Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Existenzgründungszuschuss. zweckbestimmte Einnahme
Orientierungssatz
Der Existenzgründungszuschuss nach § 421 Abs. 1 SGB III bleibt nicht als zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II von der Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II ausgenommen. Er dient - wie das Arbeitslosengeld II - der Sicherstellung des Lebensunterhalts (Anschluss an BSG, Urteil vom 06. Dezember 2007 - B 14/7b AS 16/06 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 8).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 02.04.2007 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Höhe der Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Mai bis August 2006. Hierbei ist insbesondere umstritten, ob ein Existenzgründungszuschuss als Einkommen zu berücksichtigen ist oder nicht.
Die Kläger zu 3) und 4) sind die Kinder der Kläger zu 1) und 2). Der Kläger zu 3), der Sohn H, ist am 11.06.1988 geboren. Im Haushalt der Familie lebt darüber hinaus die am 28.06.1986 geborene Tochter T. Die Klägerin zu 2) ist selbständig als Kursleiterin tätig. Ausweislich einer vorgelegten Einkommensübersicht hat sie im Jahre 2006 im monatlichen Durchschnitt aus dieser selbständigen Tätigkeit Einnahmen von 843,67 EUR erzielt. Im streitgegenständlichen Zeitraum erhielt die Klägerin zu 2) außerdem einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von 360,00 EUR monatlich sowie einen Zuschuss nach § 24 SGB II in Höhe von 21,00 EUR monatlich. Darüber hinaus erhielten die Kläger Kindergeld in Höhe von 3 x 154,00 EUR monatlich. Die Kosten der Unterkunft für die gesamte Familie betragen monatlich 695,00 EUR (510,00 EUR Miete netto-kalt, 115,00 EUR Nebenkosten, 70,00 EUR Heizkosten). Aufgrund des Bezuges des Existenzgründungszuschusses hat die Klägerin zu 2) Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 106,66 Euro zu zahlen. Mit Bescheiden vom 06.03. und 31.03.2006 bewilligte die Beklagte den Klägern Leistungen für den Zeitraum März bis August 2006 (laut Änderungsbescheid vom 31.03.2006 für März bis Mai: 603,00 EUR, für Juni 498,49 EUR und für Juli - August 446,25 EUR). Die Tochter T blieb bei der Leistungsgewährung an die Kläger außer Betracht, da sie zum damaligen Zeitpunkt bereits volljährig war. Als Einkommen der Klägerin zu 2) wurden zunächst 500,00 EUR angesetzt, von denen nach Durchführung einer Einkommensbereinigung 287,00 EUR angerechnet wurden. Außerdem wurde der Existenzgründungszuschuss angerechnet. Mit Bescheid vom 10.04.2006 nahm die Beklagte eine Neuberechnung der Leistungen für den Zeitraum Mai bis August 2006 vor. Dabei ergab sich eine Absenkung der Leistungshöhe insbesondere aufgrund einer neuen Mietbescheinigung und aufgrund einer Neuberechnung des Einkommens der Ehefrau. Nunmehr setzte die Beklagte monatliche Einkünfte in Höhe von 800,00 EUR an, von denen nach Durchführung einer Einkommensbereinigung 560,00 EUR angerechnet wurden. Gegen diesen Änderungsbescheid vom 10.04.2006 legten die Kläger am 25.04.2006 Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen die abermalige Kürzung wandten. Am 09.05.2006 erließ die Beklagte erneut einen Änderungsbescheid, diesmal für den Zeitraum Juni bis August 2006. Dabei berücksichtigte die Beklagte, dass der Kläger zu 3) am 11.06.2006 18 Jahre alt wurde, weswegen er an diesem Tag aus der Bedarfsgemeinschaft ausschied. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 19.05.2006 senkte die Beklagte die Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger für Juni auf 23,34 EUR ab und hob den ursprünglichen Bewilligungsbescheid für den Zeitraum Juli und August 2006 ganz auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Maßgeblich sei der Bescheid vom 19.05.2006. Die Änderungen in der Leistungshöhe hätten sich insbesondere daraus ergeben, dass der Kläger zu 3), der Sohn H, mit seinem 18. Geburtstag aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden sei. Entsprechend seien ab seinem Geburtstag nur noch anteilige Kosten der Unterkunft und geringere Regelleistungen zu gewähren gewesen. Als Einkommen sei insbesondere der der Klägerin gewährte Existenzgründungszuschuss in Höhe von 360,00 EUR monatlich zu berücksichtigen. Außerdem sei unabhängig von der Zugehörigkeit der Kinder zur Bedarfsgemeinschaft das Kindergeld in voller Höhe bei den Eltern anzurechnen. Hiergegen haben die Kläger am 31.05.2006 Klage vor dem SG in Aachen erhoben. Am 08.02.2007 und 22.03.2007 hat die Beklagte unter anderem für den streitgegenständlichen Zeitraum zwei weitere Änderungsbescheide erlassen (laut Änderungsbescheid vom 22.03.2007 wurden für Mai 1.294,51 EUR, für Juni 130,00 EUR und für Juli - August keine Leistungen gewährt). Dabei hat sie den Existenzgründungszuschuss nur noch abzüglich des durch diesen bedingten Beitrages zur Rentenversicherung angerechnet. Außerdem hat sie in diesen Bescheiden f...