Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Höhe des Regelbedarfs. volljähriger erwerbsfähiger Hilfebedürftiger vor Vollendung des 25. Lebensjahrs. Zusammenleben mit nicht erwerbsfähigem Elternteil. Regelbedarf für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft. Verfassungsmäßigkeit. Mehrbedarf für werdende Mütter. Bemessung nach dem maßgeblichen Regelbedarf. Verfassungswidrigkeit
Orientierungssatz
1. Eine schwangere unverheiratete erwerbsfähige Hilfebedürftige, die zwar volljährig ist, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und mit ihrem nicht erwerbsfähigen Vater in einem Haushalt lebt, erhält einen Regelbedarf gem § 20 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 2 (80 %), da sie nicht alleinstehend und noch nicht alleinerziehend ist, sondern mit ihrem Sozialgeld beziehenden Vater in Bedarfsgemeinschaft lebt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen diesbezüglich nicht.
2. Die Gewährung eines Mehrbedarfs für werdende Mütter gem § 21 Abs 2 SGB 2 in Höhe von 17 % des maßgeblichen - tatsächlich zuerkannten - Regelbedarfs verletzt Art 3 Abs 1 GG. Der Berechnung des pauschalierten Mehrbedarfs bei Schwangerschaft ist daher unter verfassungskonformer Auslegung der Regelbedarf für Alleinstehende nach § 20 Abs 2 S 1 SGB 2 zu Grunde zu legen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 31.1.2013 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 29.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.7.2011, des Bescheides vom 23.2.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.3.2011, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.7.2011 sowie des Änderungsbescheides vom 19.7.2011, des Bescheides vom 23.2.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29.3.2011 dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.7.2011, des Bescheides vom 23.2.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29.3.2011 dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.7.2011 Regelbedarf i.H.v. 291 EUR zuzüglich Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 2 SGB II i.H.v. 62 EUR monatlich für die Zeit vom 1.1.2011 bis 30.6.2011 abzüglich bereits erfolgter Zahlungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu 15 %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der der Klägerin zustehenden Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011.
Die am 00.00.1986 geborene Klägerin und ihr Vater, mit dem sie in einem gemeinsamen Haushalt lebte, standen seit 2005 im laufenden Leistungsbezug des Beklagten. Der Vater erhielt - neben einer Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung - bis zum 04.07.2011 Sozialgeld nach dem SGB II, seit dem 05.07.2011 Leistungen nach dem SGB XII. Durch Bescheid vom 13.08.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Vater für die Zeit vom 01.09.2010 - 28.02.2011 SGB II-Leistungen in Höhe von monatlich 1.000,00 Euro, davon entfielen 287,00 EUR auf den Regelbedarf der Klägerin (80 v.H. des damaligen vollen Regelbedarfs von 359,00 Euro). Im Herbst 2010 wurde die Klägerin schwanger. Dies zeigte sie dem Beklagten an. Durch Bescheide vom 25.11.2010 setzte dieser die Leistungen für Dezember 2010 sowie Januar und Februar 2011 unter Berücksichtigung des Mehrbedarfs für Schwangere (48,79 EUR monatlich) neu fest. Auf den Anfang Februar gestellten Antrag, ihr Leistungen nach dem SGB II auch über den 28.02.2011 hinaus zu gewähren, bewilligte ihr die Beklagte diese durch drei Bescheide vom 23.02.2011 jeweils getrennt nach Zeitabschnitten für den Monat März, für die Monate April und Mai sowie für den Monat Juni. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Widerspruch ein.
Durch vier Bescheide vom 29.03.2011, bestätigt jeweils durch Widerspruchsbescheid vom 05.07.2011, setzte die Beklagte die Leistungen für das erste Halbjahr 2011 unter Berücksichtigung des ab dem 01.01.2011 geltenden neuen Regelbedarfs getrennt nach den Zeitabschnitten 1-2/11; 3/11; 4-5/11 und 6/11 neu fest. Ausgehend von dem angegebenen voraussichtlichen Entbindungstermin am 29.06.2011 bewilligte er für den Monat Juni nur einen entsprechenden Teilbetrag des Mehrbedarfs (47,16 EUR). Mit der Vollendung des 25. Lebensjahres am 05.07.2011 erhielt die Klägerin den vollen Regelbedarf (Bescheid vom 20.07.2011). Ihr Sohn S wurde am 00.00.2011 geboren.
Die vor dem Sozialgericht Münster erhobenen Klagen
- vom 22.07.2011 gegen den Bescheid vom 29.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2011 (Leistungszeitraum 1-2/11 (S 15 AS 563/11))
- vom 25.07.2011 gegen den Bescheid vom 23.02.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 29.03.2011, dieser in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2011 und gegen den Änderungsbescheid vom 19.07....