprüfer. Außendienst. Zurückverweisung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit scheidet aus, wenn der Kläger gesundheitlich noch in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden auszuüben. Der Rentenversicherungsträger ist dann nicht verpflichtet, eine andere Verweisungstätigkeit zu benennen.

 

Normenkette

SGB VI §§ 43, 240; SGG § 159

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 09.10.2012; Aktenzeichen B 5 R 168/12 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.4.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 00.00.1947 geborene Kläger wurde am 1.4.1963 als Jungangestellter bei der Finanzverwaltung eingestellt und in der Folge als Beamter übernommen, bis er Ende 1971 auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausschied. Nach erfolgreich absolvierter Fachhochschulausbildung zum Dipl.-Betriebswirt an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie L nahm der Kläger zunächst eine versicherungspflichtige Tätigkeit als Prüfer bzw. Prüfungsleiter bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf. Als solcher arbeitete er bis September 1984. Dabei handelte es sich nach den Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers nicht um körperliche Arbeiten (im eigentlichen Sinne), die Tätigkeiten seien überwiegend im Sitzen zu verrichten und mit Fahrten zu Mandanten verbunden gewesen. Nach zweimonatiger Arbeitslosigkeit war er ab dem 1.12.1984 selbstständig und entrichtete freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung bis zum 30.11.2002. Es folgten rentenrechtlich unbelegte Zeiten, sodann Zeiten der Arbeitslosigkeit. Das Jahr 1993 ist nicht mit rentenrechtlichen Zeiten belegt. Gemäß Bescheid der Beklagten vom 23.2.2005 ist die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Jahre 1993 und 2003 aber noch möglich.

Erstmalig mit Antrag vom 6.7.2004 begehrte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Das Verfahren verzögerte sich, da der Kläger zu angesetzten Untersuchungsterminen nicht erschien. Daraufhin wollte die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.2004 mangels Mitwirkung das Rentenbegehren ablehnen; die Bekanntgabe dieses Bescheides ist allerdings nicht nachweisbar. Nachfolgend teilte der Kläger mit, die Einladungen zur ärztlichen Begutachtung aufgrund eines Auslandsaufenthaltes nicht erhalten zu haben, und begehrte die Fortführung des Rentenverfahrens. Die Beklagte wertete eine entsprechende persönliche Vorsprache des Klägers am 16.2.2005 zunächst als neuen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Diesen lehnte sie mit Bescheid vom 25.10.2005 wiederum mangels Mitwirkung ab, wogegen der Kläger mit Schreiben vom 31.10.2005 Widerspruch erhob. Hierauf hob die Beklagte den Ablehnungsbescheid mit Bescheid vom 25.11.2005 auf und begann den Sachverhalt zu ermitteln. Sie beauftragte im Anschluss den Facharzt für Orthopädie Dr. U und die Fachärztin für Augenheilkunde Dr. U1 mit der medizinischen Begutachtung des Klägers.

Dr. U stellte nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 15.02.2006 die Diagnosen Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule und Verdacht auf Polyarthrose beider Hände. Das Leistungsvermögen des Klägers schätzte er dahingehend ein, dass ihm körperlich leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen, auch in wechselnden Körperhaltungen ohne Zeitdruck vollschichtig möglich seien. Der Kläger wurde als wegefähig beschrieben, und es bestünden keine Einschränkungen hinsichtlich des intellektuellen Leistungsvermögens.

Seitens der Augenärztin Dr. U1 wurden auf ihrem Fachgebiet nach ambulanter Untersuchung am 16.02.2006 folgende Diagnosen gestellt: beginnende Cataract (grauer Star) beidseits, Maculadegeneration linkes Auge, Hornhautdystrophie beidseits, Hyperopie beidseits, Sicca-Syndrom beidseits sowie Astigmatismus beidseits. Das Leistungsvermögen des Klägers beurteilte die Ärztin seitens der Augen als nicht relevant eingeschränkt. Trotz Beginn der altersbedingten Maculadegeneration links und leichter Linsentrübung beidseits werde mit 0,8 rechts und 0,63 links eine noch gute Sehschärfe erreicht. Es bestehe Bildschirmtauglichkeit und ein ausreichendes Sehvermögen zur Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Steuerberater bzw. als Wirtschaftsprüfer. Bei PC-Arbeiten solle der Kläger ein Benetzungsmittel gegen die Trockenheit der Augen verwenden.

Gestützt auf diese sozialmedizinische Leistungsbeurteilung wies die Beklagte das Rentenbegehren des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 13.6.2006 abschließend als unbegründet zurück.

Hiergegen hat sich die am 1.7.2006 erhobene Klage gerichtet. Der Kläger hat die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung in den von der Beklagten eingeholten Gutachten k...

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