Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.08.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls aus dem Jahre 1973.
Der 1947 geborene marokkanische Kläger war vom 18.06.1973 bis 15.08.1974 und vom 29.08. bis 04.12.1974 im deutschen Steinkohlenbergbau unter Tage beschäftigt und kehrte 1976 nach Marokko zurück.
Am 30.07.1973 gegen 20 Uhr erlitt er während der Schicht einen Unfall, als sich beim Verspannen eines zu setzenden Stempels ein Stempel aus einer darüber stehenden Ausbaukette löste und ihn am Kopf traf. Gegen 22:45 Uhr wurde er stationär im St. B Krankenhaus in F aufgenommen. Im Erstbericht des dortigen Chefarztes der Chirurgie Dr. T heißt es zum Unfallhergang, beim Rauben seien dem Kläger ein Stempel und eine Klappe auf den Kopf gefallen. Befund: Angeblich sei er benommen gewesen und habe erbrochen. Der Patient klage jetzt über Kopfschmerzen und Übelkeit. Äußerlich seien keine Verletzungsfolgen sichtbar. Druckschmerzhaftigkeit des Schädeldachs. Pupillen bds. mittelweit und rund, reagierten prompt auf Licht und Konvergenz. Diagnose: Schädelprellung bei Verdacht auf Commotio cerebri. Stationäre Aufnahme zur Beobachtung (Bericht vom 31.07.1973).
Die Unfallanzeige der "Grube F" ging bei der Beklagten am 09.08.1973 ein. In der Anlage - ausgefüllt von der Verbandsstube der Grube - heißt es zur Art der Verletzung: Kopfprellung. Keine Bewusstlosigkeit, Erbrechen: Ja, bereits an der Unfallstelle. Keine Blutung aus Ohren, Mund oder Nase, keine Krämpfe.
Am 10.08.1973 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen. Im "Zwischenbericht" heißt es, er sei wegen starker Klagen über Kopfschmerzen und Übelkeit stationär aufgenommen worden, wurde vorübergehend streng immobilisiert und mit Medikamenten versorgt. Im weiteren Verlauf seien die subjektiven und objektiven Beschwerden rasch abgeklungen, so dass er zunehmend mobilisiert werden konnte. Auch unter Belastung seien keine verstärkten Beschwerden aufgetreten. Laborbefunde im Normbereich. Vom Tage der Entlassung an sei er noch etwa für 4-5 Tage arbeitsunfähig (Bericht vom 14.08.1973).
Die Bundesknappschaft bescheinigte u.a. eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 30.07. bis 19.08.1973 "wegen Schädelprellung". Zur stationären Behandlung in Krankenhaus F ab dem 31.07.1993 ist in ihren Unterlagen die Diagnose "Commotio cerebri" angegeben.
Im Jahre 1994 hatte der Kläger bereits geltend gegenüber der Beklagten gemacht, er sei 1973 Opfer eines Arbeitsunfalls geworden und habe seit seiner Rückkehr nach Marokko keinerlei Rente erhalten. Aus diesem Grunde bitte er, die Situation zu überprüfen. Er berichtete von einem Unfall aus dem Jahre 1973, bei dem Hand und Rückgrat verletzt worden seien. Steine seien über ihn gefallen. Weiter beeinträchtigt sei seine linke Hand. (Schreiben vom 31.01.1995). Etwa 3 Monate später wies der Bruder des Klägers auf den Unfall vom 30.07.1973 hin, bei dem der Kläger eine Kopfprellung erlitten habe; er sei jetzt auch ein bisschen psychisch krank (Schreiben vom 18.04.1995).
Im Februar 1998 ging beim Sozialgericht (SG) Dortmund ein Schreiben des Klägers ein, das zunächst als Klage gegen die Bundesknappschaft wegen Rente bearbeitet wurde (Az S 24 KN 53/98). Nachdem der Kläger deutlich gemacht hatte, dass es ihm (auch) um Leistungen aus Anlass eines Arbeitsunfalls ging, hat das Sozialgericht das Verfahren insoweit abgetrennt (Beschluss vom 16.10.1998) und als gegen die Beklagte gerichtetes Verfahren neu unter dem Az S 31 BU 145/98 eingetragen. Der Kläger begehrte Verletztenrente wegen einer Handverletzung und wegen einer Kopfverletzung. Er stellte klar, dass es sich um zwei Unfälle handele. Bei dem ersten sei ihm eine Stange auf den Kopf gefallen, bei dem zweiten habe er in der Zeche eine Verletzung der linken Hand erlitten, die linke Hand sei operiert worden. Das SG hat das Verfahren zur Verletztenrente wegen Kopfverletzung abgetrennt (Beschluss vom 12.10.1999) und neu eingetragen (Az S 31 KN 273/99 U). Im Verfahren S 31 BU 145/98 hat es die Klage abgewiesen, weil ein Unfall der linken Hand nicht erwiesen sei (Urteil vom 12.10.1999). Die Berufung vor dem erkennenden Senat blieb erfolglos (Urteil vom 26.10.2000).
Im Verwaltungsverfahren wegen der Folgen des Unfalls am 30.07.1973 legte der Kläger u.a. eine Bescheinigung des Dr. E aus G/Marokko vor: Der Patient habe ein subjektives Schädeltraumasyndrom mit hartnäckigen Cephalgien und Vertigoanfällen und häufigem Vergessen, das das aktive und soziale Leben beeinträchtige, was der Patient in Verbindung mit seinem Arbeitsunfall von 1973 sehe; dies verursache eine Verlangsamung bei der seelischen Struktur (Attest vom 06.12.00). Der von der Beklagten befragte Nervenarzt Dr. M aus M führte aus, dass der 1973 geäußerte Verdacht auf eine Gehirnerschütterung in Anbetracht der Befunde gerechtfertigt gewesen sei....