nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 18.07.2001; Aktenzeichen S 5 RJ 28/00) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 13 RJ 218/03 B) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.07.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nach §§ 44, 43 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung a.F.)
Die im Juli 1956 geborene Klägerin verfügt über keine Berufsausbildung und war vom 15.07.1947 bis 18.02.1995 als Fabrikarbeiterin und Kraftfahrerin versicherungspflichtig beschäftigt. Zuletzt arbeitete sie vom 11.05.1995 bis zum 24.04.1998 als Betriebswerkerin bei der Firma ... in ... Nach einer Arbeitgeberauskunft vom 10.10.2000 war sie hier im Wesentlichen mit dem Abpellen von Wurstdärmen, Beschicken des Slicers, Einlegen des Wurststapels in die Form, Abnehmen, Kartonieren und Palettieren der verpackten Ware befasst. Die Entlohnung erfolgte nach Maßgabe des Haustarifvertrages Lohngruppe III (ungelernte Arbeitnehmer mit leichteren Arbeiten). Seitdem ist die Klägerin arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Sie bezog bis Ende Dezember 1999 Leistungen nach SGB III.
Am 03.09.1998 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und begründete dies mit orthopädischen Erkrankungen. Zur Stützung ihres Vortrages verwies sie auf ärztliche Unterlagen des Orthopäden Dr. S ... vom 20.01.1999, des Radiologen Dr. M ... vom 30.10.1998 und des Neurologen und Psychiaters Dr. N ... vom 08.06.1998. Außerdem verwies sie auf ihre Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50).
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung der Klägerin durch den Chirurgen Dr. I ... Dieser Arzt stellte in seinem Gutachten vom 20.01.1999 bei der Klägerin ein Lendenwirbelsäulensyndrom mit zeitweiligen Nervenwurzelreizerscheinungen, Fehlhaltung und Teilfunktionsstörungen, ein Halswirbelsäulensyndrom mit Schulterarm-Syndrom und Kopfschmerz-Syndrom, eine Epikondylopathia radialis rechts, Wackelsteife des rechten oberen und unteren Sprunggelenkes, Narbe an der Ferse mit Fuß- und Zehenfehlstellung, fest. Darüber hinaus leide die Klägerin an einer Harninkontinenz mit Neigung zu Nierenstein sowie an Übergewicht. Die Klägerin könne noch leichte und kurzfristig mittelschwere Arbeiten ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, häufiges Bücken, Absturzgefahr und ohne Überkopfbelastung vollschichtig verrichten. Tätigkeiten auf Dauer im Knien und Hocken seinen nicht mehr zumutbar.
Nach Beiziehung eines Befundberichtes des Arztes für Chirurgie K ... vom 25.01.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.02.1999 die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Die Klägerin könne mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auf dem für sie sozial zumutbaren allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, sie leide neben starken degenerativen Veränderungen des Skelettsystems an einer ausgeprägten Harninkontinenz und sei deshalb zu keiner Erwerbstätigkeit mehr in der Lage. Hierzu legte sie Atteste des Arztes für Innere Medizin T ... vom 29.03.1999 sowie des Frauenarztes Dr. A ... vom 14.04.1999 vor. Die Beklagte forderte Befundberichte dieser Ärzte vom 03.05.1999 und 30.04.1999 und zusätzlich einen Befundbericht des Gynäkologen Dr. U ... vom 20.07.1999 an.
In einem weiteren Gutachten vom 17.09.1999 kam der Gynäkologe Dr. M ... zu dem Ergebnis, bei der Klägerin liege eine Stressinkontinenz I bis II, Descensus vaginalis mit Cystourethrocele und Beckenbodeninsuffizienz, ein Verdacht auf Overialinsuffizienz sowie ein Zustand nach vaginaler Uterusexstirpation vor. Wesentliche Ursache dieser Stressinkontinenz sei die ausgeprägte Überdehnung insbesondere des vorderen Beckenstützgewebes und somit der Verlust der Halte- und Verschlußfunktionen, insbesondere des Blasenhalses. Hinsichtlich der Ausprägung der Inkontinenz habe die Klägerin zwar bereits nach Füllung ihrer Blase mit einer Flüssigkeitsmenge von 100 ml einen maximalen Harndrang angegeben. Nach beruhigenden Hinweisen habe die Blase jedoch bis max. 350 ml aufgefüllt werden können. Die Klägerin sei damit noch in der Lage, leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten ohne Nachtschicht, starke Witterungseinflüsse und ohne akuter abdominaler Druckerhöhung - z.B. durch kurzfristiges schweres Heben - vollschichtig zu verrichten. Die Beschwerden der Klägerin könnten durch eine geeignete Operation behoben werden. Die Klägerin verwies demgegenüber auf einen Bericht der urologischen Abteilung des St. V ... Krankenhauses in D ... vom 28.10.1999, wonach bei ihr eine verminderte Blasenkapazität von 250 ml, bei einem ersten Harndrang bereits ab 50 ml festgestellt worden sei. Die Beklagte forderte ...