Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Gewährung von Leistungen aus einem Vermittlungsbudget für die Anschaffung einer Brille
Orientierungssatz
Die Übernahme der Kosten für eine Versorgung mit Brillengläsern (hier: Sonderanfertigung einer Gleitsichtbrille mit Prismengläsern) kann auch bei einer besonderen Fehlsichtigkeit eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht aus einem Vermittlungsbudget beansprucht werden, da es insoweit an einer besonderen Berufsbezogenheit der Leistung fehlt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 07.01.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Klägerin werden Kosten gem. § 192 SGG in Höhe von 225,00 Euro auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 03.12.2014 wird abgelehnt.
Tatbestand
Streitig ist die Förderung der Klägerin aus dem Vermittlungsbudget für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. schulischen Ausbildung durch Versorgung der Klägerin mittels Sonderanfertigung einer Gleitsichtbrille mit zwei Prismengläsern rechts und links zur Gleitsicht und Fernsicht mit Einschleifen in eine vorhandene Fassung.
Die am 00.00.1966 geborene Klägerin ist ihren Angaben nach gelernte Diätassistentin. Seit dem 25.04.2011 arbeitslos, steht sie aufgrund der Besonderheiten ihres Einzelfalls gegenüber dem Beklagten im Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende auf Darlehensbasis. Sie arbeitet ihren Angaben nach für eine Kirchengemeinde als Reinigungskraft und Küsterin im Umfang von 9,75 Stunden wöchentlich. Aufgrund der bei ihr angeborenen Sehstörung wurde ihr von der Firma B GmbH & Co. KG in H am 28.05.2011 ein Kostenvoranschlag für die Sonderanfertigung einer Gleitsichtbrille gemacht. Dieser Voranschlag bezieht sich auf zwei Prismengläser rechts und links zur Gleitsicht und Fernsicht mit Einschleifen in eine vorhandene Fassung über insgesamt 1.115,80 EUR. Mit Bescheid vom 29.06.2011 hat die Barmer/GEK als gesetzliche Krankenversicherung für diese Hilfsmittelversorgung als Zuschuss für zwei Brillengläser mit Prisma einen Betrag von 132,24 EUR übernommen. Von der Klägerin sei ein Eigenanteil zzgl. Zuzahlung in Höhe von 983,56 EUR selbst zu tragen. Dagegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2013 hat die Barmer/GEK den Widerspruch zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Köln (S 34 KR 807/13) Klage erhoben. Gegen den Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts vom 25.06.2014 hat die Klägerin zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) Beschwerde eingelegt (L 16 KR 466/14 B). Mit Beschluss vom 03.09.2014 hat das LSG die Beschwerde zurück gewiesen. Das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Unter Beachtung von Hilfsmittel-Richtlinie und Festbetragsfestsetzung habe die gesetzliche Krankenversicherung zu Recht keinen höheren Zuschussbetrag festgesetzt.
Am 22.07.2012 hat die Klägerin bei dem Beklagten eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Anbahnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. schulischen Ausbildung beantragt. Für die beabsichtigte Aufnahme einer Arbeit als Diätassistentin bzw. einer Umschulung/Rehabilitation gemäß amtsärztlicher Untersuchung benötige sie die Prismenbrillengläser gemäß Kostenvoranschlag vom 28.05.2011. Sie sei durch die Übernahme der Eigenleistung in Höhe von 983,56 EUR zu fördern. Mit Bescheid vom 20.09.2012 hat der Beklagte den Antrag abgelehnt. Die begehrte Versorgung falle in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung. Kosten für eine normale Brille seien nicht förderungsfähig. Die Förderung einer Arbeitsschutzbrille sei nicht beantragt worden. Dagegen hat die Klägerin mit der Begründung Widerspruch erhoben, die Versorgung mit Prismengläsern sei für sie zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben sowie aber auch zur Berufsausübung erforderlich. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2012 zurückgewiesen.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Köln (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin behauptet, wegen ihrer Sehprobleme die ihr verordneten besonderen Brillengläser zu benötigen. Nur durch die Benutzung dieser Augengläser sei sie in der Lage, ihre Umgebung und auch entsprechende Schriftstücke wahrzunehmen. Auch könne sie ohne diese Sehhilfe nicht über einen längeren Zeitraum Texte zur Kenntnis nehmen. Ohne diese Brille sei sie hilflos. Nach der ursprünglichen Versorgung mit jeweils einer Brille für den Nah- und Fernbereich sie sie nunmehr mit einer Gleitsichtbrille mit Prismengläsern für den Nah- und Fernbereich versorgt, benötige aber eine Anpassung an ihre geänderte Sehschärfe.
Der Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt. Den eigenen Angaben der Klägerin nach diene die begehrte Förderung zur Befriedig...