Entscheidungsstichwort (Thema)

Die Kürzung der Rente des Ausgleichspflichtigen aus einem Versorgungsausgleich und deren Aussetzung ist verfassungsgemäß

 

Orientierungssatz

1. Ist der Versorgungsausgleich durchgeführt, so ist von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist, die Rente des Ausgleichsberechtigten auf Grund des Versorgungsbezugs nach § 101 Abs. 3 S. 1 SGB 6 zu erhöhen.

2. Bei Tod der ausgleichsberechtigten Person wird nach § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Abs. 2 dieser Vorschrift schränkt diese Regelung dahingehend ein, dass die Anpassung nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

3. Die vom Gesetzgeber gewählte Zeitgrenze ist verfassungsgemäß. Entscheidend für die Anpassung wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person ist allein die Zeit des Versorgungsbezugs. Die gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.08.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung höherer Altersrente unter Aussetzung der Kürzung der Rente aus einem Versorgungsausgleich.

Der am 00.00.1941 geborene Kläger war seit dem 30.04.1964 mit der am 00.00.1943 geborenen und am 00.00.2013 verstorbenen Frau J L, geb. X, gesch. C (Versicherungsnummer: 000) verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil vom 28.04.1998 rechtskräftig geschieden. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden für die Ehezeit vom 01.04.1964 bis zum 30.11.1997 Rentenanwartschaften des Klägers in Höhe von 1.106,03 DM bzw. 23,3143 Entgeltpunkten auf seine frühere Ehefrau übertragen. Diese bezog vom 01.09.2006 bis zum 28.02.2013 (78 Monate) eine Versichertenrente durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Rheinland.

Mit Bescheid vom 29.06.2004 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.06.2004 Altersrente für langjährig Versicherte. Nach dem Ableben seiner früheren Ehefrau beantragte der Kläger am 18.07.2013 bei der Beklagten die Rückübertragung seiner an seine frühere Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften und die Neuberechnung seiner Rente. Die im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Entgeltpunkte stammten aus den von ihm für seine Rente eingezahlten Beiträgen. Es sei nicht einsehbar, weshalb die seinerzeit überschriebenen Rentenanwartschaften nach Wegfall der Versorgungsnotwendigkeit nicht an den noch lebenden Versicherungsnehmer zurückübertragen würden. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob seine frühere Ehefrau nach zwei oder nach 15 Jahren Rentenbezug verstorben sei.

Die Beklagte holte eine Auskunft der DRV Rheinland vom 31.07.2013 über die Dauer des Rentenbezuges der früheren Ehefrau des Klägers ein und lehnte mit Bescheid vom 27.08.2013 die Aussetzung der Kürzung der Rente des Klägers durch den Versorgungsausgleich ab. Zur Begründung führte sie aus, die frühere Ehefrau des Klägers habe ihre Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht länger als 36 Monate bezogen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nach § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) seien daher nicht erfüllt. Gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.08.2013 legte der Kläger am 19.09.2013 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte, dass die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs entfalle, wenn einerseits bei dem Versicherten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolge, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Versicherten auswirke. Dieser Tatbestand treffe in seinem Fall zu. Es liege ein besonderer Härtefall vor, weil seine Frau ihn nach über 30 Ehejahren für einen anderen Mann verlassen habe. Durch die Scheidung und den Versorgungsausgleich habe er die Hälfte seines erarbeiteten Vermögens und fast die Hälfte seiner erworbenen Rentenansprüche verloren. § 37 VersAusglG, der eine Rückübertragung der Anwartschaft daran knüpfe, dass die Rente vom Ausgleichsberechtigten nicht länger als drei Jahre bezogen worden sei, sei unverständlich und gegen den Gerechtigkeitssinn, überdies liege eine Ungleichbehandlung gegenüber Ledigen und bis ans Lebensende Verheirateten vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

Mit seiner am 10.01.2014 bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein Rentenbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen Bezug genommen auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.02.1980 (1 BvL 17/77 u.a.). Er ist der Auffassung, die Beklagte habe in seinem Fall eine Beurtei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge