nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 19.09.2003; Aktenzeichen S 5 KR 90/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.09.2005; Aktenzeichen B 3 P 9/04 R)

BSG (Aktenzeichen B 1 KR 22/04 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 19. September 2003 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf eine implantologische Versorgung ihres Unterkiefers.

Im Juli 2002 bescheinigte Privatdozent (PD) Dr. F, Chefarzt der Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie des Klinikums N, dass die Klägerin im Bereich des Unterkiefers an Schmerzen durch freiliegende Nervenaustrittspunkte leide. Wegen der Atrophie des Unterkiefers lasse sich diese Situation nur durch eine implantatgetragene Prothetik behandeln. Die Klägerin reichte einen entsprechenden Heil- und Kostenplan des PD Dr. F über eine Versorgung mit Vollschraubenimplantaten im Bereich der Zähne 42, 44, 32 und 24 (geschätzte Kosten 2.155,22 Euro) bei der Beklagten ein. Diese lehnte mit Bescheid vom 20.08.2002 eine entsprechende Versorgung ab, weil implantologische Leistungen und/oder die zugehörigen Suprakonstruktionen (Zahnersatz) nur in besonders schweren Fällen übernommen werden dürften, wie er bei der Klägerin nicht gegeben sei. Bei atrophiertem zahnlosen Kiefer könne lediglich eine Versorgung mit Totalprothesen als vertragszahnärztliche Leistung gewährt werden.

Die Klägerin legte am 30.08.2002 Widerspruch ein und machte geltend, sie fühle sich von PD Dr. F hintergangen. Man habe ihr lediglich eine medizinische Salbe zur Behandlung des Kiefer- und Zahnfleisches verschrieben. Infolge der Entzündungen ihres Mundbereichs könne sie nicht mehr essen und leide unter starken Schmerzen. Die Beklagte erläuterte der Klägerin mit Schreiben vom 05.09.2002 erneut, dass nur die Kosten einer Totalprothese anteilig übernommen werden könnten, und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2002 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, ein Ausnahmefall, der einen Anspruch auf eine implantologische Versorgung begründe, liege bei der Klägerin nicht vor. Ob ein Anspruch auf Bezuschussung der Suprakonstruktionen begründet sei, werde nach Vorlage eines entsprechenden Heil- und Kostenplanes abschließend entschieden.

Die Klägerin hat am 06.12.2002 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Detmold erhoben. Sie hat geltend gemacht, eine andere Versorgung als durch Implantate sei in ihrem Fall nicht möglich. Dies habe auch PD Dr. F ihr gegenüber bestätigt. Die Klägerin hat den vorläufigen Bericht der Hautklinik des Klinikums N vom 16.07.2003 über ein modulares malignes Melanom sowie eine Behandlungsbestätigung der Zahnärzte Dres. D/M, der Internistin Dr. T über eine Revitalisierungskur mit drei hochdosierten Vitamin-Injektionen sowie verschiedene Arzneimittel-Rezepte und eine Rechnung des PD Dr. F zu den Akten gereicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 19.09.2003 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen den ihr am 25.09.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 01.10.2003 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, auch PD Dr. F habe bescheinigt, dass eine andere als eine implantologische Versorgung in ihrem Fall auszuschließen sei, so dass das Gericht zumindest ein sachverständiges Gutachten oder einen Befundbericht hierzu hätte einholen müssen. Sie halte es vor Schmerzen nicht mehr aus, gleichwohl verschrieben ihr die behandelnden Ärzte nur eine Haftpaste. Die Implantation sei bislang noch nicht vorgenommen worden.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des SG Detmold vom 19.09.2003 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2002 zu verurteilen, sie entsprechend des Heil- und Kostenplanes des Privatdozenten Dr. F implantologisch zu versorgen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Übereinstimmend haben die Beteiligten erklärt, dass es im vorliegenden Rechtsstreit nur um die Kosten für die Implantation, nicht aber um die Kosten für eine nach Implantation erforderliche Suprakonstruktion gehe.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, auf den Inhalt der Prozessakten des SG sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten. Alle diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

An der Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Detmold vom 19.09.2003 ist jedoch unbegründet.

Der Klägerin steht kein Sachleistungsanspruch auf implantologische Behandlung gemäß §§ 27, 28 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB...

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