Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Versorgung mit dem Behandlungskonzept "X." der N. GmbH - Zentrum für Prävention und Rehabilitation der Uniklinik S. (N.) als Sachleistung.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist im Rahmen der Familienversicherung bei der Beklagten versichert. Sie leidet unter einer zentralen Bewegungsstörung im Sinne einer infantilen Cerebralparese nach Extremfrühgeburt bei Notkaiserschnitt in der 26. Schwangerschaftswoche bei einem Geburtsgewicht von 265g. Es kam zu einer intraventrikulären Blutung, die die rechte wie linke Hemisphäre betraf. Aufgrund der Schwere der linksseitigen Einblutung zeigt sich eine rechtsseitig akzentuierte Tetraparese mit spastischer Betonung der unteren Extremitäten. Es besteht ein auffälliges Gangbild mit einer Beinlängenverkürzung sowie einer Hüftdysplasie rechts. Der rechte Arm und das rechte Bein sind muskulär schwächer und im Vergleich zu den Extremitäten auf der linken Seite auch im Umfang gemindert. Die motorische Entwicklung der Klägerin ist infolge der Hirnblutung verzögert. Sie erhält seit Februar 2017 Leistungen der Pflegekasse der VIACTIV bei einem Pflegegrad 3. Bei ihr sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 sowie die Merkzeichen "G" und "B" festgestellt.
Seit dem Jahr 2006 bieten die Kliniken der Universität zu S. eine Therapieeinrichtung speziell für Kinder und Jugendliche im Alter von vier bis 25 Jahren, die in ihrer Mobilität stark eingeschränkt oder auf den Rollstuhl angewiesen sind. Aufbauend auf medizinischen Erkenntnissen aus dem Bereich der Muskel- und Knochenforschung in Verbindung mit Therapien aus den Sportwissenschaften und der Physiotherapie wird ein Behandlungsangebot beworben. Das Behandlungskonzept besteht aus einer mehrwöchigen Intensivtherapie, Kontrolluntersuchungen und der Möglichkeit, sechs Monate zu Hause mit dem Ganzkörpervibrationssystem "S. Steh- und Gehtrainer" zu trainieren. Im Übrigen wird auf die Beschreibung des beigezogenen Behandlungskonzeptes "X." Bezug genommen.
Die Klinik und Poliklinik für Allgemeine Kinderheilkunde der Universität zu S. hat zusammen mit der N. im Rahmen der besonderen Versorgung für dieses Behandlungskonzept mit verschiedenen Krankenkassen bundesweite Verträge nach § 140a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) abgeschlossen. Die Beklagte gehört nicht zu diesen Krankenkassen. Ferner besteht auch kein Vertrag nach § 111c SGB V.
Am 11. September 2019 stellte die Mutter der Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Versorgung der Klägerin mit dem Behandlungskonzept "X.". Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23. September 2019 den Antrag ab, da mit der Einrichtung kein Versorgungsvertrag nach § 140a SGB V bestehe.
Dagegen erhob die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, am 9. Oktober 2019 Widerspruch. Die Kosten könnten nicht alleine getragen werden und es sei davon auszugehen, dass sie von dieser Maßnahme profitieren könne. Der behandelnde Neuroorthopäde befürworte die Behandlung. So die Chance bestünde, ihrer Tochter - der Klägerin - eine spastische Hemiparese zu ersparen, sollte diese ergriffen werden. Sie fügte dem Widerspruchsschreiben noch zwei Stellungnahmen des Kinder- und Jugendarztes, Physiotherapeuten und Neonatologen V. sowie des behandelnden Orthopäden, Physio- und Probandtherapeuten T. vom 4. und 17. Oktober 2019 bei, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2020 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Es bestehe weiterhin kein Versorgungsvertrag nach § 140a SGB V. Auch im Rahmen einer Einzelfallentscheidung komme eine Übernahme nicht in Betracht. Für das Behandlungskonzept "X." habe der Gemeinsame Bundessausschuss (GBA) bisher noch keine positive Empfehlung getroffen.
Dagegen hat sich die Klägerin, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, am 12. März 2020 mit ihrer Klage zum Sozialgericht (SG) Münster gewandt. Die Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V sei erfüllt, denn durch die beantragte Behandlung könnten die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbessert und weitere Einschränkungen verhindert werden. Bei ihr bestünden eine inkomplette Lähmung der rechten Körperseite, ein auffälliges Gangbild und eine muskuläre Schwäche an Teilen der Extremitäten. Bei dem gewünschten Behandlungskonzept handele es sich um eine Intensivtherapie, welche vorwiegend auf eine nachhaltige Verbesserung der Motorik, des Gangbildes und der Mobilität abziele. Gleichzeitig solle sie sich im Alltag besser zurechtfinden. Die Behandlung werde individuell ausgerichtet, zu Hause fortgeführt und kontrolliert.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2020 zu verurteilen, ...