Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung eines Verwaltungsaktes ohne Sachentscheidung und Zurückverweisung an die Behörde zur weiteren Ermittlung
Orientierungssatz
1. Das Sozialgericht kann nach § 131 Abs. 5 SGG einen Verwaltungsakt aufheben ohne, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.
2. An die Beurteilung der Erheblichkeit noch durchzuführender Ermittlungen und der Sachdienlichkeit einer Zurückverweisung sind strenge Anforderungen zu stellen.
3. Bei der Entscheidung über eine beantragte Erwerbsminderungsrente ist dabei davon auszugehen, dass das Sozialgericht die erforderlichen Ermittlungen selbst ohne großen Aufwand durch die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens selbst durchführen kann.
4. Sachdienlichkeit für eine Zurückverweisung an die Behörde ist nur dann zu bejahen, wenn die Behörde nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung die erforderlichen Ermittlungen zügiger als das Gericht durchführen kann und es unter übergeordneten Gesichtspunkten sachgerechter erscheint, die Behörde tätig werden zu lassen. Das ist bei der Entscheidung über eine beantragte Erwerbsminderungsrente regelmäßig nicht der Fall.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.09.2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im vorliegenden Berufungsverfahren wendet sich die Beklagte gegen die Aufhebung des beanstandeten Bescheides durch das Sozialgericht (SG) wegen noch erforderlicher Ermittlungen.
Der am 00.00.1948 geborene Kläger beantragte am 16.2.2007 Rente aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung. Zur Verwaltungsakte der Beklagten gelangten diverse spanische Unterlagen, u.a. ein Gutachten vom 26.4.2007 im Formular E 213 sowie ein weiteres Gutachten vom 28.9.2007, ebenfalls im Vordruck E 213. Eine Übersetzung zu dem zweiten Gutachten wurde nicht angefertigt. Mit Bescheid vom 15.5.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.2.2009 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente voller oder teilweiser Erwerbsminderung - ggf. bei Berufsunfähigkeit - ab, weil der Kläger nach ihrer Einschätzung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch 6 Stunden und mehr einsatzfähig sei; der Kläger sei verweisbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, weil er zuletzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Bauarbeiter, also eine solche eines angelernten Arbeiters ausgeübt habe.
Hiergegen hat der Kläger am 6.4.2009 Klage zum SG Düsseldorf erhoben und zur Begründung ausgeführt, er müsse zumindest Rente wegen Berufsunfähigkeit bekommen, denn er habe für seine Tätigkeit als "Bauarbeiter" eine Ausbildung nach spanischen Vorschriften machen müssen. Seiner Klage hat er Unterlagen u.a. hinsichtlich der durchlaufenen Ausbildung beigefügt. Außerdem hat er den gerichtlichen Fragebogen zur Person zurückgesandt.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers hat das SG das Begehren entnommen, die Beklagte möge unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, zumindest als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verurteilt werden.
Mit Schreiben vom 18.8.2009 hat das SG den Beteiligten mitgeteilt, es beabsichtige, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Es sei voraussichtlich damit zu rechnen, dass das Gericht die angefochtenen Bescheide nach § 131 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne Sachentscheidung aufhebe, damit die Beklagte erneut Gelegenheit habe, den Rentenantrag zu prüfen und erneut darüber zu entscheiden. Das Gericht halte nämlich die bisherige Sachaufklärung für unzureichend.
Der Kläger, dem die Anhörung am 25.08.2009 zugegangen ist, hat sich hierzu nicht geäußert.
Die Beklagte hat zwar auch schriftlich keinen bestimmten Antrag gestellt, jedoch Einwendungen zum gerichtlichen Anhörungsschreiben vorgebracht. Sie hat keinen Ermittlungsausfall gesehen. Es sei nicht erforderlich, dass im spanischen Rentengutachten auch alle Fragen bzw. Punkte ausgefüllt werden müssten. Sie, die Beklagte, habe sich zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes ihres ärztlichen Dienstes bedient, die Gutachten ausgewertet und sich damit auf ausreichende Weise Kenntnisse über die entscheidungserheblichen Tatsachen verschaffen können. Im Übrigen liege bei dem Kläger auch nach seinem ergänzenden Vortrag keine Berufsunfähigkeit vor, weil nach dem bisherigen Angaben auch im gerichtlichen Fragebogen nur von einer Anlernzeit bzw. Ausbildungszeit von weniger als einem Jahr ausgegangen werden könne.
Das SG hat sodann mit Gerichtsbescheid vom 29.9.2009 den B...