Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die rechtswirksame Einlegung eines Rechtsmittels per E-Mail

 

Orientierungssatz

1. § 65a Abs. 1 SGG regelt die Zulässigkeit der Übermittlung von elektronischen Dokumenten an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Zur Zulässigkeit eines eingelegten Rechtsmittels ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

2. Ein ausschließlich per E-Mail eingelegtes Rechtsmittel ohne elektronische Authentifizierung weist nicht die erforderliche Schriftform aus. Es genügt nicht den Anforderungen des § 65a SGG und damit nicht dem Schriftformerfordernis in § 151 Abs. 1 SGG.

3. Die nicht formgerechte Einlegung bedingt zugleich die Fristversäumnis, wenn der Kläger die Berufung nicht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle binnen eines Monats erhoben hat.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 22.11.2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit Bescheid vom 21.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2016 hat der Beklagte die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Klägerin nach deren Antrag vom 22.12.2015 in ungekürzter Höhe von rechnerisch 744 Euro betreffend den Kalendermonat Dezember 2015 (Regelbedarfe sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung) abgelehnt.

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die 1984 geborene Klägerin habe im Dezember 2015 wegen mehrerer Teilzeitbeschäftigungen und noch vorrangig bestehender Ansprüche auf Arbeitslosengeld I nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ausweislich der am 14.01.2016 beim Beklagten vorgelegten Kopien von Kontoauszügen im Dezember 2015 insges. 2.262,32 Euro an Einkommen erhalten. Angesichts der ihr damit tatsächlich zugeflossen und zur Verfügung stehenden Mittel sei sie nicht hilfebedürftig (gewesen). Sie habe keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen für Dezember 2015 gehabt.

Die dagegen am 04.05.2016 von der Klägerin durch mündliche Erklärung zur Niederschrift bei dem Sozialgericht (SG) Dortmund erhobene Klage S 57 AS 2143/16 hat das SG nach vorheriger Anhörung der Beteiligten, u.a. zur Entscheidungsform, im Wege des Gerichtsbescheides nach § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 22.11.2016 als unbegründet abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Das SG hat die Berufung angesichts unterschrittenem Beschwerdewert nicht zugelassen sowie in seiner Rechtsmittelbelehrung zum einen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung benannt und zum anderen auf die Möglichkeit eines Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim SG hingewiesen. Zugleich hat das SG die Anforderungen zur Nutzung elektronischer Kommunikationswege gegenüber den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit einschließlich dafür vorhandener ergänzender Informationsmöglichkeiten nach dem Landesrecht NRW in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt. Der Gerichtsbescheid vom 22.11.2016 ist der Klägerin am Samstag, 26.11.2016 ausweislich Postzustellungsurkunde durch Einlegung im Hausbriefkasten zugestellt worden.

Unter der e-mail-Adresse "C@gmx.de" ging am Sonntag, 27.11.2016, im e-mail-Postfach des SG eine einfache e-mail ohne elektronische Signatur ein, wonach "T C" in Berufung gehen möchte. Dabei wurde das Az. S 57 AS 2143/16 als Betreff benannt und zur Begründung ausgeführt, es "stimmten die Monate der Rentenbezüge sowie die Versicherungsmonate für die Krankenkasse" nicht.

Das SG hat die Klägerin durch Schreiben vom 29.11.2016 angesichts der "Berufung" auf den Inhalt der seinem Gerichtsbescheid vom 22.14.2016 beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen und sie darauf aufmerksam gemacht, dass Rechtsmittel schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen seien. Die Einlegung durch einfache e-Mail , so das SG abschließend im Schreiben an die Klägerin vom 29.11.2016, genüge den Anforderungen an die Schriftlichkeit nicht.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist für den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Übermittlung Anfang Januar 2017 an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat der Vorsitzende des Senats am 05.01.2017 die Klägerin auf die fehlende Formwahrung einer Berufung durch e-mail, wie bereits vom SG schon in der Rechtsmittelbelehrung seines Gerichtsbescheides vom 22.11.2016 sowie im Schreiben des SG vom 29.11.2016, hingewiesen. Die Klägerin erhielt zudem Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt, warum sie sich nicht an die Rechtsmittelbelehrung gehalten habe. Sodann ging mit der Absender-Angabe "C@gmx.de" am Donnerstag, 19.01.2017, eine e-mail im e-mail-Postfach des LSG NRW ein. Danach wandte sich - soweit erkennbar -"T C" weiterhin dagegen, das "Rentenmonate aus zwei Monaten erschlichen würden". Zudem befind...

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