Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 16.02.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um das Ruhen von Krankengeld im Zeitraum vom 11.4.2020 bis zum 21.4.2020.
Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger war seit dem 15.01.2020 arbeitsunfähig erkrankt und erhielt von der Beklagten Krankengeld in Höhe von 105,88 EUR brutto (= 92,85 EUR netto). Vor dem streitigen Zeitraum war er ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 27.03.2020, die am selben Tag bei der Beklagten einging, bis zum 10.04.2020 krankgeschrieben. Mit weiterer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ausgestellt am 9.4.2020, wurde dem Kläger Arbeitsunfähigkeit für die Zeit bis zum 24.4.2020 bescheinigt. Diese Bescheinigung ging erst am 22.04.2020 bei der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 23.4.2020 verfügte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld für die Zeit vom 11.04.2020 bis zum 21.04.2020, denn die Bescheinigung, die die Arbeitsunfähigkeit über den 10.04.2020 hinaus bescheinige, sei nicht innerhalb der Wochenfrist des § 49 Abs 1 Nr 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) eingegangen.
Dagegen legte der Kläger unter dem 04.05.2020 Widerspruch ein und trug vor, dass er seinen Hausarzt am 09.04.2020 aufgesucht und sich um eine lückenlose Krankschreibung bemüht habe. Aufgrund des langen Osterwochenendes habe er bis zum 14.04.2020 eine postalische Absendung nicht veranlassen können. Die Postboten seien aufgrund der Corona-Pandemie angewiesen worden, keine Briefe mehr gegen Barzahlung an der Haustür in Empfang zu nehmen. Er selbst habe aufgrund seiner Beschwerden nicht mit dem Auto zur Post fahren können. Da sein an Leukämie erkrankter Sohn Risikopatient sei, verlasse auch seine Frau das Haus nur aus zwingenden Gründen und so selten wie möglich. Sie habe den Brief daher erst am Ende der 16. Kalenderwoche zur Post gebracht. Es sei ihm in keiner Weise bewusst gewesen, dass ein Verstreichen der Frist zu einem kompletten Verlust des Krankengeldes führen würde. Er sei davon ausgegangen, dass es lediglich etwas später überwiesen werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.
Am 17.08.2020 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Köln (SG) erhoben und vorgetragen, dass seine Ehefrau die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 15.04.2020 (einem Mittwoch) zur Postfiliale mitgenommen und dort persönlich aufgegeben habe. Dies sei immer noch drei Tage vor dem Ablauf der Wochenfrist zur Meldung gewesen. Er habe darauf vertrauen können, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung pünktlich bei der Beklagten eingehen werde. Im vorliegenden Fall hätte ihm sogar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen. Aus diversen gesetzlichen Regelungen gehe hervor, dass grundsätzlich mit einem Zugang einer Postsendung bei Aufgabe bei der Deutschen Post innerhalb von drei Tagen zu rechnen sei. Wenn dies für Behörden gelte, könne für einen Versicherten in einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnis nichts anderes gelten. Es gebe eine Zugangsfiktion im Verwaltungszustellungsgesetz (§ 4 Abs 2 Satz2 VwZG), die durch die Beklagte zu widerlegen sei. Es werde zudem bestritten, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst am 22.04.2020 bei der Beklagten eingegangen sei.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.04.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.07.2020 zu verurteilen, ihm Krankengeld auch für die Zeit vom 11.04.2020 bis zum 21.04.2020 gemäß den gesetzlichen Bedingungen zu zahlen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat die Beklagte darauf verwiesen, dass die Meldung der Arbeitsunfähigkeit eine Pflicht des Versicherten sei und dieser die Gefahr des Nichteingangs oder des nicht rechtzeitigen Eingangs der Meldung trage. Briefe, die bei der Geschäftsstelle der Beklagten in F eingingen oder persönlich dort abgegeben würden, würden vor Ort mit einem Eingangsstempel versehen. Die hier streitige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trage den Eingangsstempel des 22.04.2020. Die Recherche der Beklagten habe ergeben, dass die Geschäftsstelle anweisungs- und ordnungsgemäß mit eingehender Post verfahre. Die Umstände der Corona Pandemie hätten keinen Einfluss auf den Umgang mit eingehender Post in der Geschäftsstelle gehabt. Im Übrigen habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, die Arbeitsunfähigkeit auch unabhängig vom Postlauf fristgerecht zu melden, denn die Meldung sei nicht an eine Form gebunden, sie könne telefonisch, per Fax, per Mail, per Service App oder auch durch Dritte erfolgen.
Das SG hat die Beteiligten mit Schreiben vom 02.10.2020/14.1.2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.02.2021 abgewiesen. B...