Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.09.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 0000 geborene Klägerin ist Mutter von drei Töchtern. Sie bezieht von der Beklagten Witwenrente und erhält aufstockende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Am 19.01.2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Daraufhin nahm diese Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Klägerin - u.a. durch Einholung eines Befundberichtes der Fachärztin für Innere Medizin W. - auf und veranlasste eine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung durch S.. Während erstgenannte u.a. Depressionen, eine Panikstörung, eine koronare Herzerkrankung und eine chronische obstruktive Bronchitis als Diagnosen aufführte und eine nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit attestierte (schwere körperliche Arbeiten und Stresssituationen sollten vermieden werden), gelangte S. in ihrer Stellungnahme vom 15.04.2020 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zwar an einer depressiven Störung, einer Herzgefäßerkrankung, an Bluthochdruck und einer chronischen Bronchitis leide, sie gleichwohl in der Lage sei, für sechs Stunden und mehr arbeitstäglich unter Beachtung vereinzelter qualitativer Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Mit Bescheid vom 27.04.2020 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zur Begründung bezog sie sich im Wesentlichen auf die Feststellungen von S..
Hiergegen legte die Klägerin am 13.05.2020 Widerspruch ein und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf eine seit Jahren bestehende depressive Erkrankung, Panikstörungen in alltäglichen Situationen sowie auf ein Lungen- und Herzleiden. Es träten ferner gravierende Erschöpfungszustände auf. Sie sei daher nicht mehr in der Lage, mindestens drei Stunden arbeitstäglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, jedenfalls aber nicht sechs Stunden und mehr.
Infolgedessen veranlasste die Beklagte eine Begutachtung nach Aktenlage durch F. (Facharzt für Innere Medizin - Sozialmedizin, Medizinische Begutachtung).
Unter Berücksichtigung und Einbeziehung dessen Ausführungen im Gutachten vom 24.06.2020 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2020 zurück. Zwar seien nach dem weiteren Ermittlungsergebnis im Widerspruchsverfahren insgesamt eine depressive Störung/Panikstörung (F32/F 41), chronische Herzgefäßerkrankung (Zustand nach Herzinfarkt, Zustand nach Stent-Implantation, I 25/I21), Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung, Überernährung, chronische Atemwegserkrankung, mittelgradige Lungenfunktionseinschränkung (chronische obstruktive Bronchitis), Asthma bronchiale, chronische Magenschleimhautentzündung (Zustand nach Bauchspeicheldrüsenentzündung bei Gallensteinen, Zustand nach Gallenblasensentfernung), Leberveränderung sowie eine vorbeschriebene chronische Kehlkopfentzündung mit Stimmlippenveränderung zu berücksichtigen. Allerdings verbleibe es auch nach der sozialmedizinischen Begutachtung dabei, dass diese Beeinträchtigungen ein rentenberechtigendes Leistungsvermögen nicht begründen, da auch F. zu dem Ergebnis gelangt sei, dass leichte körperliche und geistige Tätigkeiten für sechs Stunden und mehr unter Berücksichtigung gewisser qualitativer Einschränkungen möglich seien.
Am 12.11.2020 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Gelsenkirchen Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen die von der Beklagten ermittelten Gesundheitsstörungen wiederholt. Darüber hinaus hat sie insbesondere auf die psychische Erkrankung verwiesen, welche durch die Hausärztin W. medikamentös behandelt würde. Es sei daher - in einer Gesamtschau der Beeinträchtigungen - davon auszugehen, dass sie jedenfalls nicht mehr sechs Stunden und mehr arbeitstäglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Eine derartige Gesamtschau sei von der Beklagten nicht vorgenommen bzw. es sei der Gesamtzustand der Klägerin ignoriert worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2020 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich im Wesentlichen auf ihre vorprozessualen Ausführungen bezogen bzw. diese wiederholt.
Das Sozialgericht hat Befundberichte von den die Klägerin behandelnden Ärzten Z. (Arzt für Innere Medizin, Pneumologie), der Hausärztin W. und Q. (Arzt für Innere Medizin, Kardiologie) angefordert und zur Beurteilung des Leistungsvermögens im Erwerbsleben Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachvers...