rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 09.09.1999; Aktenzeichen S 16 U 211/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.09.1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der von der Klägerin am 10.01.1996 erlittene Verkehrsunfall als Wegeunfall von der Beklagten anzuerkennen und der Klägerin hieraus resultierend Verletztenrente zu gewähren ist.

Die 1964 geborene Klägerin erlitt am 10.01.1996 auf dem Weg von dem Kinderhaus E ... S ... in K ... nach Hause als Sozia auf einem Motorroller einen Unfall, als der Motorroller ins Schleudern geriet und die Klägerin mit dem rechten Fuß und dem Kopf gegen eine Leitplanke schlug. Laut Bericht des Durchgangsarztes Prof. Dr. B ... vom 01.10.1996, Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie der Krankenanstalten in K ..., zog sich die Klägerin bei diesem Unfall ein Schädelhirntrauma mit Fraktur rechts temporal, ein großes Epiduralhämatom, eine intracerebrale Blutung im temporalen Lappen und Hirnödem sowie eine offene distale Unterschenkelfraktur mit Gelenkbeteiligung rechts zu.

Das Arbeitsamt K ... teilte auf Anfrage der Beklagten am 04.10.1996 mit, daß die Klägerin sich am 12.12.1995 dort arbeitslos gemeldet habe und Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 19.12.1995 bis 30.03.1996 hatte. Die Vorstellung beim Kinderhaus E ... S ... in K ... am 10.01.1996 sowie der Hospitationstag in derselben Einrichtung sei nicht auf Veranlassung des Arbeitsamtes im Rahmen der Arbeitsvermittlung erfolgt.

Das Kinderhaus E ... S ... teilte der Beklagten mit, die Klägerin sei am 10.01.1996 von 9.00 bis 16.00 Uhr als Hospitantin in der Einrichtung gewesen. Direkte Anweisungen habe sie nicht bekommen; sie habe hospitiert, zum Teil mit einzelnen Kindern gespielt. Ein Hospitationstag diene den Mitarbeiterinnen in der Gruppe dazu, den Hospitanten zu beobachten und zu spüren, ob er wirklich Interesse an diesem Arbeitsplatz habe und ob er im groben für dieses Arbeitsfeld geeignet sei. Für diesen Tag bestehe kein Arbeitsverhältnis (kein Entgelt für Anfahrt als auch für die Arbeitszeit), sondern ein Gastverhältnis. Der Tag gelte als Orientierung sowohl für die Einrichtung, als auch für den Bewerber.

Die Klägerin gab der Beklagten gegenüber an, sie habe am Unfalltag von 8.00 bis 16.00 Uhr gearbeitet und sei mit gemeinsamen Spielen mit den Kindern, d.h. Kinderbetreuung im Haus und auf der Spielwiese sowie mit Essensvorbereitung zur Mittagszeit beschäftigt gewesen. Die Tätigkeiten habe sie auf Anweisung des Personals vom Kinderhaus in der Überzeugung ausgeübt, als Mitarbeiterin übernommen zu werden.

Mit Bescheid vom 16.04.1997 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil die Voraussetzungen für einen Arbeitsunfall (Wegeunfall) nicht gegeben seien. Die Klägerin sei am Unfalltag nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden. Insofern habe auch kein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 4 b Reichsversicherungsordnung (RVO) bestanden. sie sei auch nicht gemäß § 539 Abs. 2 RVO wie eine Arbeitnehmerin tätig geworden. Der Hospitationstag sei Teil der Bewerbung als Kindererzieherin gewesen. Sie habe damit überwiegend eigene Interessen (Erlangung eines Arbeitsplatzes) verfolgt und sei deshalb nicht "wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses", sondern "eigenwirtschaftlich" tätig gewesen.

Den hiergegen von der Klägerin am 05.05.1997 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 31.07.1997 zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 01.09.1997 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Sie hat geltend gemacht, daß sie während der Hospitation wie eine Beschäftigte tätig geworden sei. Sie habe unter Anleitung einer Kollegin Kinder in der Gruppe beaufsichtigt. Der Probearbeitstag habe nicht einseitig nur ihrer Bewerbung gedient, sondern beiden Seiten, also auch im Interesse des Kindergartens gelegen. Im übrigen gehöre sie zu der Personengruppe, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig seien, so daß schon aus diesem Grunde Versicherungsschutz am Unfalltage bestanden habe.

Die Beklagte hat an ihrer ablehnenden Auffassung festgehalten und ergänzend vorgetragen, daß es nicht genüge, ein Arbeitsverhältnis oder ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zu begründen, wenn der Leiter des Kinderhauses in einem Telefongespräch den Hospitationstag als "Probearbeitstag" bezeichnet habe. Wesentlich komme es auf die finale Handlungstendenz der Klägerin an. Im Vordergrund habe nicht gestanden, eine Arbeitsleistung für ein Unternehmen zu erbringen oder der Allgemeinheit zu dienen, sondern eine Arbeitsstelle zu erlangen. Die Hospitation am Unfalltage sei Teil der Bewerbungsgespräche gewesen. Die Klägerin habe diesen Hospitationstag absolviert, um als Mitarbeiterin eingestellt zu werden und habe damit eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.

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