Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 5. Juli 2021 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Beschlusses vom 29. Januar 2020 verpflichtet, den Widerspruch der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 5) tragen gesamtschuldnerisch in beiden Rechtszügen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der übrigen Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Sonderbedarfszulassung (Faktor 1,0) der Klägerin für das Fachgebiet der Haut- und Geschlechtskrankheiten hier: Dermatopathologie (vormals Dermatohistologie) mit Vertragsarztsitz in W. im L..
Die 00.00.0000 geborene Klägerin ist seit dem 16. Juni 2009 als Ärztin approbiert und seit dem 25. Oktober 2014 Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten (Dermatologie). Sie ist seit dem 14. Juni 2016 in das Arztregister der Beigeladenen zu 5) eingetragen und verfügt seit dem 13. Juli 2016 über die Zusatzbezeichnung Dermatohistologie. Sie war zunächst bis zum 30. September 2018 als (befristet) angestellte Ärztin in der örtlichen Berufsausübungsgemeinschaft B./I. (J. Institut für Dermatopathologie) in G. tätig (Anstellungsgenehmigung mit Faktor 0,5 ab dem 1. Januar 2017).
Am 5. Januar 2019 beantragte die Klägerin - nach ihrer Elternpause - die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen eines Sonderbedarfes für Dermatohistologie im L.. Zur Begründung trug sie vor, dass sie auf dem Fachgebiet Dermatohistologie über besondere Fachkunde verfüge und im betroffenen Planungsbereich bisher keine dermatohistologische Versorgung zur Verfügung stehe. Eine entsprechende Versorgung könne auch nicht durch die im Planungsbereich ansässigen Dermatologen oder die in den angrenzenden Gebieten der Städte Ü. und H. niedergelassenen Fachärzte mit der Zusatzweiterbildung Dermatohistologie gewährleistet werden. Auch eine Zusatzweiterbildung könne einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf begründen.
Ende Februar 2019 befragte der Zulassungsausschuss für Ärzte Ü. (ZA) die niedergelassenen und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten zur Versorgungssituation. Auf die Ergebnisse wird Bezug genommen.
Die Beigeladene zu 5) befürwortete den Antrag der Klägerin nicht (Schreiben vom 10. Mai 2019). Der Planungsbereich L. sei mit einem Versorgungsgrad von 132,7% für Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten gesperrt. Bei der Ermittlung eines etwaigen Versorgungsbedarfes seien insbesondere die Leistungsangebote und Aufnahmekapazitäten der umliegenden, niedergelassenen Ärzte durch deren Befragung zu berücksichtigen. Die befragten Hautärzte befänden sich in einer Entfernung von 18 bis 50 km vom beabsichtigten Vertragsarztsitz. Sie hätten glaubhaft freie Kapazitäten gemeldet. Bei dem beantragten Leistungsbereich der Dermatohistologie seien die Entfernung bzw. die Kapazitäten nicht relevant, da es sich hier um histologische Untersuchungen handele, das entsprechende Untersuchungsmaterial versandt werde und kein Patientenkontakt erforderlich sei.
Die Klägerin führte diesbezüglich aus (Schreiben vom 19. Mai 2019), dass die Beigeladene zu 5) zu Unrecht auf die Fachrichtung der Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten statt auf den Leistungsbereich der Dermatohistologie abstelle. Mit dieser Zusatzbezeichnung sei im L. kein Facharzt tätig. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Entfernung für diesen Leistungsbereich keine Relevanz besitze. Zwar könnten Proben versandt werden; allerdings würden durchaus Patienten im Rahmen der klinisch-pathologischen Korrelation einbestellt. Dies sei für die korrekte Diagnosestellung oftmals unerlässlich (z.B. bei histopathologischen "Doppelgängern"). Zudem biete sich der Transport der - nur begrenzt haltbaren - Proben nur durch entsprechende Kurierdienste und damit im Nahbereich an. Ferner könne nicht nachvollzogen werden, ob überhaupt eine repräsentative Bedarfsabfrage erfolgt sei, wenn nur die Angebotsseite eruiert wurde. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, ob die angegebenen Daten kritisch hinterfragt worden seien.
In der Sitzung des ZA vom 7. August 2019 bekräftigte die Klägerin, dass die Zulassung im Sonderbedarf "ausdrücklich nur für die Dermatohistologie beantragt" werde "und diese auch nur" ausgeübt werden solle. Mit Beschluss vom 7. August 2019 lehnte es der ZA daraufhin ab, der Klägerin eine Sonderbedarfszulassung für das Fachgebiet der Dermatohistologie zu erteilen. Es seien ausreichend freie Kapazitäten bei den niedergelassenen Dermatologen vorhanden. Dies werde durch die vorhandenen Fall- und Abrechnungszahlen der letzten vier Quartale belegt.
Hiergegen legte die Klägerin am 20. September 2019 Widerspruch ein. Sie sei in ihrem Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt. In dem Fachgebiet der Dermatohistologie sei eine besondere Fachkunde erfor...