Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung bei nach BAföG förderungsfähiger Ausbildung zum pharmazeutisch-technischen Assistenten
Orientierungssatz
1. Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder nach §§ 60 bis 62 SGB 3 dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB 2 keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, der eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern er in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt.
2. Bei einer zweijährigen schulischen Ausbildung mit halbjähriger praktischer Ausbildung zum staatlich anerkannten pharmazeutisch-technischen Assistenten handelt es sich um eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG förderungsfähige Ausbildung, und nicht um eine Weiterbildungsmaßnahme.
3. Damit führt eine absolvierte Ausbildung zum pharmazeutisch-technischen Assistenten gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB 2 zum Ausschluss von Leistungen des SGB 2.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 10.09.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.01.2008 - über Leistungen für Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II hinaus - während ihrer Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin.
Die am 00.00.1956 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und lebte im streitigen Zeitraum mit ihrer 1990 geborenen Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Klägerin schloss ihr 1989 aufgenommenes Architektur-Studium 1995 mit der Prüfung zur Diplom-Ingenieurin im Bereich Architektur ab und arbeitete in den Jahren 1996 und 1997 als angestellte Architektin im Bauordnungsamt und Hochbauamt der Stadt C.
In den Folgejahren war sie nicht mehr in ihrem erlernten Beruf tätig.
Zwischen dem 24.10.2005 und 31.03.2006 bezog die Klägerin erstmals zusammen mit ihrem damaligen Ehemann Leistungen nach dem SGB II. Durch Bescheid vom 31.03.2006 hob die Beklagte die Bewilligung mit der Begründung auf, der Bedarf der Familie sei durch Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes gedeckt.
Am 28.12.2006 beantragte die Klägerin nach der Trennung von ihrem Ehemann erneut Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 04.05.2007 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten für den Zeitraum vom 01.02. bis 31.07.2007 Leistungen für Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II sowie Sozialgeld für die Tochter der Klägerin einschließlich des auf diese entfallenden Anteiles an Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Für die Zeit vom 28.12.2006 bis 31.01.2007 wurde die Leistungsgewährung mit der Begründung abgelehnt, der Bedarf der Klägerin und ihrer Tochter sei durch Vermögen des Kindes gedeckt. Weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin wurden nicht gewährt, weil die Klägerin nach § 7 Abs. 5 SGB II - mit Ausnahme der Leistungen für Mehrbedarf - von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei. In gleicher Weise wurde der Leistungsanspruch für den hier streitigen Zeitraum mit Bescheid vom 02.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2008 beschieden. Am 01.09.2006 nahm die Klägerin eine Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin an den I-Schulen in C1 auf, die nach Auskunft der Bezirksregierung L sowie der Schulleitung nach § 2 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (BAföG) förderungsfähig ist. An die schulische Ausbildung bis Ende August 2008 sollte sich ein halbjähriges Apothekenpraktikum vom 01.09.2008 bis 28.02.2009 anschließen. Für diese außerbetriebliche Ausbildung stellte die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit C1 - der Klägerin am 21.06.2006 einen Bildungsgutschein gem. § 77 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) aus und sagte die Übernahme der Lehrgangskosten bis zu 24 Monaten einschließlich eines notwendigen Betriebspraktikums in Vollzeit sowie Fahrkosten zu.
Mit Gerichtsbescheid vom 10.02.2008 hat das Sozialgericht die Klage auf Gewährung weiterer Leistungen für den streitigen Zeitraum abgewiesen, der Senat mit Urteil vom 10.08.2009 die Berufung der Klägerin hiergegen zurückgewiesen jeweils mit der Begründung, die Klägerin habe eine dem Grunde nach gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG förderfähige Ausbildung durchlaufen und sei daher nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Leistungen für Mehrbedarf ausgeschlossen. Auf die weitere Begründung der zwischen ...